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BGH Entscheidung vom 15.04.1959 – 2 StR 96/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Erbricht der Täter einen Volkswagen lediglich zu dem Zweck, vom Wageninnern aus den Verschluß des Kofferraums zu lösen, und nimnt er aus dem so geöffneten ‚Kofferraum Sachen an sich, um sie sich rechtswidrig zuzueignen, so begeht er keinen Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil er nicht aus einem umschlossenen Raum stiehlt; umschlossener Raum ist das Wageninnere, aber nicht der Kofferraum.

De SR

Nachschlagewerk: ja 2 2 7 1 0 1 2

Amtliche Sammlung: ja StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2

Erbricht der Täter einen Volkswagen lediglich zu dem Zweck, vom Wageninnern aus den Verschluß des Kofferraums zu lösen, und nimnt er aus dem so geöffneten ‚Kofferraum Sachen an sich, um sie sich rechtswidrig zuzueignen, so begeht er keinen Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil er nicht aus einem umschlossenen Raum stiehlt; umschlossener Raum ist das Wageninnere, aber nicht der Kofferraum.

BGH, Urt, v. 15. April 1959 - 2 StR 96/59 LG Limburg/Lahn

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Paul B iB zus VE: dort zehoren am EB 924,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Detterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. kenges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltscheft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkaante

Auf die Revi. sion des Angeklagten wirä das Urteil des Landserichts in Limburg Lahn) vom 14. Novemßer 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in den Fällen KB und HE verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen:

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen, wegen Betruges unä wegen Vergehens gegen § 24 Ääbs. ı Nr. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden-

Mit seiner Revision rügt er die Verleizung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

T. Verfahrensrechtliche a) Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs: 2 StPO) verletzt, weil sie den Antrag, den Angeklagten stationär durch Unterbringung in einer Heilanstalt auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, abgelehnt habe: Ausweislich der Sitzungsniederschritt haben indessen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Beweisamtrag gestellt, Auch ist in der Hauptverhandlung kein Beschluß ergangen, mit dem ein solcher Beweisamtrag abgelehnt worden wäre. Mithin geht die Revision von nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Der in der Hauptverhandlung gehörte Bachverständige verfügte nach der Feststellung des Urteils als Spätheimkehrer gerade auf dem Gebiet der Dystrophie über besondere Kenntnisse. Daß in sonstiger Hinsicht die Sach-

kunde dieses Gutachters zweifelhaft gewesen wäre, ist den Aus- , führungen des Urteils nicht zu entnehmen. Die Einwendungen der. Revision, mit denen die Eignung des Sachverständigen angesweifelt wird, der gemäß gerichtlicher Anordnung in. der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet hat, können nitbin aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufkläruugspfiicht keine Beachtung finden.

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Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte für seine Taten strafrechtlich voll verantwortlich. Die Untersuchung hat ergeben, daß er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sehr wohl in der lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Ausdrücklich vermerkt das Urteil, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB bei dem Angeklagten nicht vorgelegen haben.

b)} Soweit die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und entgegen dem Sachverhalt des Urteils den Betrugsvorsatz des Angeklagten im Falle Top verneint; kann sie in diesem Rechiszuge nicht gehört werden, Denn nach dem Gesetz kann die Revision nur Rechtsfehler rügen (§ 337 StPO). Auch als Sachrüge kann demnach dieses Vorbringen der Revision keine Bedeutung gewinnen.

Gleiches gilt für den Einwand der Revision, daß das Gericht im Falle MB Schiußfolgerungen gezogen habe, die sich nicht rechtfertigen ließen. Die Strafkammer kommt hier zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte insoweit als überführt anzusehen ist, und bejaht schweren Diebstahl gemäß 8 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die damit von der Strafkamner gezogenen tatsächlichen Folgerungen sind nach dem Sachverhalt Gurchaus möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Somit kann das Vorbringen der Revision, auch wenn man es als Sachrüge gelten läßt, gegenüber den Feststellungen der Strafkammer keine Beachtung finden.

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a) Nach den Feststellungen der Strafkammer, daß der

Schulhof in KW an dem fraglichen Tage als Parkplatz diente und in dieser Eigenschaft für jedermann zugänglich

war, ist ihre Folgerung. daß es sich damit bei dem Schulhof um einen öffentlichen Platz im Sinne des § 245 Abs. ! Nr. 4 StGB gehandelt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn damit ist festgestellt, daß der Schulhof jedenfalls en diesen Tage tatsächlich für den allgemeinen Verkehr

freigegeben und dem Publikum zugänglich war.

Die Revision bezweifelt, daß der Angeklagte dort einen Einbruchsdiebstahl begangen hat; sie ist der Auffassung: daß jedenfalls für die Anwendung auch des § 243 Abs. i Nr. 2 StGB gegen den Angeklagten kein Raum sei, weil er aus dem Kofferraum des Wagens Sachen gestohlen habe. Zwar habe er auch den Volkswagen erbrochen, nicht aber in der Absicht, Sachen aus dem Inneren des Wagens zu stehlen.

Diese Revisionsbeschwerde ist begründst.

Nach den Feststellungen der Strafkammer schlug der Angeklagte bei einem der auf dem Schulhof abgestellten Pkws - Marke VW — die linke Entlüftungsscheibe ein und löste durch einen Griff ins Wageninnere den Verschluß Ger vorderen Kühlerhaube. Dann nahm er aus dem auf diese Weise zugänglich gemachten Kofferraum des Volkswagens das Reserverad mit der Felge an sich; bei einem anderen Volkswagen verfulr er ebenso.

Nach Ansicht der Strafkammer liegen damit auch die erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. i Nr, 2 StGB bei diesem Diebstahl vor; denn der Angeklagte habe den Diebstahl der Reifen jeweils dadurch bewiriö, daß er sich zunächst zum Wageninnern, also zu einem umschlossenen Raum,

. gewaltsam Zugang verschafft habe. Vom Wageninnern aus habe er dann den Verschluß des Kofferraumes gelöst und sich auf diese Weise zu den Reservereifen Zugang verschafft. Damit

sei ein Diehstahl aus dem Wageninnern bewirkt worden, so daß Diebstahl mittels Erbrechens aus einem unschlossenen Raum zu bejahen sei»

Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Zwar hat der Angeklagte nach dem Einbruch in einen unschlossenen Raum, d.h: in das Innere des Kraftwagens, von dort aus den Verschluß zu dem Behältnis geöffnet, in dem die Sachen, die er gestohlen hat, aufbewahrt wurden. Damit hat er aber nicht aus dem umschlossenen Raum selbst gestohlen. Denn das Behäl; nis, zus dem er die Sachen wegnahm. war kein Teil des unschlossenen Raumes, Vielmehr mußte der Angeklagte den um-

schlossenen Raum zunächst wieder verlassen, um zu dem Behält-f

nis zu kommen und ihm die Sachen zu entnehmen. In dieser Wegnahme aber liegt gerade der Diebstahl (§ 242 StGB). Die Voraussetzungen für eine Verurteilung auch aus dem Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen deswegen nicht vor: Die in BGHSt 4, 16 angestellten Erwägungen treffen grundsätzlich auch hier zu. Der Angeklagte hat also nicht mittels Einbruchs aus einem umschlossenen Raum gestohlen, so daß neben dem Erschwerungsgrund nach § 243 Abs. ' Nr. 4 StiCB die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen ihn nicht bejaht werden kann.

Dafür ist auch schwerlich ein dringendes praktisches Bedürfnis anzuerkennen, weil ohnedies der Strafrahmen des § 245 StGB wegen dessen Nr. 4 zur Verfügung steht, Dies trifft auch auf die Diebstähle aus Volkswagen im Falle

BB zu.

b) Durch den Wegfall der Anwendung des § 24% Abs. i Nr. 2 StGB erfährt der Schuldspruch allerdings eine Änderung. Doch wird hierdurch der Urteilsausspruch in seiner Fassung

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nicht berührt. Denn ir ihm komat lediglich zum Ausdruck, daß der Angeklagte des schweren Diebstahls im Kückfalle in drei Fällen schuldig ist, Dieser Schuldspruch ist nach wie vor zutreffend.

Der Strafausspruch bei den Taten, die auch unter dem _ Gesichtspunkt des § 243 Abs: 1 Nr. 2 StGB abgeurteilt worden sind, kann jedoch nicht bestehenbleiben so daß insoweit seine Aufhebung und Zurückverweisung geboten ist, damit die Strafkammer den veränderten Schuldumfang bei der Strafzumessung auf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls berücksichtigt: .

Daß der Angeklagte alsdann nicht für das Einschlagen der Entlüftungsfenster auch noch wegen Sachbeschädigung verurteilt wird, beschwert ihn nicht. Zudem können die Art der Ausführung der in Frage kommenden Diebstähle und die durch sie angerichteten weiteren Schäden bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt. werden.

.C) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund .der allgemeinen Sachrüge hat sonst keinen durchgreifenden

Rechtsmangel erkennen lassen. Die Revision des Angeklagten ist daher im übrigen zu verwerfen.

Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ist beurlaubt und ortsabwesend

und kann deshalb nicht unterschreiben.

Busch

Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges

.