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BGH Entscheidung vom 02.04.1957 – 5 StR 55/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 55/57 2188 080

ImNamen des Volkes

In der Strafsache „egen

den Zollsekretär Ernst T ED aus ommmm geboren am ED 1904 in EEE (Holstein),

- Sachbezeichnung: var der Igm.a. -

wegen Falschbeurkundung im Amt

und passiver Bestechung hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Kkoffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten TED gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.dJuni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsuittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Verbot der Ausfuhr bestiinmter Yaren in bestimmte Länder, das sich aus Art I Abs 2 WÜRG Nr 53 und dan dazu erlassenen Allgemeinen Genehmigungen ergibt, macht ein behördliches Prüfungsverfanren erforderlich. Es war im Jahre 1954 durch den Runderlaß Außenwirtschaft Nr 80/53 des Bundesministers für Wirtschaft vom 26.8.1953 (BAnz ir 186 vom 26.9.1953 S 1) geregelt. Danach mußte eine ninnenzollstelle Gelegenheit zu der Untersuchung erhalten, ob die waren, die ausgeführt werden sollten, in den Ausfuhrerki&ärungen richtig bezeichnet waren. Sie setzte auf die Rückseite der Ausfuhrerklärungen einen "Beschaubefund" und brachte in ihm zum Ausdruck, ob der Inhalt der Sendung (zanz oder stichprobenweise) beschaut worden war. Nach der "assung dieses Vermerks richtete sich später das Verhalten ler Zollgrenzstelle,.

Als Zollsekretär im Zollamt Hamburg-Kehrwieder bescheinigte der Angeklagte im Jahre 1954 auf den Ausfuhrerklärungen des früheren Mitangeklagten van der Iggein 15 Fällen "Inhalt beschaut" und in drei Fällen "Inhalt stichprobenweise beschaut", obwohl er sich die Sendungen nicht, auch nicht in Form von Stichproben, angesehen hatte. Dafür, daß er die Abfertigungen meistens außerhalb der Dienststunden vornahnm, erhielt er von van der Iggg im Laufe der Zeit in etwa 10 Einzelbeträgen insgesamt 100 DM.

Des Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter einfacher »essiver Bestechung und wegen Falschbeurkundung im Amt in 15 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer „oche Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung aussısetzt. Es hat ausgesprochen, daß 100 DM Bestechungszclder dem Staate verfallen sind.

Die Revision des Angekla;ten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Strafkammer wendet den § 331 StGB ohne Kechtsirrtum an. Zu Unrecht vermißt die Revision "den vcrfordurlichen, beiden Teilen bewußten Zusammenhang zwischen den Geldbeträgen und den Amtshandlungen!".

wie das Urteil feststellt, erledigte der Beschwerdeführer die Vorabfertigungen für den Angeklagten ven der Leen meistens außerhalb der eigentlichen Dienstzeit in den späten Abend- oder frühen Horgenstunden oder sonntags. sr erhielt "für seine Bereitwilligleit in etwa 10 Fällen von dem Angeklagten van der Laan kleinere Geldbeträge in Töhe von 5, 10 oder 15 DM, einmal auch 20 DM" (UA S 21). Ejeraus ergibt sich zunächst, daß var der Iggpdas Geld bewust als Gegenleistung für die Amtshandlungen zahlte. So faßte es auch der Angeklagte auf. Denn er nahm das Geid "dafür, daß er auch außerhalb der ordentlichen Dienstzeit und notfalls sehr schnell die Exportsendungen Ges .ngeklagten van der I abfertigte" (UA S 25).

Die Ausführungen der Revision knüpfen an folgenden Satz des Urteils an; "Nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagten sollte sich der Angeklagte Te für dieses Geld etwas zu essen kaufen, da er oftmals ohne Mittagessen oder Abendbrot Überstunden gemacht hatte, oder er sollte zur Heimfahrt ein Taxi benutzen" (UA S 21). Hieraus folgert die Revision, die Gelder seien nur dazu bestimmt gewesen, die Mehraufwendungen zu decken, die dem Beschwerdeführer dadurch entstanden seien, daß er außerhalb der Dienststunden für van der Iggptätig wurde.

Ob diese Folgerung, wenn sie zuträfe, das Merkmal Geschenke oder andere Vorteile zusschlösse, kann dahinstehen. Jedenfalls soll der mitzeteilte Satz nicht, wie Gie Revision meint, denwirklichen Grund fest-

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stellen, aus dem van der Lggwdas veld gab und der Angeklagte es anrrhm. Die Straflammer will vielmehr nur saxen, daß die Zuwendungen unter dem Vorwande,

ein Auslagenersatz zu sein, geleistet und empfangen wurden. Jiese Auslegung stützt sich auf zwei andere Stellen des Urteils. Erstens wird in den nächsten Sätzen gesagt, daß der Beschwerdeführer das Geld nur in wenigen Fällen zu

dem bezeichneten Zweck verwendete und den größten Teil

für andere Dinge ausgab. Zweitens faßte er die Zahlungen von vornherein als Trinkgelder auf (UA S 25). So waren sie nach der erkennbaren Überzeugung des Landgerichts auch von dem anderen Teil in Wahrheit gemeint.

2.) Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Ant ist ebenfalls rechtlich einwandfrei.

Wie das Landgericht nit Recht annimmt, beurkundete der Angeklagte mit den Beschaubefunden, die er auf die Rückseite der Ausfuhrerklärungen setzte, eine rechtlich vrhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs 1 StGB. Denn der Beschaubefund ist eine öffentliche Urkunde und beweist im Rechtsverkehr, daß die Ware zollamtlich beschaut worden und damit eine Voraussetzung der Ausfuhr erfüllt ist. Er ist nicht, wie die Revision neint, nur für den inneren Dienstbetrieb der Zollbehörden bestimmt. Mit Recht hebt das Landgericht hervor, daß die Ausfuhrerklärungen mit dem Beschaubefund dem Exporteur zurückgegeben und von ihm den Grenzzollstellen bei der „ausfuhr der Ware vorgelegt werden.

Nach Nr 16 Abs 2 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr 80/53 gelten für die Abfertigung durch die Binnenzollstelle: "die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Zollgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß". Der 3eschaubeiüund ist also in der gleichen Weise auszustellen wie der Zollbefund im Sinne des § 83 ZollG.

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Die kEinzelheiten sind in den §§ 209-213 der Allgemeinen Zollordnung vom 21.März 1939 (AZO) geregelt. Dort ist insbesondere bestimmt, daß der Zollbefund von den Abfertigungsbeamten mit vollem Namen und der Dienstbezeichnung gut leserlich mit Tinte oder Tintenstift

zu unterschreiben ist. "Nur die beurkundenden Beamten selbst dürfen den Zollbefund ändern" (§ 214 Abs 1 AZO). wie das zu geschehen hat, ist in § 214 Abs 2 AZO genau geregelt. Ebenso ist also der Beschaubefund bei der Aus- . fuhrabfertigung zu behandeln. Aus seiner vorgeschriebenen Form und seinem Zweck folgt in der gleichen Weise wie beim Zollbefund, daß er eine öffentliche Urkunde im Sinne. des: Strafgesetzbuches ist. Das hebt § 213 Abs 1 AZO für die Zollbefunde ausdrücklich hervor. Er mag zwar

nur die Auffassung der Zollverwaltung ausdrücken und

die Strafgerichte nicht binden. Die strafrechtliche Beurteilung, die er ausspricht, trifft aber zu.

Die vom Landgericht angeführte, auch in HRR 1934,355 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts vom 1.12.1933 bezieht sich zwar auf die "Begleitscheine I" nach § 33 des damals geltenden Vereinszollgesetzes, denen jetzt die Zollbegleitscheine nach den §§ 88, 89: ZollG entsprechen. Die Erwägungen, aus denen das Reichsgericht die Begleitscheine als öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs 1 StGB angesehen hat, treffen aber auch auf den . Beschaubefund des Ausfuhrabfertigungsverfahrens zu. Zu Unrecht will die Revision cinen wesentlichen Unterschied daraus herleiten, daß der Beschaubefund nicht für die Erhebung des Zolles,sondern allein dafür bedeutsam ist, ob die Sendung das Inland verlassen darf oder unter Ausfuhrverbote fällt. Zur Entscheidung dieser wichtigen Frage

dient den Grenzkontrollstellen die Tatsache, daß die Binnen-

zollstelle bereits geprüft hat, ob die auszuführenden Waren mit den Bezeichnungen übereinstimmen, die in der Ausfuhr-

orklärung angegeben sind. Daß und in welchem Umfange äluse Prüfung stattgefunden hat, .rgibt der Beschaubufund der Binnenzollstelle auf den Ausfuhrerklärungen. är bezeugt eine Tatsache, die nicht nur für den inneren Dienst, sondern für den Rechtsverkehr erheblich ist.

„r beweist sie mit öffentlichem Glauben für und gegen ;cdermann.

Der Angekla:te war zuständig, solche Bescheubefunde auszustellen. Daß er dabei die wesentlichen Formvorschriften beachtet hat, ist dem Urteil zu entnehmen, wird von der Revision auch nicht bezweifelt.

3.) Die kevisian wendet sich schließlich erfolglos gegen die Annahme 19 selbständiger Fälle der Falschbeurkundung im Amt; Das Lanigericht hat einen im voraus zefabten Gesamtvorsatz "nicht feststellen können", Es geht daher "zugunsten des Angeklagten" davon aus, daß er ihn nicht hatte (UA S 28). Die kevision meint, wenn sich der Gesamtvorsatz nicht ausschließen lasse, müsse er angenommen werden, weil das für den Angeklagten günstiger sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt es jedoch, wenn kein Gesamtvorsatz festgsstellt werden kann, bei der -egel, daß die mehrfache Verwirklichung des gleichen Tatbsstandes mehrere selbständige strafbare Handlungen ausmacht (BGH vom 18. /Fichtig: 25.710.1955 - 2 St? 277/55 - bei Dallinger ED 1956,9 mit weiteren Nachweisen).

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4.) Diesanstige rechtliche Prüfung des Urteils, zu dır die Sachrüge nötigt, fördert keinen Fehler zutage, der den Angeklagten beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Vberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr.Börker