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BGH Urteil vom 04.02.1959 – 2 StR 595/58

2. Strafsenat

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® In Nauen des Volkes

In der Strafsache 2268 088 gagen

der Kaufmann iielmnold R m u: DEE: 307%

geboren am EB 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, weren BEILUZS Ucde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 4. Februsr 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bunrdesrichter Dr. Arndt Burdesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

a)s neisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ip in der Verhandlung, Bundesanvalt EB bei der Verkündung

als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ums

als Urkundsbesater der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. November 1957

1.) dehin geändert, daß im Falle 31 (D II) die, Verurteilung wegen w:o (Tum "in den

Fällen 33 (Hotel."ap"), 36 ( );.37 u),

39 ( 43 (ven Si 44 iu) un

45 (Sc } die Verurteilung wegen Personen- - -

standsfälschung wegfällt,

2.) mit den Feststellungen aufgehoben: .

a) soweit der Angeklagte im Falle 28 (Bei) verurveilt worden ist, ‘

b) im Strafausspruch, soweit er in den Fällen 30, 31, 33-39, 41, 43-45 wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Taleinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

c) in Gesamtistrefausspruch,

3.) dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Falle 10 (ED vunü ste) zweier tateinneitlich begangener Zakrlässiger Körperverletzungen schuldig

et.

II, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

rn

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in 19 Fällen, davon in 2 Fällen fortgesetzt und in 8 Fällen tateinheitlich nit Urkundenfälschung, teils auch in Tateinheit nit Personenstandsfälschung handelnd, wegen Unterschlagung in 4 Fällen, wegen Urkundenfälschung in einen Falle, wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Tfahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 StVG zu einer Gesauistrafe von 4 Jahren 6 äonaten Gefängnis verurteilt warden; die Fahrerlaubnis ist ikm auf 5 Jahre entzogen und die-Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters und Geschäftsführers auf 5 Jahre untersagt. worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hai ihn das lenägericht für- 3 Jahre aberkannt.

Die Revision des Ankeklagten michi Verletzung von Vorschriften des Verfahrene- und Aös' "sachlichen ‚Rechts "geltend.

Sie rührt zum Teil zur sudligbung des Urteils, I lo

T: Verfshrensrügen.

‚1. Der Angeklagte Ist ‚za ‚Faile I: er ) wegen zwei, selbständigen Unterschlagungen: von je; einen Fotoapparat ve urtölit worden. Beide Appärate hatte er unter Eigentuns- R vorbehalt des Verkäufers gekauft. ‚Obwohl er auf den Kaufpreis nur, Teilzählungen geleistet, Katie, verkaufte er den :

Pa u

Hauptverhandlung: ‚hat er‘ sich dahin‘ eingelassen, er habe >”. beim Kauf des ‚zweiten abharates” den: Verkäufer. darauf hin- “ ‘ gehiegen,. ‚daß. er. lesen Apparat’ gegen Teppiche verteuschen '

„„Norle; die seine Schwester zus Teheran mitbringen werde;

"damit sei’ der Verkäufer einverstanden. gewesen.‘ Des "Landgericht"

ist im Urteil auf die Binlaesung des Angeklagten nicht einj ‚gegangen. Die Revision findet eine Verletzung. der Aufklärungs-

: EU Seien, Abperat, gegen. "Berzahilung, dan anderen vorpfändete er, u Um beidsgrällen verbrauchte er den Erlös für sich. In der’ Ee

l;

pflicht darin, daß die Strafkammer den Verkäufer sign kierüber nicht als Zeugen gehört hat; Sie meint, wenn Mi di: Sinlassung des Angeklagten bestätigt hätte, wäre dadurch bewiesen worden, daß er mit einer Verfügung über den zweiten Totoapparat vor Zahlung des Restkaufpreises einverstanden gewesen sei. Dieser Schluß ist irrig. Beim Eintausch gegen Teppiche hätte der Angeklagte einen Gegenwert erhalten, der Hi eine gewisse Sicherheit für den geschuldeten Restkaufpreis und ädmit ein Äquivalent für den Verzicht auf den Eigentuhsvorbehalt geboten hätte. Das war jedoch ni cht der Fall, wenn eich der Angeklagte, wie er en ge van nat, Qurch Verpfändung Geld su anderweitem Verbrauch verschaffte. Die möglichkeit, daß Mi sich äurch ein etwaiges Einverständnis ait dem Tausch schlechthin seines: Eigentums hätte begeben wollen und mit jeder Verfügung auch mit der Verpfändung, einverstanden gewesen . wäre, schied daher von vornherein aus. Des behsuptete Ei.n- : verständnis KIM’ nit dem Tausch des Apparates gegen '..„Peppiche var within für. die Entscheidung 'obne Bedautung. Bine Beveiserhebung‘ war. aöshalb nicht erförderlich,

i u

en, "Nach alyen- ist de Büge- unbegründet.

2. %: Zum‘ Falle 2 tEeirateschwindgt uw sieht: aie- Re “ vision eine) ‚Verietaung:‘ der Aufklärungspflicht darin, AaR das” Landgericht nicht Beweig: ‚darüber. erhoben hat, ob in’ dem vom Angeklagten im März 1955 ‚angestrengten. Rechtebtreit Een die Scheidung. seiner Ehe: im Termin vom 4. November 1955 nn. ... möglich und: sogar. höchst wahrscheinlich gewesen wäre, wenn 1.707, Ver’und seines Ehefräu im Termin erschienen wären. Der Beweis u... hätte durch Beizi ehung.äer Akten’ des. Eheprozessee und durch E "Yernehmung seines Progeßbevollmächtigten, des Rechtsannalte nn Dr. Kiggp. als Zeugen erhoben werden können. Die Rüge ist . unbegründet. -Auf diesen "Umstand. kam es für die Entscheidung.

-5.

nieht ar. Die „ubter der Luise Meg hat - für das Landgericht clsubhart - bekundet, daß der Angeitlagte sich ihr und ihrer Tochter zesgsnüber als schuldlos geschleden ausgegeben hal und JS sie bei Kenntnie seines wahren Familienstandes niemals den "Witgifterbringungsvertrag" geschlossen und 8.500,- DM selbst oder durch ihre Tochter ihm ausgezahlt hätte. Ferner ist das Landgericht ganz unebbängig von der Erwägung, daß nur ein rechtskräftig geschiedener. Mann sich mit Aussicht auf Erfolg verpflichten könne, binnen fünf oder sechs Monaten eine neue Ehe einzugehen, auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in diesen Falle zu der Überzeugung gelangt, daß er niemals die ernstwAbsicht hatte, Luise | zu ehelichen, ‚sondern nur darauf ausging, die kitgift seiner "Braut" zu erschleichen. .:

3» Der Angeklagte: hat in der Hauptverhandlung den . Bventualantzag gestellt, "einen Konto-Auszug des Arnold Ye :ür

das Jehr 1955 einzrnclen". Die Revision rügt nicht, daß dieser Antrag weder it der Susptverhandlung noch im Urteil bsschieden worden iet, sondern vielmehr,: daß das Landgericht seine „ufkliruögep! "licht verletzt habe, indem es diesen,

” Konto-Auezug, sicht. peizog.. Sie fährt aus,. die Vertei iaicung ‚habe‘ den Antz zog. "demit vegrüntet, aus dem Auszug werde sich.

-, „Segeden).. §§ 3 Luise sem niemals 8. 500. DM "aus dem wih-RReBringuhgevorirag" erhalten habe und duß schon vor "Ab-. E6hLdR. diesen. ‚Vertrages, also vor dem Betratsversprechen;-

an ihn vor diesem Konto “Zahlungen geleistet worden. seien.

;, 2in Bawsistheite.. ‚dipass "Inhalte, hatte dgr- Beweisamtrag. 38-. ‚äoch,, ‚wie das Protokalt Susweist; nicht; Aus dem Urteil er- "gibt sich, deß das Landgericht. die Höhe der von der. Witwe

art Tee Erwartung: der’ Heirat ihrer, Nochter dem: ‚hngeklagten - zugewendeten Beiträge auf Grund deren Bekundungen als Zeugin

- festgestellt hat. Daß sie von dem Konto unmittelbar dem An-

gehlugien Zugello-sen wären, dafür ist den Urtei) nichts zu entreoiimen. Ja, fie Feststellungen stehen siner solchen Annakme entge;en; .leiun Teilweise hat Frau Ya Gie Teilbeträge ihrer Tochter ausgehändigt. Unter diesen Umständen v&re dar Kontoauszug nicht zum Beweise dss Verteidigungs- "yorbringens geeignet gewesen,

II. Sacarlises A. Schuläüspruch.

ls Someit der Angeklagte im Falle 1 ri) wegen Unterschlegung in zwei Fällen verurteilt worden: ist, ist die Revision orrensichtlich unbegründet.

2. ..Zu.den Fällen 2 nis 5 (eg. TaiEe. Eog: I

trägt dis Revision vor, die Einlassung des Angeklagten, er sei bei Abschluß der Verträge zahlunzsfähig und zehlungswillig gewesen; sei unniderlegt geblieben. Aus dem Urteil ergibt sich das Geganteil. Die Behauptung, der Angeklagte habe Rechnungen nieht erhalten, ist nen und kann deshalb

vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Im Falle 4 Rat das. Landger! ‚cht zutreffend dem Augexlagten nicht die von seiner Ehsfren eingegangen Verp£li chtung angerechnet. Die Verurteilung ‚wegen Beimugen in losen sier Fällen ist nich zu: Höbus tenden, j ’

3: Pie‘ Rovi eion. ‚gegen. ‚die Verurteilung i im Halle 6 ey

. wegen. Unterschlagüng ist ehenfulls offensichtlich under

4 Boneit der "Angeklagte. in’den Fällen. 7 (Re... 8 Ge.

12 (EI, 25° (ra) urä 32 (Kopp) vegen Betirugen

verurteilt vorden ist, ist nicht ‚kler,. ob das Landgericht auch dis äurch Reparaturen und Verlust von Werkzeug und Er- ‚setzreifen den Vermietern entstandenen Schäden als durch die

Mäuschung verursacht und vom Betrugsvorsatz umfaßt angesehen

u f .—

hat. Das wäre fehlerhaft (BEUSt 6, 115). Der Argeklegte

wäre aber durch diesen Fehler nicht beschwert, weil das Lendgericht auch den vom Angeklagten nicht von vornherein gewollten, aber letztlich durch seinen Betrug berbeigeführten Schaden bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte

(BGHSt 10, 259).

In den genannten Fällen ist die Revision unbegründet. Was der angeklagte in der Revisionsbegründung vom 29. Nai 1.958 dazu in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, widersprioht den dae Revisionsgericht bindenden leststellungen ‚des Tatrichters.

5. Die Verurteilung wegen Betruge in Tateinheit mit Urkundenf&l schung in Falle 9 (Fri) ist frei von Rechtsirrsum. .

6. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall 10) bederf der Berichtigung. Der Angeklagte hat zwei Personen durch fahrlässiges Fahren verletzt; da es sich um das höchstversünliche Rechtsgut der Gesundheit handelt, hat er durch einunddieselbe Handlung zwei fahrlässige Körper-

. verleizungen begangen. Dies ist im. Schuldspruck zum Ausdruck zu ‚bringen; der Strafausspruch, wird” ‘davon nicht, ‚herlihrt.

Te Dis ‚Sächliche Vorbringen! der Revision zum Fall ı1 re Bu vermag die. verarteilung‘ wagen. Betruges- in diesen Falle nicht “ zu erschittern. Ba’ "wendet sich in der. '‚Hauptgache gegen . die ‚allein den Tetrichter- - zustehende ‚Beweiswüräigung. und kanıı „ingoveit von 'Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Alle Schlußfolgerungen, die, die Strafkanner aus dem Ver-

‚halten‘ des Angelilaxten zieht, sind möglich und "können: nicht -

durch andere Erwägungen des Verteidigers ersetzt werden. 8: Die Fälle 13, 17, 18, 19, 20, 25, 24, 25, 26 sind von der Stratfkammer als forigeseizter Betrug behandelt worden; sie beirefien Betrügereien, die in Zusammenhang mit der Zin-

richtung der Schneilwäscherei und der Ausstattung von Räumen begar,;er. worden sind. Ob Fortsetzungezusamnmenhang in allen "Fällen zwireflend angsnonmeu worden ist, kann dahingestellt bleiben, wei). diese Beurteilung den Angeklagten nicht beschwert. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, daß er noch wit der Auszahlung weiterer 6.500,- DEM äurch Fran Kogib auf Grund des Mitgiftvertrager gerechnet habe. Hierauf kam es jedoch nicht an. Die Strafkammer hat aus seinen Willen, die Luise Mag nicht zu heiraten, und aus seinen späteren Verhalten, insbesondere daraus, daß er einen Kroßen Teil der bereits erhaltenen 8.500,- DM nicht zur Bezehlung der- Wäschereisinrichtung, sondern für eigene Zwecke verwendete, den Schluß gezogen, daß der Angeklagte . schon

bei Eingehung der Verpflichtungen nicht zahlungswillig war. Hiergegen ist aus Rechisgründen nichts einzuwenden.

Von den hier zusaumengsfaßten Binz: ‚Iteten ist nur zum Fall 23 (DEE) zu bemerken, daß. zutreffend Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung angenommen worden isi. Zwar hat der Angeklagte ig unrichtige. Bescheinigung, daß

" Duiee KEggp bei der Firma‘ seiner: Airtter HL. U 3 1

'ätgestellt sei, mit seinem‘ Öfgenen Namen unteifischrieben, durch: Verwenäung. eines Firmenb: istbogens. hat er indessen den Ei nöruek eiwecken wollen- und ‘erweckt, daß de! Unter-, schrift ‚von dem Firmebinhaber. herrührte. -

“9. Ih den Milen 14 (Ho, 26. re ei De .: „bnd 22 oc. ist: die Revision, die zu diesen, sällen ‚auch köine Ausführungen genacht hat, offensichtlich unbe-10., Im Falle 27 or spiegelte der Angeklagte dem Kaufmann Dorn vor; er könne ihm ein Darlehn von

10.000,- DM beschaffen, ohne 'äeß er auch mur irgend einen Versuch in dieser Richtung unternahm. Er ließ sich auf die

-9-

vereinbarte, aber erst bei Beschalifung des Darlehns fällige Vermittlungsgebühr zwei Wechsel über zusammen 1.500,- DM

geben, die aber nicht weitergegeben werden sollten. Als Sicherheit gab er dem DorB einen von ihm akzeptierten Wechsel über 1.500,- DM. Der Angeklagte begab die Wechsel Dorms abreüeviidrig weiter. Die Strafkammer erblickt „utreilend in der abredewidrigen Weitergabe der Wechsel

sine Vermögensgelährdung des Dorggp- Der Angeklagte

fülıri in dar Revisionsbegründung aus, es sei unrichtig,

da? er vertragsgemäß nicht über die von Dorn akzeptierten Wechral habe verfügen dürfen; nit der vom Landgericht vorgenommenen Veriragsauslegung sei die Hingabe des von ihu selbet akzeptierten wWechsels über 1. 500 ,- DM an Dorint unvereinbar. Das trifft nicht zu. Die Strafkamner legt die „bmachung ersichtlich so aus, daß der Angeklagte durch die Yinserlegung seihes Akzeptes über 1. 500,-- DM dem De N Sicherheit. Für, den Fall gewähren: sollte, daß er die Doramiiiipschen '. Wechsel 'äbredewiärig! in: Verkehr bringen würde.

Diese Auslegung. ist uöglich,, ‚seshalb fiir das Revisi ons-

. gericht kindend.- Die Verkiteiläde. Wegen Betruges ist hicht

zu beänstandek ; Br

A ee

11. Ber Angeklagte hat von: ‚dem‘ Kaufmann ee (Fall; sa) ein Derkehil. yon T8l,- DM auf ‚den: ‚einen von Do ru aE- zeptierten. Wechsel erhalten: Als wei tere Sicherheit forderte u Reggn : einen. ihm angebotenen Teppich‘: der von der Schwester des Angeklagten stemmen sollte. Eiva eine Woche ‚später brauchte der Angeklagte dem Bei einen Tenpich, der indessen von der Firma 30 } geliefert. worden war. und Pbar nach ‚Ansicht der Strafkanmer- unter Figentunsvorbenslt. Das jandgeri cht hat den ingöklaßten wegen Betrüges‘ verurteilt und: ausgeführt, Be: hätte däs Darlehn nicht gegeben, wenn er gewußt hätte, .. daB der ‚Wechsel und der Teppich keine vollwertigen Sicherhei ten seien. Die Verurteilung ist

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jehlerhatt, Hinsichtlich dee Wechsels, für den Dorn dem Bra auch naltete, wenn der Angeklagte ihn ebredewidrig weitergegeben hatte, fehlt es an der Feststellung, äsß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit Dorn: 5 2 kannte. Der Teppich war nach den Feststellungen zum Fall 20 |; (BB) von Anzerlagten zwar durch Betrug erworben,

aber sein Eigentum, wenn der Verkäufer nicht bei der Übergabe, sondern erst bei Übersendung der Rechnung einen BR Si.gentumsvorbshalt geltend gemacht hatte. Die Verurteilung kann daher nicht aufrechterhalten werden. SE

12. Im Falle 29 (Doä) hat der Angeklagte nach den , jr

‚. Faststellungen der Strafkammer ein Darlehn von 135,- DM en erschwindelt. Der Angeklagte machte "unrichtige Angaben „“ über den Verwendungszweck und den Zeitpunkt der Rückzahlung und gab als Sicherheit den einen von Dora akzeptierten Wechsel, der nicht eingelöst wurde. Die Verurteilung wegen

Be truges ist auf Grund der Feststellung begründet, daß

Dog das Darlehn nicht gewährt hätte, wenn er gewußt

hatte, deß das Geld für eine Zechschuld' älenen sollte und Nicht nach zwei Tagen, wie der. Angeklagte trotz Kerrfinis Rz

‚seiner Zeulungsunfähigkeit verspräch, zurückgezahlt werden 5

. wü äo. AuP die, übrigens im Gegensatz von den Fests tellungen u

. „au, Falle 27 (Do) stehenden Ausführungen der Re- . Y el Ksigipn. über den Glauben des Angekiädten an die Einlösung. u R “ das. ;Wechsels, kommt. es deshalb‘ »ioht an. n oe “13. Die sälie 30, E43 via 38; 41; 43.bis 45 hat did, R

Strafkammer als fortgesetz zte Handlung gewertet, weil in allen- diesen FEl ien der Angeklägte 'geheinsam nit der wi A Ba augeklagten N 5 Unterkunft und Verpflegung, zum Teil z auch Waren erschwindelt hat. Die‘zum Teil verschiedene | Begehunssvweise erveckt Bedenken gegen diese Beurteilung,

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durch die der Angeklagte indessen nicht beschwert wird.

Alle Eirzeltaten sind zusreffenäd als Betrus bewertet worder. Zutreffend hat die Strafkammer auch Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen 30, 34, 39, 44 und 45 angenommen. Hingegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme von Tateinheit mit § 169 StGB in den Fällen 33, 36, 37, 39,

43 bis 45, in denen der Angeklagte nit Mitangeklagte als seine ZShefrau ausgegeben und angemeldet nat.

Der Tsinestand des § 169 StGB ist nur dann gegeben, wenn der Täter ständig, mindestens über einen längeren Zeitraum hinweg einer Person einen anderen fanilienrechtlichen Stand gibt, als ihr zukomut (vel. RG in DJ 1937, 1680; GA 51, 190; 53, 65; RGSt 56, 134; 70, 18). Dazu gehört, daß der falsche Personenstand der Allgemeinheit, jedenfalls einem größeren Fr Personenkreis gegenüber in "Erscheinung tritt. An dieser Voraussetzung fehlt 28 hier. Der Angeklagte hat während eines beschränkten Zeitraumes. in der Hauptsäche einzelnen Gästwirten gegenüber die Ohmacht äls seine Ehefreu ausgegeben, nicht um ihr die Stellung seiner 'Ehöfrau zu. verschaffen, Sondern

:. \ San Schwierigkeiten Hinsichtlich ‚des Queriiers ZU vermeiden;

such "Soreit er beim Kreditkapf “üe Ohnmacht als seine Ehefrau . dusgab, verfolgte er keine £umilienreöhtliche, sondern hr . Wiftschaftliche Zwecke. Die Verurteilung. aus. N 169: SUE -

nl "SNtEsllt deshalb. Auch die Annahme einer Yirkundenfülschung

im "Falle 31 U E ist fehlerhaft. Dort.hatte. die Angeklagte m zwecks Kredierlangung eine von Beschwerdeführer ausgestellte und’ mit ‘dem Stempel der ı iR Väschzentraie " versehene Bescheinigung vorgelegt, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, sie sei bei ülasem. Betriebe ‚angestellt, Diebe ‚Bescheinigung war zwar unrichtig (schriftläthe 1188); aber weddr verfälscht noch fälschlich hergestellt, de der

‘ "Angeklagte nach den Vereinbarungen mit der Luise Ze. der

—

Inhaterin der I@B-Waschzentrale, zur Zeichnung und Vertretung-: berechti,t var. Auch insoweit ist der Schuldspruch su ändern.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des a Strafausspruchs für den fortgesetzten Betrug in Tateinheit R mit Urkundenfälschung. u;

14. Zu den Fällen 40 (Fälechung eines Personalausweises) % und 46 (Straßenverkehrsgefähräung) sind keine Ausführungen 2 zu mechen. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

B. Strelausspruch,

1. Das Landgericht?Festgestellt, daß der Angeklagte bis

zum 19. April 1955 in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit infolge eirer lustischen Erkrenkung erheblich beschränkt

var, daß er aber nach diesem Zeitpunkt, in dem sine Penicillinfieberkur durchgeführt worden war, die volle Verantwortlichkeit für sein Handeln hatte, Dieses Feststellung ist in Über- x einstimmüng mit dem Gutachten zweier Sachverständiger getroffen: worden. Der Beschwerdeführer führt dazu an, er :- £ ie sei noch nach dem 19. April 1955: vis Novetiber 1956 mit Penicilli:

ünd Salvursankuren weg sen seiner noch fortbestaehenden Lues be=-_

‚handelt vorden, Mit dieser: aus. ‚dgm Urteil. nicht zu entnehmen-Jen. und im Brgebnis desaen Feststellungen wIdersprechenden, ‚Binkesgung kann er nicht. gehört‘ ‘werden. Soweit‘ er nit dem . Vorbringen etwa eine Aufklärungsrüge erheben‘ will, ist sie,

da erst im Schriftsatz vom 29. Nai 1953, eingegangen am 16. Juni '1958, enthalten, verspätet § 345 Abs. 1 StPO).

2e :Soweit der Schuldspruch unverändert bestehen bleibt, 1ast die Strafzumessung' keine Röchtsfehler erkennen. Die hinsichtlich mehrerer Verurteilungen erfolgende Aufhebung des Urteils nötigt ‚aber auch zur Aufhebung des Gesemtstrafausspruchs; sie umfaßt die nach § 76 StGB neben der Gesamtstrafe angeoräneten

r

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Ri Nebenstraren und Sicherungsmaßnahmen, über die bei Festsetzung ; B. ger neusn Gesamirirafe erneut zu befinden sein wird. Dabei wird ’ Ts das Lenögericht zu prüfen haben, ob die in § 42 1 StGB voraus-3 B: gesetzts Beziehung zwiechen dem Beruf des Angeklagten und seinen - StraTiaven besteht. Sollte die Strafkammer wiederum zur An-

wendung Ger § 42 1 StGB komnen, so wird sie das Berufsverbot näher unschreiben müssen und sich nicht mit der sehr allgemeinen Bezeichnung "Geschäftsführer" begnügen dürfen; auch die Däuer eines Berufsverbots bedarf, insbescndere wenn die Höchstdaner verhängt wird, näherer Begründung.

Gegen das Fahrverbot bestehen, obwohl dem Angeklagten bersits durch die Verwaltungsbehörde der Führerschein auf Lebenszeit entzogen worden ist, keine Bedenken (BGH IM 1 zu 8 42 m StcB). Da '

Busch Dowterweich.. Dr. Arndt . oo Dr.. Schalscha , . Menges

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