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BGH Entscheidung vom 20.11.1959 – 4 StR 423/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ta Namen des vYolke35

In der Strafsache gegen

den Maurergehilfen Johann r EEE aus S-ED 15:5: SE, Sor: geboren a ED 255 :

wegen fahrlässiger Tötung We-2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident nr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesriehter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr: Flitner als beisitzende Richter, \ Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ß >ei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Sustizangestellter8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht‘ ‚erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in weiden/Oüberpfalz von 11. August 1959 wird verworfen»

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels:

Von Rechts wegen

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. nn. oo. oo.

Der Angeklagte veranstaltete am 26. April 1959 auf der Heimfahrt von Ynrühlingsfest" in vo overofalz in der >. Talmulde der Bundesstraße 22 bei Burgnühle mit den später »ö5dlich verunglückten Johann DB sin Kraftradrennen. Beide fahrer standen unter klkoholeinfluß und waren enthennt; der Slutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Unfallzeit mindestens 1,2 %o, der TE ı;: %0- Beiäe Fahrzeugführer £uhren mit Geschwindigkeiten von 80 bis über 100 km/h.

Nachdem sie die Gefällstrecke und die Talsohle hinter sich gelassen hatten, überholte oO 1 an der nun folgenden 7 %igen Steigung den mit etwa 90 km/h. fahrenden Angeklagien, un ihn zu einer Rennfahrt herauszufordern. Der Angeklagie, der diese Absicht erkannte und billigte, folgte ED ı sinem Abstand von höchstens 5 m und setzte noch während des Überholens zweier Personenkraftwagen trotz vorausliegender unübersichtlicher Linkskurve zur Üperholung Dip an: indem er seine Geschwindigkeit beschleunigte und das Kraftrad weiter nach links zog. Als er bereits in Höhe des Bi var; kam ihm aus der Linkskurve ein Personenkraftwagen enigezen, dessen Fehrer beim Erblicken des geradewegs auf ihn zukommenden

agten sofort brenste unä scharf rechts heranfuhr. Den Angeklagten gelang ®8 zwar, noch unmittelbar vor dem Personenen nach rechts auszubiegen; dabei berührte er je-

a8 doch das Kraftraä des vorausfahrenden ug; weil es ihm wegen seiner hohen Geschwindigkeit nicht nehr gelang, sein

Kraftirad abzubremsen, und weil er es auch nicht zwischen äem entgegenkommenden Kraftwagen und den “refired Du hindurch lenken konnte. Eu ver:or infolge des Anstoßes die Herrschaft über sein Bad und wurde über die Straßenböschung hinweg in eine rechts an die Straße angrenzende. Wiese geschleudert. Auch der Angeklagte stürzte. DEM start

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an den erlittenen Verletzungen; sein Beifahrer, der Beiflshre des Angeklagten und dieser selbst kamen mit leichten Verletzungen und Hautabschürfungen daron»

Das Lanägericht hat die Unfallursache im wesentlichen darin gesehen, daß der Angeklagte in alkoholbedingter Fehruntüchtigkeit an unübersichtlicher Stelle zu schnell fuhr "und falsch überholte, Es hai ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit zwei fahrlässigen Körperverletzungen und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung (89 222, 230,

315 a Abs. 1 Sr. 2 und 4, 316 Abs. 2, 73 St;GB) unter Annahme eines erheblichen Witverschuldens Bun zur Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit

einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen e

Rechis gestützte Revision ist unbegründet:

I. Verfahrensrügen

1.) Dis Revision wirft den Lanägericht einen Verstoß

esen § 261 StPO vor, weil es auf Grund eines widersprüch- =) , >

lichen und damit rechtsirrtümlichen Gutachtens der 'medi= ginischen Untersuchungsanstalt" (richtig: der Staatlichen Bakteriologischen Untersuchungsanstalt Regensburg) die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten unterstseilt habe. Die Widersprüchlichkeit dieses Gutachtens sieht der Beschwerdeführer darin, daß es ihn bei einen (auf den Unfallzeitpunkt errechneten) Blusalkoholgehalt von 1,2 fo als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fahruntüchtig bezeichnet habe, während ein Kraftraäfahrer nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl- 4 StR 517/58 von

6. März 1959, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung best

timmt) erst bei einen Blutalkoholwert von 1,3 Xo aufwärts

als unbedingt fahruntüchtig anzusehen sei.»

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ge zeht schon deshalb fehl, weil die Revision 5 r HEauptverhandlung gehörte Sachijige, Medizi nalrat Dr. Latka, hate zur Frage der chtigksit dieselbe Ansicht wie das mit Ger Blutbestimnung befaßte Institut vertreten. Abgesehen davon erseben die Urteilsgrünäe deutlich, caß die Sirafltüchtigkeit des Bes chwerdeführers nicht estellten Blutalkoholgehalt von 1,2 Ko, n "Zusammenhang mit der eniheunten und die eigene Leistungsfähigkeit weit übersteigenden Fahrweise des Angeklagten" gerolsert hat. Das Landgericht bezeichne 1

s "ir che Alkoholwirkung" und heeräne.

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diese Fahrweise a det dies u.a. damit, daß die beiden Motorraäfahrer den ‚Hin-

z nach Va Hei wesentlich günstigeren Verkehrsver-Hälinissen mit nur 50 bis 50 km/’n zurückgelegt haben, während e auf der Rückfahrt von VeEEEB ohne sachlichen Grund bei

dichteren Verkehr und schlechteren Sich +verhältnissen nit

= 80 bis über 100 km/h gefahren sinä. Damit hat die Strafkammer aus eigener Sachkunde Gie vom Beschwerdeführer verten fatsachenfesistellungen getroffen, aus denen sie die Fehruntüchtigkeit des Angeklagten folgern durfte, obwohl sein Blutalkoholgehalt -. geringfügig - unter der vom erkennenden Senat in dem angeführten Urteil festgelegten uneäingten "Untauglichkeiüsgrenze lag.

Auch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Kbs 2 StP 0). Bat aas Landgericht nicht erkennbar verletzt. Die Zweit tel der Revision an der Zuverlässigkeit der Aussage I | Jjedenfalls: vermögen einen solchen Verstoß nicht darzusun. . enn ausweislich der Urtei lsgründe hat dis Straf kenner die Bestsiellung von der Unübersichtlichkeit. "des sich an die Unfalls! belle anschließenden Straßenstücks nicht auf die

Angaben des genannten Zeugen, sondern auf die "glaubwürdige

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und vom Angeklagien zugestandene Sachschilderung des Zeugen SB; des die Unfallermittlungen leitenden Pol gestützt (S. 6, 12 UA).

Inwiefern die Aussagen der Zeugen Te, TEE und CE on Auts wegen zur Besichtigung der Unfallstelle und zur Reko nstruktion des Unfallgeschehens drängten, ist

benfalls nicht ersichtlich. Deren angebliche Bekundung, der Angeklagte habe sie bei der Begegnung mit dem Kraftwagen

Ges Zeugen Von "längst" überholt und von ihnen schon einen Abstand von 100 m gewonnen gehabt, wird durch die

Urtieilsfeststellungen nicht bestät igt; sie haben überdies

mit der Frage der Übersichtlichkeit der Straße nichts zu vun.

Eine Nachbildung des Uhfallgeschehens schließlich wäre nicht möglich gewesen.

Il, Sachbeschwerde

1,} Der Schuldspruch wird durch die Urteilsfeststel ‚Iun-

gen getrag en: a) Wie schon unter I 1.) dargelegt, hat das Landgericht seine Annahne, der Angeklagte sei infolge des genossanen Alkohols nicht "mehr fahrsicher gewesen, rechtsfehlerfrei begründet. Die Revision irrt, wenn sie meint, außer dem festgestellien Blutalkoholgehalt von 1,2 Ko seien keine Anzeichen für eine Fehruhtücht ‚igkeit (des Beschweräef ührers hervorg etrote n. Mit .den Einwand, ‚die Strafkamner hätte aus der Fahrweise des Angeklagten (in Verbindung nit den g8- nannten Bintälkoholwert) nicht auf. eine Gefährdung. anderer Verkehrsteilnehmer infolge Trunk kenheit ($.315 a abs. 1 Nr. 2 StGB) schließen dürfen, wendet sie sich unzulässiger-

weise gegen. die Beweiswürdigung des Tatrichters q 337 StPO).

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5) Gleiches gilt für die Angriffe des Beschwerdeführers auf

- . Eu Br une \ je rm yerdie Feststellung des Landgerichts, dez Angeklagte habe grob v

kehrswiär jig und rücksichtslos falsch überkoli und er sei an un- .. te da de ” _ | . . _ - übersichtlicher Sielle zu schnell gefahren. Es Degegnei insbe

sondere keinen Bedenken, daß die Strafkammer das \ Weitifahren des Angeklagten mit Bggw.eu! belebter und teilweise unübersichtlicher Bundesstraße als eigensüchtig und deshalb rücksichislos angesehen hat. An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich seibst nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer, wie die Revision itend macht, nur aus sporblichen Enthusiasmus" gehandelt haben

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der Sehrerlaubnis und die ihn zugrunde liegenden Zumessungseirj y vagungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dss erheblich E itverschulden ER a Ser: Unfell hat das Landgeri cht straf-

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mildernd berücksichtigt. Rotberg . | Sauer Leng-Hinrichsen Flitner