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BGH Entscheidung vom 07.07.1958 – 4 StR 515/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2667 007

Tm Nesmen v8 ss Volkes

in der Streafsuche gegen

den Polizeihauptwacnineister Lotäsr Vlaldenser C NND aus E@ED, zeborca or. ED ED :.- ED (Sch) ,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsena=‘s des Bundssgerichtshofs ir der Sitzung von 13. März 1959, an der teilgenommen habens

Sensetspräsident Dr. Rosberg els Vorsitzender, Bundesrichter Krurme Bundesrichtier Dr. Seibert Bündeerichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichtier Dr. Fliiner als beisitgende Richtsr, Obersiaatsanwalt Dr.Dr. WB in üer Verhandlung, Landgerichisrat Dr. EEE bei er Verkündung als Vertretcr der 3undesanwaltschaft, Justizungestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Reciıt erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Jandgerichts in Waldshut vom

7. Juli 1958 zit den Feststellungen aufgehoben und die Sacke zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverviesern.

Von Rechts wegen

2 11 [6] Pe} [9 © ng

Der Angeklagle nahm an Fastnachtssonnsag 1 mittags an der polizeilichen VerkshrsüberwachLng ues Fastnschtszuses iv Are 1:il. Soäan.ı cuchte er eine Gast-- wirtschalt auf und trank bis zeren 19.30 Uhr Wein, Bier unü Kognek, Nachdem or sich zu Esuse etwas ausgerunl betbie, versäh er von 21 Uhr ab seinea Dienst als Streifenfükrer, zunächst zu Fuß in den Straßen der Stadt, anschließend mit seinem Dienstikraftrad in den Außenbezirken von Rheinfelden.

Er wurde von dem 59 Jahre alten Polizeiwachtimeister Zinn begleitet. Beide kehrten gegen 1 Uhr in zwei Gasiwirtschaften in’ Ro urü den benachbarten VB sin. Sie tranken je 3 Glas Kognak und twraten etwa eine halbe Siunde später

die Rückfahrt nzch Kr on. Der Angeklagte wollte

noch zur Zollstellce am Rhein fahren und dann seiner Dienst beenden. Sein Blutalkcholgehalt betrug 1,4 - 1,5 °/oo.

Er fuhr mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 60 - 65 km/st auf der Bundesstraße ©, die an stadtrand von Kr in die DEE Straße übergeht. Von ihr zweigt an einer »latzartigen Erweiterung nach rechts die Streße zur Zo%istelle ab, während die 3b Straße in einer schwachen Linkskurve weiterführt. Zwischen beiden Straßen liegt an der Wegegabelung, die duren eine Straseniampe gut beleuchtet rird, eine Grünanlage. Als der Angeklagte sich dieser Stelle näherte, war die Fahrbahn regenind wehte aus Wesstnoräwest mit einer Geschwindigkeit von 24 kn/st (Windstärke 4). Außerden traten in Gebiet von RB in dieser Nacht Wiuüböen von 50 kan/st auf. Etwa 50 m vor disser Abzweigung wurde der Angeklagte, der etwas rechts von der

naß. Es wer dunksl und stürwisch. Der Ü

Fahrbuhmitbte mit Scheinwerferlickt fuhr, von einer “«indhbö

erfaß5, die ian nscı links drückte. sr glaubte daher, nicht mehr in die Z@B:tiu3e einkiesen su können. Zugleick schien es ihm auch unausüarbar, sul der ee ) Stirate weiterzufehren. Deshalb entechlo?2 er sich, als er eiwwa 30 m vor

der gegenüberliegenden Borüsleinkante der hegegabel war,

zu bremsen und rierT seinem Begleiter zu, er solle sich festhalten. Die Bremswirkung setzte bei einer Geschwindigkeit von 57 km/st ein. Durch das starke Bremsen verlor der An- ‚geklagte die Herrschaft über das Krafirad. Dieses fuhr in seiner Fahrtrichtung geradeaus weiter und prallte nach einer 11,30 m langen Brewsstrecke auf die 25 cm hohe Bordsteinkante der Wegegabelung auf, Es wurde sodann Über den Gehweg auf den Grünstreifen geschleudert, während der An-. geklagte und sein 3egleiter in hohem Bogen etwa 30.m weit flogen und im ?lumenbeet hinter der Grünanlage liegenblieben. Zi starb infolge Ger durch den Sturz erlittenen schweren Verletzungen zwei Monate später im Krankenhaus

an. einer Lungenembolie. Auch der ängeklagte wurde verletzt und trug u.a. eine Gehirnerschütterung davon.

«

Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihn die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun Monate.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung Jes Verei - Tahrensrechts und sachlichen Strafrechts rügt, muß im Iru gebnis Erfolg haben. er 1. Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu

‚werden, weil die Saciıbeschwerde Aurchgreift.

'2. Das Lanägericht geht, an sich zutreffend, davon aus, daß der Angeklagte Zahruniüchtig gewesen ist. Wie der Serat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung

u

von 6. Kärz 1959 - 4 StR 517/58 - eusgsesarochen hat, ist ein Kraftradfazsrer, an den ale nöchsten verkehrstechnischen anforderunsen bei der Führung seines Fahrzeugs gestellt werden, schon bei einem Blutalkobolgenalt von 1,3 °/oo unbedingt fehruntüchtig:

Äls Unfallursachen sieht die Strafkammer die Fahrun-

. tüchtigkeit des Angeklagten, seine überhöhte Geschwindig-

- keit, das Nichteinhalten der äußersten rechten Straßenseite und die Wirdbd an..Sie ist aber davon überzeugt, daß der Windstoß. nur von untergeordneter Bedeutung für das Unfallgeschehen war, weil es mit an Sicherheit grenzender kahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte mik wäßiger Geschwindigkeit ganz rechts in fahrtüchtigem Zustand gefahren wäre, zumal die schwache Rechtskurve

- fahrtechnisch keine Schwierigkeiten bot. Bei einer Ge- ‚schwindigkeit von beispielsweise 35 km/st hätte er, so führt das Urteil aus, äie durch die Windbö heraufbeschworene Lage zweifellos gemeistert. Er nätte nach der Meinung des

Landgerichts auch deshalb allen Anlaß gehabt, lengsam ünd

- vorsichtig zu fahren, weil die Straße regennaß und rutechig

war, ein heftiger.Wind wehte unä er einen Nichtzosorradfahrer als Yeifahrer hatte, der infolge seines Alters "und der dadurch bedingten körperlichen Unbekolfenkeit erhöhte "Anforderungen - an den Fahrer stellte. Seine in

“ mehrfacher. Hinsicht hervorgetretene Unvorsichtigkeit und

- Naöhlässigkeit hätten die für ihn voraussehbare Folge des _

"1 „Unfalls gehabt.

on Diese Darlegungen reichen nicht aus;- um trötz der von.

'Bandgericht unterstellten Auslösung des Unfalls, durch ! ‚eine‘ Winäbs ein fahrlässiges Verschulden dee Angeklagten‘ zu

"begründen: ”

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5 -

Inwictern das Richteinhalten der äußersten rechten

Fahrbshnseite den Unfall mitverursacht haben könnte,

1881 Gas Urteil nicht erkennen. überdies ist es üblich

und in der Hegel auch nicht zu beanstanden, wenn ein schnell

fahreräer Kraftradfahrer nachts auf einer unbelebten Straße, ohne. Gegenverkehr, rechts nahe der Fahrbahnnmitte fährt,

weil er dadurch eher ein Auffshren auf unbeleuchtete, am

‚Straßenrand ebgestellte Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse .. vermeiden kann.

"Die Geschwindigkeit von 0. tie 65 km/st, die der Angeklagte bis kurz vor.der Unfallstelle einhielt, war aller- , dings zu hoch, weil sie die im Ortverkehr vorgeschriebene: Höchstgeschwindigkeit von 50 ku/st überstieg.. Wäre er eber mit 45 bis 50 ku/st gefahren, so hätte ihm’daraus, - selbst mit Rücksicht auf die regennasse- Straße ‚und denstarken Wind, möglicherweise kein Vorwurf gemacht werden können; denn das Landgericht hat. nicht festgestellt,: daß der Angeklagte mit dem Auftreten heftiger Windböen, welche. die Lenkung seines Fahrzeugs gefährden ‚konnten, rechnen und erkennen mußte, daß er noch langsaner, ‚etwa mit der ‘für ain Kraftrad recht niedrigen Geschwindigkeit von 35 km/st, fahren nüsse. . - ”

ER ' Die Strafkamner hat ‚indes bisher nicht erörtert, ob.

ei den Angeklägten etwä deshalb ein Verschulden trifft, weil

ER „ers. nachdem der Windstoß sein Fahrzeug erfaßt hatte, nicht

” Sandene, zur Abwendung der Gefahr geeignetere Maßnahmen,

FR wie Gegehsteuern und weiches Abbreusen, ergriff. Hierzu .

Da : Würde ‚er, da er nach den Feststellungen etwa 50 m vor der "

SER LET : Wegegabelung nach links gedrückt wurde, während er den

u \ Bremsentschluß eret 30 m vor der gegenüiberliegenden Bordsteinkante Taßte, wahrscheinlich noch genügend Zeit gehabt.

habe; denn er fahr selbst bei seiner Gesc'mindigkeit von

60 bis 65 ka/st nur 17 bis 18 m in der Sekunde. Der Tatrichter nätte deshalb, gegebenenfalls unter Zuziehung

eines Kralifchrsachvereiändigen, prüfen müssen, ob es dem Angeklagten, angesichts der hoken Eirpfindlichkeit der Lenk-

‚vorrichtung seines Kraftrads, bei Anwendung der sebotenen

Aufmerksamkeit und Umsicht noch gelungen wäre, durch sachgerechte Maßnahmen nach rechts in die 3@Wbtraße zu steuem Sder wenigstens einen heftigen Anprall an den Bürgersteig zu verhindern. Möglicherweise war der ängeklagte' infolge seiner Alkoholbeeinflussung nicht Zähig, sofort den zur Vermeidung eines Unfalls richtigen Entschluß zu fassen oder die notwendigen Maßnahmen auszuführen, etwa deshalb, weil

er durch Gleichgewichisschwankungen behindert wurde, die

schon bei einem Blutalkoholgshalt von- 0,3 %o auftreten können (vgl. Ponsolä, Lehrbuch der gerichtlichen kedizin 2. Aufl. S. 286). Zu diesen Vorwürfen ist üer Beschwerdeführer bisher anscheinend nicht gehört worden.

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

‘In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer .Gelegenheit haben, auch das Vorbringen der Revision selbst zu würdigen, namentlich die zur Begründung der verspäteien Aufklärungsrüge erhobene Behauptung, daß der Verunglückte den tödlichen Ausgang durch sein ungeduldiges Verhalten :

im Krankenhaus herbeigeführt habe.

Rotberg

Lang-Hinrichsen

Krunne

ua

Bundesrichter Dr. Seibert und Dr. Flitner sind beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

Rotberg

Hin