Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 20.03.1959 – 4 StR 306/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtliche Saumlungs ja StGB § 315 Abs. I Nr. 2 a) An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige, allgemeine Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o beginnt (BGHSt 5, 168; 10, 265), wird festgehalten. Kraft r a d fahrer sind jedoch schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o unbedingt fahruntüchsig (4 StR 517/58 vom 6. März 1959). oO’ Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamitlsistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Sirecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern,

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Saumlungs ja

a) An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige, allgemeine Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o beginnt (BGHSt 5, 168; 10, 265), wird festgehalten. Kraft r a d fahrer sind jedoch schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o unbedingt fahruntüchsig (4 StR 517/58 vom 6. März 1959).

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Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamitlsistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Sirecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern,

BGH, Urt. v. 20.März 1959 -— 4 StR 306/58 IC Saarbrücken

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Frissur Alfred Michel n A aus Sch, Geboren

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wegen fahrlässiger Tötung U.ao

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 20. März 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichier Krumme Bundesrichi er Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ERRE) als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür secht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwalischaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken von 18. März 1958 mit den Feststellungen auf. gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Kechts wegen

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An einem Samstagabend Ende August 1957 unternaim der Angeklagte, nachdem sr 14 Stunden, unter Einlegung einer Mittags- und einer Vesperpause, in seinem Geschäft gearbei-- tet hatte, mit seinem Renault-Personenwagen eine Fahrt in mehrere benachbarte Ortschaften. Dort kehrte er mit einen, Kunden, den er unterwegs getroffen und mitgenommen hatte, in mehreren Gastwirtschaften ein und trank einige Flaschen Bier, Gegen 1 Uhr nachts wollte er mit seinen Begleiter _ noch über Michelbach nach Nunkirchen fahren, um dort. das anläßlich des Blumenfestes aufgeschlagene Festzelt zu besuchen. Sein Blutalkoholgehalt betmug 1,12 2 #0.

Er fuhr mit einer ' Geschwindigkeit von 50 bis 60 kn/st auf der 6,70 m breiten Bundesstraße, 268. Kurz.vor dem Orts-.. eingang von Nunkivchen geriet er am Anfang einer Rechtskurve, am "Weißen Kreuz", in ‚Höhe einer von links einmündenden Durch.- gangsstiraße von seiner rechten Fahrbahnseite auf die linke Streßenhälfte und siieß dort mit ‚dem ihm envgegenkommenden, vorschrifismäßig rechts fahrenden Kraftrollerfahrer Heinz SED zusammen. Dieser würde ebenso wie sein Begleiter Michel Pf auf die Fahrbahn geschleudert. Er starb kurz darauf an der Unfallstelle, während PB infoige seiner bei dem Sturz erlittenen Verletzungen mehrere Monate im Xrenkenhaus behandelt werden mußte. Kl hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,49 #0. Der Angeklagte und sein Begleiter blieben unverletzt. Beide Fahrzeuge wurden stark beschädigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tösung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu neun Honaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahreriaubnis enizogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre und sechs

Monate. Die Vollsireckung der Freiheitsstrafe wurde zur Be-. währung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a Äbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB verurteilt hat.

Das Rechtsmittel muß im “rgebnis Erfolg haben.

I. Nicht beizuireten ist der Auffassung der Staatsanwalt schaft, daß der Grenzwert der unbedingten Fahruntüchiigkeit allgemein auf einen Blutalkoholgehali von 1 %0 herabgesetzt werden müsse,

Noch in seiner Entscheidung vom 11. April 1957 (BGHSt 10. 265) hat sich der Senat der Rechtsprechung des Bundes: gerichishofs angeschlossen, nach der von der Erreichung

eines Bluialkohoigehalts von 1,5 %o an jeder, auch der alkohoi-

gewShnte, Kraftfahrer, zur sicheren Führung eines Fahrzeugs unfähig ist (u.a. BGISt 5, 1685 VRS 8, 199). Er hat deshalb auch den Gegenbeweis, z.B. durch Vornahme von Fahrproben oder sonstige „lkoholbelastungsversuche, nicht für beweiserheblich erachtet. Wie in der Entscheidung hervorgehoben

ist, entspricht diese Rechtsprechung den Forschungsergebnissen

der ärztlichen Wissenschaft, die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheiisamts vom 1. Kaz 1955 im einzelnen dargelegt worden sind (abgedruckt und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrssiraftaten 1955).

Dieses Gutachten geht bereits davon aus, daß im allge-. meinen ein Blutalkoholgehalt von 1 £o eine so erhebliche Einbuße an den für die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen "Funktionen und Reaktionsabläufen" infolge Lockerung

der Hemmungen und geistig-seelischer wie körperlicher (psycho-- physischer) Leistungsausfälle bewirke, daß Fahrtüchtigkeit

im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr angenommen werden könne. Lediglich aus Sicherheitsgründen, um der Schwankungsbreite der Blutalkoholbestimmungsverfahren, etwaigen Ungenauiskeiten der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf

den Zeitpunkt der Tat bei spät durchgeführter Blutentnahme und der erhöhten Akoholveriräglichkeit trinkfester Menschen (z.B. Weinprüfer) Rechnung zu üragen, ist. der Beginn der von sonstigen Beweisanzeichen unabhängigen Fahruntichtigkeit,

und zwar auch unter Einschluß aller etwaigen persönlichen Unterschiede, namentlich in der Alkoholaufnahme- und Abbaugeschwindigkeit, von der Rechtsprechung wie in dem Gutachten des Bundesgesundheitsamis bei einem Blutalkoholgehalt von

1,5 $o angesetzt worden (BGH aa0; Borgmann aa0 $. 39 ff, 46).

Der Senai sieht enigegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kcinen ausreichenden Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung allgemein abzugehen.

Es mag allerdings richtig sein, daß der Sicherungszuschlag von 0,5 %o reichlich hoch bemessen ist, worauf einige wissenschaftler, namentlich im Hinblick auf neuere Untersuchungsergebnisse auf dem Gebiet der Auswertung der Blutalkoholbestimmung, hinweisen (u.a. Elbel, Trunkenheit und Verkehrsunfälle 1955 S. 135 Elbel/Schleyer, Biutalkohol 2. Aufl. 1956 S. 177; Gerchow/Schneble, Alkohol im Straßenverkehr 1957 S. 18, 235 Hüllcr, Methodik und forensische Bewertung bei Blutalkoholbestimmung, "urundfragen der Kriminal-Technik",

herausgegeben vom Bundeskriminalamt Wiesbaden 1958 S. 171 ££;

Ponsold, Lehrbruch für gerichtliche Medizin 2. Aufl. 1957 S. 260 - 263; Alkohol und Verkehr 1957 S. 4 und 5; Ruppert,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-20/4-str-306-58#rd_17

Blutalkonol und Verkehrssicherheit 1956, Vorträge und Diskussionsbeiträge des Symposions über Methodik und forensische Bedeutung der Blutalkoholbestimmung vom 30. Oktober 1955 in Würzburg, S. 18, 20 f; Schmidt, Alkohol und Verkehrserzie--. kung 1958; vgl. auch Landessozialgericht Schleswig - L1-- U 451/54/0 77/57 - vom 30. Dezember 1957).

Jedoch sind auch jetzt bei der Blutalkoholbestimmung und ihrer Auswertung noch längst nicht alle Fehlerquellen ausgeschaltet, die, wenigstens bei einem Blutalkoholgehalt, der in unmittelbarer Nähe des Grenzwerts liegt, zuungunsten des betroffenen Kraftfahrers ausschlagen könnten. Zwar ist die Blutalkoholbestimmung nach dem Widmark-Verfahren unter Leitung des Bundesgesundheitsamis durch die vorgeschriebene Bestimmung von drei verschiedenen Blutproben und Mitbestimmung bekannter Alkohollösungen, die in geschmolzenen „ampullen von der Firma Merck geliefert werden, sowie die Blutentnahme wit einer Venüle der Behringwerke in Marburg wesentlich verbessert woraen, wenn auch die Vornahme mehrerer voneinander unabhängigen Blutuntersuchungen noch keine Fehlbestimmung ausschließt, weil diese von ein und demselben Fehler bewroffen werden können. Auch ist die Gefahr von Fehlbestinmungen jetzt durch die in kritischen Fällen vorgesehene Gegenprüfung nach dem ADH-Ferment-Verfahren erheblich herabgesetzt (vgl. Müller, Grundfragen der Krininal-Technik S. 169; Ponsold, Alkohol und Verkehr S. 3; Ruppert, Bluivalkohol und Verkehrssicherheit $. 46 oben). Die Fehlerbreite beider einander ergänzender Verfahren soll nach Jarosch/Müller, Blutalkohol und Strafrecht 1958 S. 17, nur noch 0,05 bis 0,08 %o betragen, während üillissen und Raftopoulo sie noch im Oktober 1955 mit ” 0,11 %o angaben (s.- Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 5 und 39). Indes weist Küller (aa) 5. 169) darauf hin, daß immer noch kein Stillstand in den

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einschlägigen Untersuchungen eingetreten und auch kein einheitliches Vorgehen bei Blutuntersuchungen, namentlich in ländlichen Bezirken, gewährleistet sei, und daß sonst eben- : falls ungenauere Blutalkoholbestimmungen vorkommen können, ganz abgesehen davon, daß auch das ADH--Ferment--Verfahren | nicht unbedingt sicher vor Verfälschungen des. Untersuchungsergebnisses ist, 2.B. bei Bildung von Äthylalkohol im Körper der Untersuchien infolge Einatmung von Essigsäureaethylester in bestimmien Fabriken. Ferner deutet Müller an, daß die Streuungsbreite der Widmark'schen keaktion und des ADH-Verfahrens bei kleinen Verschiedenheiten der Alkoholbestimmungstechnik immer noch nicht auf das genaueste bekannt sei (aa0 S. 173). Zudem weist Saar, Widmark- und Fermentanalyse ües Blutalkohols in der Praxis (s. Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 34) ebenso auf Schwächen des ADH-Verfahrens hin; er erwähnt beispielsweise die Möglichkeit einer Fermentlähmung infolge von Schwermetallspuren im destillierten Wasser. -

Nunmehr beruft sich Ponsold zwar darauf, eine Serie von Fahrversuchen mit neuen Geräten der Kienzle-Werke, die jede Bewegung des Fahrers am Steuer, jede Beschleunigung und jede Bremsung festhalten, habe ergeben, daß die Fahrtüchtigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1 %0 erlischt. er meint deshalb, 1 %0 sei die eigentliche urenze, von der ab keiner mehr. sicher Auto fahren könne (Alkohol und Verkehr 3. 4, vgl. auch Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit S. 20; Müller, Grundfragen der Kriminal-Technik S. 20). Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob

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diese Feststellungen auf einer genügend breiten Untersuchungs-

grundlage beruhen, wie z.B. seine statistische Auswertung von Tausenden von Fällen, die zur Bestätigung des Grenzwerts von 1,5 %o geführt hat (Borgmann aaO S. 453). Eine Versuchs-

reihe von erkeblich geringerem Umfang kann die Herabsetzung dieses Wertes, die dem Beschuldigten jeden Kegenbeweis für seine Fahruntüchtigkeit zur Zeit der Tat abschneidet, keinesfalls rechtfertigen. Überdies erkennt schon das Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 1. März 1955 allen "psychophysischen klkoholbelastungsprüfverfahren grundsätzlich nur einen un-- tergeordneien Beweiswert zu (Borgmann aaO $. 54, 45). Auch würde selbst auf dem Boden. der neuen, der Fahrpraxis angepaßten Versuche immer noch ein Sicherungszuschlag notwendig sein, um alle Ungenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung auszugleichen. .

Bedenken gegen die von der Staatsanwaltschaft gewünschte Maßnahme sind auch deshalb begründet, weil eine genaue kück-- rechnung’ des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit wegen der persönlichen Verschiedenheiten der Alkoholaufnanme- und Abbauseschwindigkeit kaum zu erreichen ist, zumal diese nicht nur von der körperlichen Verfassung des einzelnen, sondern auch von den umständen des Einzelfalls, 2.B. Art des Alkohols, Nahrungsaufnahne, Stimmung, Ermüdung, starken Blutungen und Erbrecben, Gehirnerschütterung, Nachwirkung von Schlafnitteln U.a., abhängig sinä (vgl. Deitling/Schönberg/Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1951 S. 516 f; Müller, Grundfragen der Kriminaltechnik S, 171 £f5; Gerchow/Schneble, Alkohol im Straßenverkehr S. 21 fz- Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 245 f).

Hinzu kommt, daß die Alkoholbeeinflussung während der steigenden Alkoholkurve stärker ist als in der fallenden, wenn auch in jeder Siufe bei höherem Blutalkoholgehalt eine wesentliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorhanden ist und der Wirkungsunterschied nach Meinung einzelner Wissenschafiler nicht sehr groß ist, sondern höchotens einem Blutalkoholspiegel von 0,1 %o entspricht (Alha, Der klinische

Hauschzustand während des steigenden und fallenden Blutalkohols bei Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit $S. 12, 19 mit Diskussionsbericht S. 43; Gerchow/Schneble aaO S. 195 Jarosch/Hüller aaO $. 225 Müller, ürundfragen der Kriminal-Technik S. 170 f5; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 259). Nicht einheitlich wird auch die bedeuiung

eines Restalkohols angesehen, der allerdings in der Regel erst durch "Aufstocken" infolge erneuten Alkoholgenusses wirksam wird; erst bei Alkoholwerten über 1,5 %0 wird er allgemein so beurteilt wie jeder andere Promille-Satz (vgl. Alha aa0 8. 145 Gerchow/Schneble aa0 S. 215 Müller, Grundfragen der Kriminal-Fechnik S. 171; Ponsold, Lehrbuch S. 248, 259; Staudinger, Alkohol und Verkehrssicherheit, Diskussionsbeiträge S. 44).

"Wenn such der Einfluß der oben erörterten Fehlerquellen und Wirkungsunterschiede im einzelnen nur geringfügig sein mag, so ist doch bei einem zufälligen Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände im Bereich des Grenzwerts der unbedingten Fahruntüchtigkeit nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte durch eine Herabsetzung dieses Werts in seiner Verteidigung zu Unrecht beeinträchtigt würde. Demgemäß sind auch aus den Reihen der ärztlichen Wissenschaftler Stimmen für die Beibehaltung des geltenden allgemeinen Grenzwerts von 1,5 %o erhoben worden. So wies’ 2.B. Veinig (Erlangen) schon während der Würzburger Tagung "am 30. Oktober 1955 darauf hin, daß man sehr vorsichtig sein müsse, wenn man den Blutalkoholgrenzwert von 1,5 %o senken wolle (s. Ruppert, Blutalkohol und Verkehrssicherheit 5. 44). Auch Müller (Grundfragen der Kriminal-tTechnik 8. 172) steht auf dem Standpunkt, daß bei seinem Blutalkoholgehalt unter 1,5 %0 zu dem chemischen Be.

. fund ein weiteres Beweisanzeichen kommen müsse, um Fahruntüchtigkeit feststellen zu können. Gegenüber der nach seinem Einöruck in der Bundesrepublik vorhandenen Neigung, die Grenze

der unbedingten Fahruntüchtiigkeit auf 1.3 bzw. 1,2 %o herab- -zusetzen oder zwischen Tag- und Nachtfahrten zu unterscheiden, verweist er auf die Notwendigkeit, noch genauere Kenntnisse über die Streuungsbreite der Widnark'schen Reaktion und des ADH-Verfahrens zu erwerben (aa0 $. 173). Schließlich besteht auch unter den Wissenschaftlern selbst noch keine feste Meinung darüber, auf welche bestimmte Höhe der ürenzwert herabgesetzt werden könnte, ohne den Kraftfahrer zu Unrecht von der Möglichkeit auszuschließen, seine Fahrtüchtig keit im Strafverfahren durch Alkoholbelastungsversuche unter Beweis zu stellen.

Nach alledem erachtet auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die von der Beschwerdeführerin verlangte Herabsetzung des allgemeinen Grenzwertes weder auf 1 %o noch auf einen zwischen 1 %o und 1,5 %o liegenden Wert für vertretbar. Für Kraftradfshrer hat er den Grenzwert schen in seiner Entscheidung vom 6. März 1959 - 4 StR 517/58 - auf 1,3 %o herabgesetzt, weil an diese Fahrzeugführer die verkehrstechnisch höchsten Anforderungen im Straßenverkehr gestellt werden.

2. Mit hecht beanstandet die Revision jedoch, daß das Jendgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall, obwohl sein Blutalkoholgehalt 1,12 %o betrug, doch fahrtüchtig gewesen ist. Für diese Untersuchung ist die regelwidrige Fahrweise des Angeklagten nicht unbedingt ausschlaggebend, wenn sie auch ein wesentliches Anzeichen dafür bilden kann, daß er nicht mehr fahrtüchtig war (vgl. BCHSt 5, 168, 171; 8, 28, 30). Vielmehr muß der Tatrichter diese Frage - unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen - auf Grund sämtlicher Umstände des Einzelfalles, sowohl der körperlichen Verfassung des Angeklasten als auch der von diesen während seiner Fahrt

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zu bewältigenden Verkehrsaufgaben, prüfen (BGHSt 8, 32; VRS 11. 61 £f), Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Äraftfahrer nicht erst dann fahruntüchtig ist, wenn bei ihm bestimnie schwerwiegende "psycho-physische" Ausfaller.- scheinungen festzustellen sind, sondern schon dann, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich infolge Enthemwung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und Zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwierigerer Ver-

kehrslagen, sicher zu steuern.

Das Landgericht hätte hier vor allem erwägen müssen, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten mehr als 1 %o betrug, also einen Wert erreichte, bei dem die meisten Menschen sehr wesentliche Leistungsausfälle aufweisen. Außerdem hätte es die Ermüdung des Angeklagten berücksichtigen müssen, die regelmäßig die Alkoholwirkung noch erhöht (BGH VRS 14, 252). Denn der Angeklagte hatte nach deu Feststellungen von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr mit. zwei kurzen Unterbrechungen gearbeitet, denn eine längere Fahrt unternommen, mehrere Wirtschaften aufgesucht und dort bis gegen 1 Uhr erhebliche Mengen Alkohol Ketrunken. Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Annabne, daß bei dem Angeklagten schon eine gewisse Enthenmuung eingetreten sei, bot dem Tatrichter der Umstend, daß der Angeklagte sich nach seiner fast 18 Stunden währenden Betätigung noch dazu entschloß, mit seinem Begleiter das Festzelt in Nunkirchen aufzusuchen, wo er voraussichtlich

, wiederum Gelegenheit haben würde, alkoholische Getränke zu

sich zu nehmen. Bine Lockerung der Hemmungen zeigt sich nämlich vor allem in einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten ebenso wie in einem Nachlassen der Leistungsbereitschaft, in mangelnder Aufmerksamkeit und in Sorglosigkeit.

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Hinzu kommen die erhöhten Schwieri.gkeiten einer Nachtfahrt unter Alkoholbeeinflussung, wobei besonders zu beachien ist, daß nach den Forschungsergebnissen der ärztlichen Wissenschaft schon bei einem Blutalkohol von C,3 Ko außer den seelischen Fnthenmungen Störungen des Raumsehens und Verlänge-- rung der Reaktionszeit, bei 0,5 %0 verschwommenes Sehen und bei 0,9 %o Verlängerung der Blendwirkung beginnen (Gerchow/ Schnebla 'aa0 S. 18; Jarosch/Müller aa0 S. 30; Ponsold, Lehr-- buch S. 256). werade diese Ausfälle konnten für die Nachtfabrt des Angeklagten auf einer Bundesstraße, auf der jederzeit mit Gesenfahrzeugen zu rechnen ist, zumal in einer fegend. in der «erade ein Blumenfost gefeiert wurde, besonders gefährlich werden,

Unbesachtlich ist entgegen der Annahme der Strafkammer. ob die an der Unfallstelie anwesenden Polizeibeamten und Zeugen sowie der Begleiter des Angeklagten den Eindruck hatten. der Angeklagte stehe nicht unter Alkoholeinfluß; denn die äussere Saltung und das einige Zeit währende verkehrssemäße Fohren schließen eine Alkoholbeeinflußung nicht aus. Infolge der - Schockwirkung und der Willensanspannung nach einem Unfall gelingt es Kraftifahrern nicht selten, sich so weit zu beherrschen, daß selbst der untersuchende Arzt keinen Alkoholeinfluß festzustellen vermag, obwohl ein solcher schon in hohem Maße vorhenden ist (u.a. Ponsold, Alkohol und Verkehr S. 8, Lehr-- buch S. 256 £f).

Die Strafkammer hat es ferner rechtsirrtümlich unierlassen festzustellen, ob der Angeklagte alkoholunverträglich ist: Dieser Umstand ist für die Bewertung des Grades der Alkoholbeeinflussung von besonderer Bedeutung (BGHSt 8, 33).

Bei der Beurteilung der Fahrweise, die -— wie oben er: wähnt — grundsätzlich auch als Anzeichen der Fahruntüchiigkeii mit heranzuziehen ist, setzt sich die Strafkamner mit den allgemeinen Verkehrserfahrungen in Widerspruch, wenn sie meint.

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daß das Verlassen der rechten Straßenseite beim Beginn einer RKechiskurve keinen Anhalt für eine alkoholbedingte Fahrweise biete. Selbst wenn der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, zu diesem Verhalten veranlaßt wurde, weil er auf das mieiße Kreuz" sufahren wollte, um das daneben aufgestellte tiegweiserschild zu lesen, so kann das dennoch als Zeichen einer alkoholbedingten -Unaufmerksamkeit und des Nachlassens der Umsicht gewertet werden, weil der Angeklagte es unter-- ließ, zunächst seinen Abstand vom rechten Fahrbahnrand im Auge zu behalten und damit den Verlauf der von ihm befahrenen Straße zu beobachten. Auf eine Verminderung seiner Reaktionsfähigkeit deutet es : auch hin,. daß er mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ohfe zu bremsen, auf den mit PFernlichi nahenden Kraftrollerfehrer weiter zufuhr, obwohl er ihn schon auf eine Entfernung von 150 m bemerkt hatte und nicht geblendet werden konnte, weil dieser ihm in einer Kurve entgegenkam.

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Heinung des Tatrichters, "nicht auf eine verkehremiärige Fahr--

| weise oder ein sonstiges Fehlverhalten des Kraftfahrers im Verkehr an. haßgebend ist hierfür allein, ob er durch die Fahrt in fehruntiüchtigen Zustand eine Lage geschaffen hat,

die die Schädigung bestimmter Menschen (mit Ausnahme der Fahrzeuginsassen — BGHSt 11, 199) oder bestimmter bedeutender Sachwerte (mit Ausnahme des vom Täter geführten Fahrzeugs - BEHSt 11, 148) wahrscheinlich machte. Es kommt also nicht darauf an, ob er in nüchternen Zustand genau so gefehren wäre, sondern nur, ob er dann auch die Gefahr einer Schädigung anderar bei der Bewältigung derselben Verkehrsaufgaben begrün-Aet hätte (vgl. BEHST 8, 28, 31, 33).

Die erörteien Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zwecks Nachholung der noch er.-- £forderlichen Feststellungen.

Rotberg Krumme Die Bundesrichter Dr.S$en.. bert und Dr.Flitner sind beurlaubt, orisabwesendä und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

Lang-Hinrichkn Rotberg

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