Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 11.03.1959 – 2 StR 15/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ER 20 2270 016
x a &
N u wt
ab En.
Im Namen des Volkes
In den Strafsachen gegen
den Handelsvertreter Hans u; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEED 1921 in Kg; zur zeit in Ger Stratanstalt DEE:
wegen schwerer Freiheitsberaubung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1959, an 'der veilgenomnen haben: Bundesrichter Prof.: Dr. Busch als- Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arädt-Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
j als’ beisitzende. "Richter,
Oberstägtsanwalt- } ’ als: Vertreter der ‚Aundesanwaltschaft,
Justizängestellter, — er ger Geschäftsstelle 5
8, Urkundsbeam gemäß Berichtiguiksteschlug vol. 12. März 1959
für Recht erkannt: ”
T, Auf die Revision des kigeklaiten wiräd das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. "März ‘1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird: verworfen. II. Die Revision des Angeklagten. ‚gegen das: Urteil des Landgerichts in. Kassel vom 6. Juni 1958 wird ‘verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten,des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
)
Der Angeklagte ıst von dem Landgericht ın Kassel an 20. Marz 1958 wegen schwerer Freiheitsberaubung ın Tateınheit mıi wıssentlich falscher Anschuldıgung zu einer Gefangnısstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt und ım ubriıgen mengels Beweises freıgesprochen worden; durch Urteil desselben Gerichts vom 6. Junı 1958 erhielt er wegen wıssentlıch falscher Anschuldıgung eıne Gefangnısstrafe von 5 Monalen. In beıden Fallen ıst dem Verletzten dıe Befugnis zugesprochen worden, dıe Verurteilung auf Kosten des Angeklagten ın eıner Tageszeitung bınnen bestimmter Frust nach Rechtskraft des Urteils zu veroffentlichen.
Der Angeklagte verfolgt gegen dıe Urteile Revısıon.
Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 11s Februar 1959 sınd beide Strafverfahren zur gemeinsamen Terhandlung und Entscheidung verbunden wörden. : "
Mıt seınen Revisionen Fügt Ay augen ai. Verletzung von Verfahrensvorschrißteg und felerhatte Anwendung des sachlıchen Rechts. or
PR we €
FE N Mi
A. Die Reyısion, gegätl Las, Güte al vom 20, März 1958;
BD,
Dıe Revisıonsrechtfertigung des Verteıdıgers vom 18. Aprıl 1958 muß unberucksichtigt bleıben, weıl der Angeklagte am 22. Aprıl 1958 zu Protokoll der. Geschaftsstelle erklart hat, daß dıe von seınem Verteidiger eingereichte Revısıonsbegrundung nıcht mehr gelten solle, vı@lmehr dıe von ıhm zu Protokoll
des Urkundsbeamten abgegebene Revisionsbegrundung.
DR
I. Verfabrensrügen:s
a) Die Bestimmung des § 265 StPO ist nicht verletzt.
Eın Hinweis auf §§ 56 StGB, soweit die Beschuldigung in Betracht kommt, der Angeklagte habe eine schwere Freiheitsberaubung begangen, war nicht erforderlıch. Denn dıese Vorschrift ıst keın anderes Strafgesetz im Sinne dieser Vorschrift (vgl:
BEH NIW 1956, 1246 Nr. 13
b) Der Angeklagte bezeichnet weiter die Vorschrift des
§ 136 a StPO als verletzt, weil er bei seiner Vernehmung durch Beamte des Landeskriminalpolizeiamts mıt Zigaretten förmlich uberfütiert worden sei und wegen seiner Nıkotınsucht nach Übergebe der Zigaretten zu jeder Aussage bereit gewesen sei; die Zuwendung der Rauchwaren habe seine freie Willensentschließung beeintrachtigt.Seıne mıt dieser verbotenen Vernehmungsmethode erlangte Aussage sei aber dann entgegen dem Verbot des § 156 a StPO vom Gericht als Beweisgrundlage verwendet worden. Auf diesem Fehler beruhe das Urteil auch.
Der Beschwerdeführer übersicht hierbei, daß das Verbot & der Verwertung einer nach § 136 a StPO gesetzwidrig gewonnenen ’# Aussage das Verfahren betrifft, in dem sie erstattet worden ı1st. Die Aussage, die er vor den Beamten der Landeskriminalpolizei am 5. Juli 1955 gemacht hat, hätte: daher - vorausgesetzt, daß sıe durch :eine gegen $ .136 ä StPO verstoßende "Einwirkung zustande gekommen sein sollte - in dem Verfahren wegen Landesverrats gegen HE (und gsgebenenfalls gegen ihn selbst) nicht verwertet werden dürfen. Das steht hıer nicht in Frage. Vielmehr handelt es sich darum, daß der Angeklagte durch jene Aussage eıne strafbare Handlung begangen hats nämlich eıne wissentlich falsche Anschuldigung Fe , die diesem gegenüber zu einer schweren Freiheitsberaubung führte.
Mit dem Vorbringen, er sei bei der Vernehmung durch die Zuwendung von Zigaretten willenlos gemacht worden, behauptet er jedoch, daß er die von ihm inhaltlich nicht ın Zweifel gezogene Aussage in einem durch seıne Nıkotinsucht hervorgerufenen Zustande der Zurechnungsunfähigkeit gemacht und daß die Strafkammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, indem sie die hierfür von der Verteidigung angebotenen Beweismittel nicht benutzt habe.
Der Verteidiger hatte sich in einer Eingabe vom 25. Februar 1955 auf die Zeugen CU una Sup berufen, dıe bestatigen sollten, "daß die Kriminalbeamten dem Ange-
klagten, der 1eidenschaftlicher Raucher seı, so viel Zıgareti- .
ten anboten, bis er in ‚seiner, Nikotinsucht völlig willens-
schwach wurde und jede gewüiischte Aussage erteilte (§ 51 StGB)", und hatte deren Ladung zur Hauptverhandlung oder kommissarische
Vernehmung beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat
in seiner Verfügung vom 17. März 1958 dem Angeklagten erölfnel,
daß uber die weiteren Beweis- und sonstigen Anträge - dazu gehörte auch der. Antrag. ‚auf: zeugenschaftliche Vernehmung von GR und Sim - - in, der‘Hauptverhandlung entschieden werde, Er ist jedoch in äcr. Hauptverhandlung auf diesen Antrag nicht zurückgekommen. ‘ Weder der für den Prflichtverteidiger auftretende bestellte, Vertröter noch der Angeklagte haben den Antrag in der Hauptverhahflung wiederholt.
Das Landgericht hat "über air Zurechungsfähigkeit des Angeklagten in der Hayptverhandläng Zwei: Sachverstündige vernommen. Beide haben den’ Angeklagten. für voll- zurechnungsfähig gehalten. Unter, Berücksightiguhg des von den Sachverständigen entworfenen Persöhlighkeitsbiläes, ‘das sich mıt dem Eindruck deckte, ‚gen das ‚Seriäht-in-der Hauptverhandlung von dem Angeklagten, gewoiineh‘ hatie,. Het die Strafkanher die Überzeugung erlangt; daß ‚SI im Bertpinkt ıder Tat voll zurechnungs-
fähig war. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß 2 die Urteilsgründe sich nur im allgemeinen über die Zu.rechnungs- s fähigkeit des Angeklagten aussprechen, nicht aber zu der Frage . Stellung nehmen, ob wegen Hingabe von Rauchwaren im Augen- u blick der polizeilichen Vernehmung seine Zurechnungstähigkeit ausgeschlossen war. In der Tat schweigt das Urteil über diese Trage völlig. Es l1üßt nicht ersehen, ob die Sachverstöndigen bei: der Erstattung ihres Gutachtens berücksichtigt haben, daß ge- £ legentlich der Vernebmung vom 5. Juli 1955 dem Angeklagten En Rauchwaren überlassen wurden und, deren Genuß scine freie Willens- I entschließung beeinträchtigt haben ‚könnte. Da auch die von E dcr Verteidigung benannten Zeugen CR und SB in dcr
Haup"verhandung nicht vernommen worden sind, kann eine Fest.
t F ner e 24
tigung des Ingeklagten im Sinne des §§ 51 StGB äurch die hineabe von Zigaretten in der ‚Hauptverhandlung unterblicben sein. Es ict daher nicht euszuschließen, daß eine für die Beantwortung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beäcutsane Tatsache unbeachtet geblieben ist, obwohl die Unstände zu u weiterer Forschungstätigkeit und zum Gebrauch ‚der von der Verveidigung benannten. Beweismittel drängten. Der Umstand, daß der !; Beweisanirag in der Hauptverhandiung nicht wiederholt wurde, ertband das Landgeficht nicht von, seiner "Pflicht, dem Verteidigungsvorbringen nachzugeheh und“ ‚nötigenfalls. auf den vor der He uptverhändlung‘ gestellten 'Beweisamtrag, ‚zurückzugreifen. Allerdings. darf, wie: der e "Strafsenat- im Urteil BGHSt 1, 286 entschieden hat, der: Vorsitzende der ' ‘Straf Kammer im allgemeinen avon ausgehen, daß, ein. Verteidiger, dem er mitgeteilt hat, es werde über von ihm gestellte Beweisamträge in der Hauptverhandlung entschidden werden, ‘diese Anträge in der Hauptverhandlung wiederholt, „wenn ‚die ‘ihm gegebene Zusage nicht erfüllt wird. Hier hat jedoch der Vorsitzende Iediglich den Anscklagten, und zwar kurz vor der Bauptverkanälung oröffuet,
EN
# 4
=.
‘
u I je}} [
el Baer
aber nicht von scinem Verteidiger selbst, sondern von
5 dessen amtlich bestelltem Vertreter verteidigt. 3ei dieser besonderen Sachlage muß die Pflicht des Gerichts bejaht verden, die Beschlußfassung über die vor der Hauptverhand-S lung gestellten Anträge nachzuholen, wenn nicht der Verlauf IN der Hauptverhandlung eindeutig ergibt, daßder Angeklagte
N auf jene früheren Anträge verzichtet, Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer hier nicht nachgekommen.
Die Aufklärungsrüge der Revision führt nach allem
zur Zufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung
der Sache insoweit zuecka neuer Verhandlung und intscheicdung. Zur Jurückverweisung en eih:andöres. Gericht bestand kein
-, hinrceichender Anlaß. on 5
“ ce) Mit der Revision kann dagegen hicht. geltend gemacht werden, A daß statt wegen Tehlens der Beweise wegen erwiesener Unschuld 2 £freizusprechen, gewegen wäre:. Für ‚lie Frage, ob der Angeklagte N Curch das angefochtene Urteil beschiert. ist, ist nur der Urveilsspruch: ‚(Urteilstenor) maßgebend: "So hät das Reichsgericht FA in siändiger Rechtsprechung entschisaen. Ter Bundosgerichts hof 2 ist dieser ‚Auffassung iin. dem: Ursil Bons 1; 153 mit cingchen- € der Begründung beigetreten, ‘Sie, wird ‚von ‚der herrschenden ° ” 4 Meinung in Ichre une. Schrifttunf&äbillist. ‘Böweit die-Re-
£ vision sich gegen denfreüisßruchTichtet, weil der Angeklagte n nicht wegen erwiesenerUngchurä, Srtigespröchen worden, ist, hat B7 < B “
; sic daher keinen Erfolß, SER ger ler
“ . . SI PRRERTSTT N
; ne en ge nn
ü _ x m 53 n KEG = x FREE Fe rs er $
& TIe Sachrüge: ee EN 7 “
, un nn at wur ne mens x SEE n 3 vor
Fi he ER ns 7 “
BR Fan: ” Bar £ EN BEN, wor%
a) Soweit die Revision vorträgt;,. der gekzagte 3 habe FAKE nicht vorsätzlich der ‚Freiheit: nsFäubt, sebzt sie sich mit dem im Urteil festgestellten-Sachverka it, "der das Revisionsgericht bindet, in Widerspruch. Auf‘ ‚ale Dauer der Treiheitsentzichung breucht sich der Vorsatz nicht zu ers strecken (vgl» BGISt 5, 45 , 3. 110 If; 10, 306). Im übrigen bekänpTen die in diesen Zu-
Konan
- 1 -
sarenhang gemachten Ausführungen der Revision lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch § 337 StPO entzogen ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird jedoch im Sinne der Ausführungen der Revision erneut zu prüfen sein, ob entsprechend den bisherigen TFeststeilungen der Zeuge HB :u.- folge der Anschuldigung des Angeklagten in der Zeit von 11. August 1955, 9,30 Uhr, bis zum 19. August 1955, 17 Uhr, inhaftiert und ob diese Dauer seiner Haft ir vollem Umfang von dem Angeklagten verschuldet war, obwohl dieser bereits am 13. August 1955 seine Beschuldigung gegen Ti zurüch- . genownen hatte. 5
b) Die Frage, ob nicht mit früher gegen den Angeklagten pr erkannten Strafen, insbesondere nit der, dic zur Zeit vollstreckt wird, eine Gesamtstrafe zu bilden war, ist in den engefochtencer Urteil nicht erörtert. Durch die Aufhebung cCer Verurteilung erhält die Strafkammer Gelegenheit, der Bestin- « mung des § 79 StGB: gegebenenfalls zu genügen. Eine Gesamtstrafe® würde dann wohl auch mit ‘der, ‚durch das Urteil vom 6. Juni 1958% a verhängten Strafe in. ‚Frags' konnen ‚können.
B
c) Da die Sache: Ai Umtängei der Verurteilung. zu heuer Ent- | scheidung zurückverwiesen ‚WErd; bedarf das sonstige Vorbringen. ;
der Revision keiner Erörterung... .
3 Fr Es wird jedoch. daraus I hingewiesen, daß die Veröffentl chungsbefugnis dem Verletzteii nür im Rahnen des § 165 St@B zugesprochen werden darf‘, Die Verurteilung vegen Freiheitsberaubung darf ‚deshalb in. ‚der, Veröffentlichung nicht erkennbar sein (vgl. BEHSt 10, 306, 311). Lem ist in der Fassung
des neuen Vrteilsspruchs ‘Rechhüng zu tragen. BZ 3
ee get ER
we BE N
er ei, ER,
Si; 2
PIE 324 *
Kae 3 IBER, wa,rr 3 Fur “ v AR rn,
3“
.
ut we SU EERUN a
nn BR ame
Ö
BES 2 Bar x DE A EG k5 Ir vi SR
ER WUREte-Saul r x
S N 3
2 » Sa
Frnt
cc EA
Auch hat das Gericht selbst zu bestimmen, in welcher Zeitung die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Die Auswahl der Zeitung darf nicht dem Verletzten überlassen bleiben (BGU A SiR 452/52 vom 16: 10. 1952 in IM Nr. 2 zu § 200 StB).
Die Frist, innerhalb ‘der von der-Veröffent ;Lichungsbefugnis Gebrauch gemächt. ‚werden kann, wird zweckmäßig erst mit der Zustellung ‘des rechtskräftigöh Urteils in Lauf gesetzt (vgl. BGH 320).
B. Die Revision. gegen. Bas Uuieit, zen. 6, guni_]
An wlan en wen wur
Durch äie vorstehenden Sywäguigeh zur Frage der Bildung einer Gesamtstrafe erledigen, sich”. dic einschlägigen Benerlungen der Revision, Eine Gesamtstrafe mit. den in dem angefochtenen Urteil erwähnten früheren Verurteilungen kommt hier nicht in Frage, weil die abzuurvcilende Straftat erst em 21s 11» 1956 begangen ist. Bus nn
Das sonstige Vorkringeh.der "Revision ist offensichtlich unbegründet und pedarfiänjeimzeinentkeiner. Erörterung. Die
Nachprüfung des Urteils auf ‚Grund der ‚allgemeinen ‚Sachrüge hat
s
E* PN ..
:
SS
%
Bi
N RR
ch
E71 7 2
BE
Fe
Rechtsfehler erkenner lassen, durch den der Angc-
kagte benachteiligt ist.
einen
k
0:2
Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Busch
Dr. Schalschä
B R R . Due “ x ’ .. E3 . r an ‘ v : Pr . ? “ Fr . s or . En = ”. „ a . x “ “ P Fr “ “ > . x 5 + B , x > . x ri . x Dun ‘ ” x * . r ; + \ > * R En . 3 . x , war “ "y ® “ ’ nor Bu Be Fe “ we . » x Y ’ Fi “ 20. x j ” PR voii um, . ’ . N nn FOR Eee Ber an . N wer, . ir ar “, x , BE Zr u Eee % , ne Tr a won ie, fi ”. ” un," nn < ET Tec Zee } EEE . “ “m. v ” ’ ” 2 s ” “ “ I m, u »“ “ £ Mm ey, Pan zes B a £ . vw, tr x ’ ‘ x B .. x \ 5 a GER . rn en, “. ® oe, we \ , w x mie REP N SER Bu ee Be u wen , \ \ . or PRon ars x wir, n v x xy ‘ ’ .. s . ur Tr RR Er EN ER een ” on: ‘ > x Wr, vr ar > Bu N on x » » % j R nr ia, VRR Du Apr 5 . ot . , een “. x Perg, . “ . . Fr ">. 5 FR ä R ver .. B i - ’ ’ » ‘ ... “ .. j BEE vr . ’ ’ en . Pr % Ex _.r vers wit r on. s ” * & N Po BEE Ear TBB ENTE vr rung, ” % » x , Kemya,e CuarG ger ve. j sv . rn vo» \ x oo. Ben ER, vs . BEE FR . , . R % . 2 BI N Ins wel. . \ > R Er NN RE \ IX x ne >. \ 5 ee in , re Fa ERS . L Pose 2 E FRaRGE \ j NEN BEURTEILEN RE ae 5 . , ” . > ® nn ; % > + . 2; B Pr 0. x PP 5 u ER. ES SE FE Ze Kon + wo i. x De Zu R x n Pr naar! BE vo x “ “ vo. : x . Neyy r, „ir ten u At KEN x Sr Er N. Pan Zr . * I“ ı ’ . PaaR er ER 5 Er Ds Sy. gen x ER E 2 eg "arg 20 % Me, B r P rn rg & % Felge &% Saga! N as Re . „‘ j ur Pi u. » Tu Sr aRER Wen © % SG nt Br as > > . 5 > “ 5 > ER u “oo er Tr . , en , vn ot. en ” ER FRE RR u. A . n 5 n rn win, % Re Zr u ‘., x B . TR or > 5 oo. 5 no. BR an Pr . . x DEZE “\ vr . 5 ” En nn R vu. 5 > “on . r Da werk , . ” i en, N . \ ”, ‘ a. Sn Hrn ES . j PIE % . 3 N fi “r ’ . ” \ ” .