Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.12.1958 – 5 StR 547/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 547/58 2205 001
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hubert Pl aus Hai. geboren am EEE 1930 in EEE (Tschechoslowakei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1958, an der teilgenommen habens
Benatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen einfachen Rückfalldiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs.2 StPO führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfange.
Mit Recht beruft sich die Revision darauf, daß hier wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig war. Offensichtlich ist das Verfahren nämlich nur deshalb vor dem Landgericht eröffnet worden, weil die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht ausreichte (§§ 24 Abs.l Nr.3, 74 GVG). Dann hätte der Vorsitzende aber auch von Amts wegen gemäß § 140 Abs.2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellen müssen (so bei Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus: BGHSt 6,199). Die Mitwirkung eines Verteidigers in solchen Strafsachen ist um der Rechts-
ordnung willen notwendig.
Es liegt daher der unbedingte Aufhebungsgrund des § 338 Nr,5 i1.Verb. mit § 140 Abs.2 StPO vor.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker