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BGH Entscheidung vom 27.01.1959 – 1 StR 651/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sin 1 2509 036

Im Samen dades Volkes

In der Strafsache

gegen.

1. den Kaufmann Günther L zus U. dort geboren am 1901,

2. die Buchhalterin Hedwig _S5 eus Lig» AED: 3ort geboren am 1916, '

wegen Austifiung zur Falschbeurkundung im Amt

nat der 1. Strafsenat ss Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Psetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Willns Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

[für Rec ht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lanagerichts Koblenz vom 4. September 3.958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

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&ründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortige- , setzter gcmcinschaftlicher Anstiftung zur Felschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1, 48, 47 StGB) verurteilt, und zwar

2) an Stc)lLe einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600.-- DM,

D) San Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300.-- DM.

Beige Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Ihre Rechtsmittel sind begründet.

1.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision allerdings, daß es schon an dem rechtsirrtumsfreien Nachweis einer strafbaron Haupttat fehle, zu der die Angeklagten angestiftet haben könnten, weil die Falschbeurkundungen des Zollinspektors DEE nicht ien Tatbestand des § 348 Abs. 1 St&B erfüllten.

a) Wie das "fandgericht unter Hinweis auf das Urteil BGH 5 StR 55/57 vom 2, April 1957 in DDevR' 1957, 154 (vel. auch RG HRR 1954 Nr. 3555 RGSt 63, 402; 62, 410) zutreffend dargelegt hat, waren die "Abschreibungen" von Traubensafteinfuhren, die DEE in sem auf der Rückseite der Binfuhrbewilligungen vorgesehenen Raun für zollamtliche Eintragungen vornahm und mit seiner Unterschrift und dem Dienstsiegel des Binnenzollamts Linz/ xoein versah, Öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StCBH. DEE war für ie Abschreibungen zu-

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ständig. Die von ihm beurkundeten Tatsachen waren auch rechtserheblich; denn von ihnen hing die Erteilung neuer Einfuhrbewilligungen durch die Außenhandelsstelle Frankfurt des Bundeswirtschaftsministeriums ab, unä sie waron als Beleg zur Buchführung auch geeignet, gegenüber dem Finanzamt unä anderen Stellen Beweis über den Umfang der kinfuhren zu erbringen. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe unterstellt, daß die Außenhandelsstelle den Eintragungen keine Bedeutung beigemessen habe, ist unrichtig. Das Landgericht hat - zugunsten cer Angeklagten - nur unterstellt, daß zur Tatzeit in der Konservenindustrie das sog. Vorgriffsverfahren von ä>r Außenhandelsstelle geduldet worden sei; es hat diese Übung aber als für die Beurteilung der Handlungsweise

ses TEE und der Angeklagten unerheblich bezeichnet. Nach seiner Meinung besagt der Umstand, daß die Außenhan-Gelsstells in einzelnen konkreten Fällen (der Konservenceinfuhr) den Abschreibungsvermerken der Zollämter auf ten Einfuhrbewilligungen keine Beweiserheblichkeit beiaß, nicht, daß der Urkundeninhalt in den hier zu beurteilenden Fällen "ohne Eignung für Beweiszwecke" war. Vergeblich greift Gie Revision diese letzte Wendung des Urteils an; dessen Zusammenhang läßt keinen Zweifel darüber, Gaß die Strafkammer die Beweiserheblichkeit der Abschreibungen nicht nur als Möglichkeit, sondern als Tatsache feststellen wollte.

b) Ohne KRechtsirrtum hat die Strafkammer auch dargelegt, daB DEE vorsätzlich gehandelt hat. Die Frage, ob er sich der Rechtserheblichkeit der von ihm beurkundeten Tatsachen bewußt war, hat sie allerdings nicht näher erörtert; dessen bedurfte es aber bei der. Eindeutigkeit des DEE aurcn die angeklagte SEE erıau-

torten Zwecks der Abschreibungen nicht. Daß sich der Vor-

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satz des Zollbeamten auf die Rechtserheblichkeit der Abschreibungsvermerke erstreckt hat, ist im Urteil (Seite 6 UA) ausdrücklich festgestellt. Mit Recht hat der Tatrichter es als für den Tatbestand der Falschbeurkundung im Ante belanglos bezeichnet, ob iin das Unerlaubte seiner Handlungsweise erkannte oder schuldhaft nicht erkannte (§ 50 Abs. 1 StGB; BEHSt 9, 370, 382).

2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg, daß der gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf, DEEEEEEED in strafbarer Weise zu den Falschbeurkundungen angestiftet zu haben, nicht ausreichend dargetan sei.

a) Was Gen äußeren Tatbestand dieses Verbrechens angeht, so ist zwar der Hinweis der Revision, DD sei nicht im Sinne des § 48 StGB von den Angeklagten zu seinen Handlungen bestimmt worden, offensichtlich verfehlt. hach den Feststellungen des Lanägerichts hat sich die Angeklagte WW - entgegen den Vortrag des Verteicigers auch in üsr Revisionsverhandlung - nicht darauf beschränkt, DD den Sachverhalt zu unterbreiten und dessen Auskunft oder Entschließung abzuverten; sie hat ihm vielmehr angesonnen, vorschriftswidrig "iraubensäfte, die noch unterwegs rollten, abzuschreiben", d.h. der Wahrheit zuwider als schon beim Zollamt eingegangen zu bestätigen. Wohl aber bestehen bei dem Angeklagten ICE aus andcren Grunde Bedenken gegen das Vorliegen einer (fortgesetzten) Anstiftung zur Falschbeurkundung in Ante. IC war selbst nie bei DEE; das Landgericht glaubte, ihm auch nicht nachweisen zu können, deß er eine mit falschen Eintragungen. versehene Rückseite der Einfuhrbewilligung gelesen (Seite 4 UA), also "die technischen Einzelheiten der Beurkundung" gekannt hat. zr kannte nur das Vorgriffsverfahren als solches,

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das nach der Schilderung im angefochtenen Urteil darin bestand, Gaß das Zollamt noch nicht abgefertigte Jenaungen auf den Einfuhrbewilligungen bestätigte. Von

dem Inhalt dieser Bestätigungen hing es aber gerade

&b, ob die Beurkundung falsch oder richtig war; sie wären trotz des mit ihnen verfolgien Zweckes, vor Ausschöpfung des bewilligten Kontingents eine neue Einfuhrgenehmigung zu erwirken, richtig gewesen, wenn sie etwa . dehin gelautet hätten, daß eine bestimmte Sendung ausweislich tolegrafischer Ankündigung des ausländischen Lieferers unterwegs sei und demnächst vom Zollamt abgefertigt werde. Der Vorwurf, Ip habe DEE . durch die Mitangeklagte Si u den Falschbeurkundungen 3m Amte angestiftet, setzt daher notwendig die Feststellung voraus, daß Ib eine bestimmte Vorstellung von dem Inhalt der zollamtlichen Bestätigungen hatte. Sie ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Schon zus diesem Grunde kann der Schuldspruch gegen Sn icht bestehenvleiben.

b) Hinsichtlich beider Angeklagten begegnen sodann aie Urteilsausführungen zum Unrechtsbewußtsein Bedenken. Tes wandgcricht hat sich nicht davon überzeugt, daß die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Vorgriffisver-

fahrens - einschließlich der Falschbeurkundungen - kannten.

xs meint aber, daß die Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Unerlaubte ihres Vorgehens hätten crkannen können und müssen. Die Strafkammer begrün-. det dicse Ansicht mit der Erwägung, daß die Angeklagten nur bei der für die Beurteilung dieser Frage allein zuständigen Außenhandelsstelle Frankfurt/Main hätten anzufragen brauchen. Dabei übersieht sic jedoch, daß sich Gen Beschwerdeführern eine solche Erkundigungspflicht nur aufdrängte, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Vor-

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griffsverfahrens zwar nicht erkannten, aber doch als Möglichkeit ins Auge faßten (vgl. BGHSt 2, 194, 201). Das verstand sich nicht von selbst. Denn das Landgericht hat zuginsten der Angeklagten unterstellt, daß ihnen der Zeuge SC von der Grenzspedition "Transrapid", also ein in zinfuhrfragen offenbar bewanderter Mann, das später eingeschlagene Verfahren als zulässig empfahl. ES hat außerdem Yescgestellt, daß TEE. der dem Binnenzollamt Linz/ khein vorstand, keine Bedenken trug, die von den Angeklasten begehrten Einfuhrvermerke anzubringen, ohne sich vorher bei seinem übergeordneten Amt oder der Einfuhrstelle über die Erlaubtheit dieser Art von "Abschreibungen"

zu. erkundigen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Erläuterung bedurft, warum die Beschwerdeführer Zweifel wegen der Zulässigkeit des Vorgriffsverfahrens gehabt haven sollen. Das - was die späteren Fälle angeht - umso

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nskr, ale die Außenhandelsstelle auf Grund der unrichtigen Ein-

fuhrbestätigungen des Zollamts Linz/Rhein neue Kinfuhrbowilligungen ausstellte, obwohl ihr auffallen mußte, daß "teilweise in ungewöhnlicher Weise glatie Mengen- und Preisziffern als eingeführt bescheinigt waren und die Werte teilweise auch unter 16.000.-- DM lagen". Diese Sachbehandlung kann die Angeklagten in dem Glauben an die Alichtigkeit der Auskunft des Zeugen “OB bestärkt haben, daß des sog. Vorgriffsverfahren gesetzlich zulässig Sci oGer zumindest von der Außenhandelsstelle geduldet Werde, wie es der Zeuge Bepfür die Konservenindustrie susdrücklich bestätigte.

Schließlich setzt der Vorwurf schuldhaften Nichterkennens der Unerlaubtheit des Vorgriffsverfahrens auch noch voraus, daß den Angeklagten auf entsprechende Anfrage bei der Außenhandelsstelle eine zutreffende und verr _ 1&ßliche Auskunft erteilt worden wäre. Bei der Schwierig-

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keit und teilweisen Unklarheit der wirtschaftsrechtlichen Vorschrilten konnte das nur dann als selbstverstöndlich vorausgesetzt werden, wenn die Beschwerdetührer von Gem Leiter der Dienststelle oder einem seiner gehobenen Sachbearbeiter beraten worden wären.

c) Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit ger gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Der Senat hat daher, wie geschehen, erkannt.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin

vwillms Hübner