Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 5 StR 201/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_201/61

2179 048

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Joachim 5 EEE

aus ID, geboren am EEE 1926 in sm.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11.Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-2_-

Gründe§

Die Revision des Angeklagten greift durch, weil die mehrtägige Hauptverhandlung gegen ihn ohne einen Verteidiger stattgefunden hat.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß eine Verteidigung wegen der Schwere der Tat notwendig war. Wie der Senat in BGHSt 6,199,201 entschieden hat, kann in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht, Die Zahl der Tatvorwürfe und die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sprechen dagegen.

Es liegt daher der unbedingte Aufhebungsgrund des § 338 Nr.5 in Verbindung mit § 140 Abs.2 StPO vor (BGH, 5 StR 547/58 vom 19.Dezember 1958; BGH NJW 1961,740,741).

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Mayr