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BGH Entscheidung vom 03.02.1959 – 5 StR 606/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _606/58
ImNamen des Volkes
In der Strafsaehe
gegen
den Motorenschlosser Erwin U (EERED aus CE, geboren am Em 921 ir rem Bezirk
x (Tschechoslowakei), wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .umem
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23.September 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter "Untreue in Tateinheit mit Betrug im Rückfall.und mit Unterschlagung zu einer 'Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier . Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sach- "lichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 on ‚in den Fällen 1 (Sch), 2 (St), > (va), + (ce, 5 cm: und 7 aan) der Urteils-
gründe.
\ Nach den Feststellungen des Urteils hat der "Angeklagte, der.als Provisionsvertreter für die Firma it ) Waschmaschinen verkaufte, Anzahlungen, die er von den Käufern erhielt oder deren Zahlung aus eigener Tasche er dureh Vereinbarung ‚mit den Käufern übernahm, weder an die Firma HB gezahlt noch mit ihr verrechnet noch ihr mitgeteilt. Er erreichte: dadurch, daß die Firma ihm für aie in Rede "stehenden Geschäfte jeweils die volle Provision zahlte.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Landgerichts, :daß der Angeklagte den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht hat. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt und, hierdurch: der -Firma HB Nachteile zugefügt 'hat. Dem steht nicht. entgegen, daß der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat, er. sei befugt: gewesen, Anzahlun- "gen entgegenzunehmen und ‚mit der- Provision zu verreehnen, und daß er weiterhin unwiderlegt behauptet hat, er habe auch jetzt, noch Forderungen gegen: die Firma Hg: 'Die Befugnis, Anzahlungen. entgegenzunehmen..und mit der Provision zu verrechnen, berechtigte den Angeklagten nicht, der Firma von den Anzahlungen überhaupt keine Mitteilung zu machen: und sie hierdurch zur jeweiligen Zahlung der vollen Provision: zu veranlassen. Daß er dies tat, war pflichtwidrig.
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Die Zahlung der vollen Provision bedeutete für die Firma auch einen Nachteil. Hieran ändert nichts, daß der An- .geklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung "auch ‚jetzt. nech Forderungen gegen die Firma hat. Diese Behauptung Bu kann ‚angesichts der Feststellung, daß dem Angeklagten jeweils die volle Provision gezahlt würde, nur dahin verstanden werden, daß er noch Forderungen aus anderen Geschäften ‚hat. Solange er keine Aufrechnung erklärt hatte, war die Firma nicht verpflichtet, für die- in Rede stehenden Geschäfte die volle Provision zu zahlen. ‚Insoweit. erhebt die Revision auch, keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die Revision meint aber, es fehle am inneren Tatbestand. Der Einwand geht fehl. Das Urteil.stellt ausdrücklich fest, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß
er pflichtwidrig handelte, und der Firma Hgg Nachteile zufügte. Das Revisionsgericht ist. an diese Feststellung gebunden. Sie ist mit den Tatsachen, die der Angeklagte. unwiderlegt behauptet hat und ‚die oben mitgeteilt worden : sind, vereinbar und kann auch sonst aus Rechtsgründen: nicht: beanstandet werden.
2. Die Verurteilung ı wegen, tateinheitlich verübter Unterschlagung (§ 246 SteB) im Fall 5 (kw - der‘ Urteilsgründe. a i
. Nach den Feststellungen. des Urteils hatte za von . der Firma HB ein Schreiben mit. der Aufforderung er- Bu halten, .er. solle die Anzahlung von’ 131,25 DM bei (der Änlieferung der Maschine bereithalten. Kb Händigte darauf- ” hin bei Lieferung der Maschine dem ’Angeklagten die Anzahlung mit der Bestimmung: aus, sie .an die Firma Hain weiterzuleiten. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich, obwohl er wußte, ‚daß. er. hierzu, nicht 'berechtigt'war,
:Der "festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Ver- | urteilung wegen tateinheitlich verübter Unterschlagung. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte als Br
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Bote des KB das Geld an die Firma weiterleiten sollte
oder ob er es als Vertreter der Firma für diese entgegengenommen hat. Das Geld war in jedem Fall für ihn "fremd"
im Sinne des § 246 St@B. |
3. Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung im Fall 6 (OB) der Urteilsgründe
ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die hiergegen gerichtete Sachrüge ist offensichtlich unbegründet,
ist im Ergebnis fehlerfrei.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 26% StGB darin gesehen, daß die Käufer FW zu Teilzahlungen schon vor Januar 1957 und zur Zahlung von Aufschlägen verpflichtet wurden. Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. § 263 StGB setzt voraus, daß der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen (vgel.BGHSt 6,115,116). Das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten letztlich ankan, nicht zu. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einem anderen, nämlich der Firma HB, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er liegt in dem Vertrag, den er ihr verschaffen wollte, um Provision von ihr zu erhalten. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Betruges.
5. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.
. — > — 6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das -.Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt
keinen: Mangel sachlichrechtlicher Art, durch den der Angeklagte beschwert ist. i
Sarstedt: : -Dr.Koffka Sienmer
Schmitt ... _ Börker