Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 10.02.1959 – 5 StR 628/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 78/57) 2192 078
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Fleischermeister und Kaufmann Georg N im
aus IC> (GER , geboren am EEE 1911 in CEB-Tegw Kreis Dem,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 7.Mai 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17.Oktober 1956 wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 abs.1 Nr.1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem Betrieb zu beschäftigen. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Strafkammer in der Person des Vorsitzenden, Land- "gerichtsdirektors PO, nicht ordnungsgemäß besetzt war. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm erneut auf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem Betrieb zu beschäftigen.
‘Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensrügen.
‚1. Die Revision meint, die Strafkammer (Jugendkanner) sei in der Hauptverhandlung, die am 29. April 1958 begonnen hat, in der Person des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektors Pam, und der Schöffin-(Hilfsschöffin) Charlotte VoiEB nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. "Das trifft nicht zu.
. a) ‚Landgerichtsäirektor raaiium ist durch den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1958 zum Vorsitzenden der Jugendkammer bestimmt worden. Richtig ist, daß er zugleich zum Vorsitzenden der Zivilkammer III und der Entschädigungskammer bestimmt wurde. Dies ergibt aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht ohne weiteres eine Überlastung der Art, daß er auf die Rechtsprechung der Jugendkammer keinen richtungsgebenden Einfluß auszuüben vermocht hätte. Durch die dienstliche Äußerung des Landgerichts.
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direktors reg von 6.0ktober 1958 ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, daß eine solche Überlastung nicht vorgelegen hat. Landgerichtsdirektor PD hat - von den Zeiten seines Urlaubes abgesehen. - Gen Vorsitz in den Sitzungen der Jugendkammer ausnahmslos selbst geführt und die übrigen ihm als Vorsitzendem der drei Kammern ohliegenden Geschäfte ausnahmslos selbst wahrgenommen.
.b) Richtig ist, daß als Schöffin für die Hauptverhandlung, die am 29.April 1958 beginnen sollte und auch begonnen hat, zunächst die lendwirtschaftliche Berufsschul- .lehrerin Elisabeth Mies vorgesehen war. O!: sie an der Ausübung des Schöffenantes verhindert war, hatte der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung läßt einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen. Frau FB hatte mit Schreiben vom 2.Februar 1958 gebeten, sie "bis april 1958" vom Schöffendienst zu entbinden.. Daß sie aus dienstlichen Gründen verhindert sei, wird in dem Schreiben zwar ausdrücklich nur für den 4,Februar 1958 gesagt. Das Schreiben kann aber zwanglos so verstanden werden, daß dienstliche Verhinderung auch als Grund für die „Bitte geltend gemacht werde, sie "bis April 1958" vom Schöffendienst zu befreien. Dabei bedeuten die Worte "bis
April. 1958" nach allgemeinen Sprächgebrauch "bis einschließlich April 1958". Hieran ändert nichts, daß der 6.April.1958 ‚Ostersonntag war und nach diesen: Zeitpunkt ein neues Schuljahr begann. Es kommt nicht selten vor, daß ein Lehrer mit Böginn eines.neuen Schuljahrs vor Aufgaben „gestelit wird, die für ihn neu. sind und die ihn vorüber-
"gehend in außergewöhnlichem Umfange in ‚Anspruch nehmen.
Der Vorsitzende konnte .das Schreiben vom 2.Februar 1958 daher sehr wohl: so. verstehen, daß: Frau FB bis Ende April
1958 Aus dienstlichen Gründen verhindert sei.. Daß er es in diesem Sinne verstanden hat, kann.aus Rechtsgründen nicht
” beanstandet werden..
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2. Die Strafkammer hat zu der Frage, ob die Zeuginnen Erika H@® und Lilo Kae, Gie Verletzten, glaubwürdig. seien, einen Sachverständigen gehört. Sie hat die Bekundungen beider Zeuginnen als glaubhaft angesehen, die Bekundung der Zeugin HB in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, die Bekündung der Zeugin KW in Gegensatz zu dem Gutachten. j |
Die Revision meint, die Strafkammer habe das Gesetz verletzt, weil das Urteil nicht mitteile, wie der Sachverständige sein Gutachten hinsichtlich der Zeugin Km begründet habe, und dieser Mangel die Besorgnis begründe, daß die Strafkammer eine Frage, zu deren Beantwortung es der Sachkunde eines Sachverständigen bedürfe, ohne die erforderliche Sachkunde entschieden habe, Sie meint weiterhin, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verletzt, weil sie es-unterlassen habe, über die Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Rügen .sind unbegründet.
Die Zeugin Lilo Kb war zur Zeit ihrer Vernehmung vor der Strafkammer nahezu 19 Jahre, zur Tatzeit 16 Jahre alt. Das Urteil teilt die Zweifel mit; die der Sachverständige geäußert hat, Er hat die Auffassung: vertreten, daß an der Exaktheit und Objektivität der Aussagen Zweifel berechtigt seien, weil die Zeugin ihre Erlebnisse. mit dem Angeklagten möglicherweise übersteigert habe. Das Urteil teilt auch die Erwägungen mit, die die Strafkammer. bestimmt haben, die Bekundungen. der Zeugin trotz der vom Sachverständigen geäußerten Zweifel als glaubhaft anzusehen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon aus dem Eindruck geschöpft, .den sie in der Hauptverhandlung von der Person der Zeugin und ihrer Einstellung zum Angeklagten gewonnen hat, sowie aus der Art und Weise, in der die Zeugin ihre Bekundungen gemacht und auf Vsrhalte und Fragen geantwortet hat. Die Strafkammer, die eine Jugendkamner ist, konnte diese Entscheidung auf Grund eigener Sachkunde treffen. Daß sie die hierfür erforderliche Sachkunde besitzt, beweisen zur. Überzeugung
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des Senats die eingehenden Urteilsausführungen zu der Entscheidung über das Beweisergebnis. Sie zeigen, daß die
. Strafkammer die Fehlerquellen, die bei Aussagen jugendlicher Zeugen über geschlechtliche Erlebnisse möglich sind, sehr wohl kennt und zu würdigen versteht. .Es brauchte sich ihr daher auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lilo KM zu vernehmen. Inwiefern sie Anlaß gehabt hätte, einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika Hg zu hören, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.
3. Der Einwand, die Strafkammer hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, daß die Zeugin Lilo Kim nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß
§ 55 abs.2 StPO belehrt worden sei, ist ein bloßer Angritt gegen die nach § 261 StPO allein.dem Tatrichter zustehend. Entscheidung über das Beweisergebnis. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§ 337 St?o).
4. Die unter I 4 bis 6 der Revisionsbegründung erhobe- ‚nen Aufklärungsrügen (§ 244 abs.2 StPO) sind unbegründet.
Auf Art und Höhe der Strafe, die gegen Lilo Ki verhängt worden ist, kommt es nicht an. Das gleiche’ gilt für die Beweistatsachen, die unter I 6 der Revisionsbegründung behauptet werden. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Mädchen, das’ 'geschlechtliche Er- 'lebnisse mit einem Manne gehabt hat, von diesen Erlebnissen ‚spricht, wenn ein anderes Mädchen andeutet, daß es geschlechtliche Erlebnisse mit demselben Manne gehabt habe. : Es brauchte sich der Strafkanner auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen Maria Km, die Mutter der Lilo Kein,
‘als Zeugin zu den Beweistatsachen unter I 5-der Revisions-
begründung zu hören. Anhaltspunkte dafür, daß Maria Kin hätte .bekunden können, Erika H@e sei - vor ihrer polizeilichen Vernehmung - von Lilo KEMB oder Dritten über
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die Vernehmung der Iilo KW unterrichtet worden, sind weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Die durch § 244 abs.2 StPO begründete Pflicht des Tatrichters,.über eine Tatsache, die für die Entscheidung von Bedeutung ist, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, setzt aber voraus, daß - dem Tatrichter erkennbar - Umstände vorliegen, die die Möglichkeit nahelegen, der Zeuge könne ‘die Tatsache bekunden. Die bloße: - im ersten Revisionsverfahren vorgetragene - Behauptung, die Zeugin könne
die Beweistatsache bekunden, ist kein solcher Umstand. Sie verpflichtete die Strafkammer nicht, von Amts wegen die Zeugin zu vernehmen. |
‘5. Die unter I 7 und 8 der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, in, den Urteilsgründen mitzuteilen, was die von ihm vernommenen Zeugen ausgesagt haben und wie. er diese Aussagen gewürdigt hat. Der Umstand, daß er dies unterlassen. hat, beweist nicht, daß er die Zeugenaussagen. nicht gewürdigt hätte. Die Strafkamner hat auch nicht gegen "den Rechtsgrundsatz verstoßen, daß der Angeklagte nur verurteilt werden darf, wenn ihm die Tat nachgewiesen ist. Richtig ist, daß es im Urteil heißt: "So ist er (der angeklagte) für seine Behauptung, die Zeugin (Erika HB) habe während ihrer Lehrzeit in seinem Geschäft ganze Nächte auf der Gesellenstube verbracht, den Beweis schuldig geblieben." Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Strafkammer irrigerweise angenommen hätte, der Angeklagte. müsse seine Unschuld beweisen. Es besagt nur, daß kein Zeuge bekundet hat, Erika Hg habe ganze Nächte in der Gesellenstube verbracht. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
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zehn Monaten Gefängnis verurteilt wird. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß die Urteilsformel mit diesem Inhalt mündlich verkündet worden ist. Daß in den schriftlichen „‚Urteilsgründen im Gegensatz hierzu von einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis die Rede ist, beruht auf einen offensichtlichen Versehen. Dies beweist zur Überzeugung des Senats. der Beschluß der Strafkammer von 11.August 1958, in dem es heißt, “aß es sich bei der Angabe in den schriftlichen Urteilsgründen um einen Diktatfehler handelt, der durch die Erinnerung an das frühere, auf ein Jahr Gefängnis lautende Urteil veranlaßt worden ist (vgl.BGH JZ 1952,282). Die von der Revision angeführte Entscheidung RGSt 46,326 betrifft einen Fall, in dem, im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall, unklar war, an welcher Stelle ein Fehler vor-
liege. "II. Sachrügen.
'1. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß die Taten dem Angeklagten nach seiner ganzen Persönlichkeit “nicht wesensfremd sind. Das ist eine Feststellung und kein Verdacht. Daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung aus . dieser von ihr festgestellten Tatsache Schlüsse zum Nachteil’ des Angeklagten gezogen hat, ist aus | Rechtsgründen.. nicht zu beanstanden. j
2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das
Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher art ‚ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker