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BGH Beschluss vom 10.12.1958 – 2 StR 394/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die. Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 » StGB.

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Amtliche Sammlung: ja

Nachschlagewerk: % Bu 2964 096

StGB § 170 d

Auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die. Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 » StGB.

BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1958 - 2 StR 394/58 oo. LG Duisburg OLG Düsseldorf

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2_StR 394/58

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In der Strafsache gegen

hter Erich 2 aus DEE: zevoren 1903 in

den Lige am wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10, Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen;

Auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 b StGB.

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Gründe§

Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter Irmgard (Vergehen nach § 170 d StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Auf seine Berufung hat das Land.- gericht dieses Urteil nur im Strafmaß aufgehoben, eine Gefüngnisstrafe von vier Wochen festgesetzt und deren Aussetzung zur Bewährung abgelehnt, jedoch auf die Strafe die vierwöchige Unterbringung in der Heilanstalt | angerechnet, die es nach § § 1 StPO zwecks Untersuchung des Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit angeoränet hatte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt:

Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Der Angeklagte hat mit der Mutter des Kindes Irmgard

am 30. August 1947 die ähe geschlossen. Irmgard wurde am 15, Septenber 1948 geboren. Die the wurde am 21, Januar 1950 geschieden. Der Angeklagte zahlte zunächst monatlich 30,-- DM

Unterhalt für das bei der Mutter verbliebene Kind. Im Jahre 1953 wurde der monatliche Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts Ziel auf 50,-- IM ab 1. Juli 1953 erhöht. Der Angeklagte legte Berufung ein, zahlte aber bis einschließlich September 1953 den erhöhten Unterhalt und für Oktober 1953 noch einen Teilbetrag von 10,-- DM. Sodann erklärte er der Mutter des Kindes, und zwar noch bevor seine Berufung im Oktober 1953 verworfen wurde, das Kind stamme nicht von ihm ab, 'er sei zeugungsunfähig, er werde deshalb keinen Unterhalt mehr zahlen. &Er hat auch seitdem keine Zahlungen mehr geleistet, Die Ehelichkeit des Kindes ist nicht angefochten worden.

Der Angeklagte hat im Strafverfahren geltend gemacht, er sei zufolge einer Sterilisation, der er sich im Jahre 1933 freiwillig unterzogen habe, zeugungsunfähig; deshalb sei er nicht der Erzeuger des Kindes Irmgard; seine Frau habe während der Ehe mit zwei anderen Männern - Egg uni Rp - geschlechtlich verkehrt; einer dieser beiden sei der Erzeuger des Kindes; er habe sich auch "von Anfang an!" nicht für den Erzeuger des Zindes gehalten.

Die Kinlassung, er sei sterilisiert worden und er habe sich nicht für den Vater des Kindes gehalten, sieht das Landgericht auf Grund des Beweisergebnisses als widerlegt an. Die Beweisamträge der Verteidigung, mit denen dargetan werden sollte, daß das Kind nicht vom Angeklagten abstamme, hat es abgelelınt, weil diese Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. In Übereinstimmung mit dem Amtsrichter ist es der Ansicht, daß § 170 b StGB die Verletzung jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht mit Strafe bedrohe, nicht nur, wie das Oberlandesgericht in Hamm im Urteil FamRZ 1957, 376 Nr. 184 meine, die Verletzung einer auf blutmäßiger Abstammung beruhenden Unterhaltspflicht; da der Angeklagte die Ehe-- lichkeit des Kindes nicht angefochten habe, gelte das Kind nach §§ 1591, 1593 BGB als eheliches; der Angeklagte sei kraft Gesetzes zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, auch wenn er nicht dessen Krzeuger sei. Das Urteil führt dazu aus, § 170 b St&B diene auch dem Schutze der Familie, Ehe und utterschaft; denselben Zweck verfolge die Regelung des bürgerlichen hkechts, mit der im Interesse des Kindes und des Fa-

milienfriedens verhindert werden solle, daß die Frage der Ehelichkeit des Kindes über die Frist des § 1594 BGB hinaus aufgerollt werden könne. Dieser Ansicht, so meint des bandgericht weiter, stehe er Beschluß des 4. Strafsenais des

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Bundesgerichtshofs BGHSt 5, 106 nicht entgegen; denn darin sei nur ausgesprochen, daß ein zivilrechtliches Unterhaltsurteil den Strafrichter bei der Feststellung der Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht binde; diese

Frage tauche hier nicht auf, weil der Angeklagte nicht wegen der Zuwiderhandlung gegen das Unterhaltsurteil, sondern wegen der Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bestraft worden sei.

Das Landgericht hat schließlich festgestellt, daß der Angeklagte seine Unterhaltspflicht kannte und bei seinen Einkommen auch in der Lage war, zumindest in der Zeit, in der er in Arbeit stand, dem Kind Unterhalt zu gewähren,

Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des "sachlichen kKechts. Unter Berufung auf das Urteil des Überlandesgerichts in Hamm (FamRZ 1957, 376 Nr. 184) macht sie geltend, die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 b StGB setze die Feststellung voraus, deß das Kind Irmgard vom Angeklagten abstamme; die gegenteilige Ansicht des Landgerichts sei sachlichreohtlich falsch und die damit begründete Ablehnung der Beweisamträge ein Verfahrensverstoß.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf teilt die Ansicht: des Landgerichts, daß die Verletzung der auf §§ 1591, 1593, 1594, 1601 BG@B beruhenden Unterhaltspflicht des "Scheinvaters", der die £helichkeit des Kindes nicht angefochten hat, den Tatbestand des § 170 b StuB erfülle. Es möchte deshalb die Revision im Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung verwerfen, sieht sich hieran aber durch die gegenteiiige Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm gehindert, Es

hat deshalb die Sache wemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, dabei allerdings die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage nicht formuliert. Sie ergibt sich jedoch aus dem Vorlegungsbeschluß und lautet: Ist die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 v

StEB?

Der Senat pflichtet der bereits vom Anisrichter und vom Landgericht vertretenen Ansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf bei; er entscheidet nur über die Rechtsfrage.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes trifft § 170 d StGB die Verletzung jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht, also auch der nicht auf bIutmäßiger Abstammung beruhenden des shemannes, der die khelichkeit des von ihm nicht erzeugten Kindes nicht angefochten hat, und der des Adoptivvaters, da eine »inschränkung nicht gemacht ist. Das war bis zu dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm die herrschende Ansicht in hechisprechung und Schrifttum. In der noch zu § 361 Nr. 10 St§ 6B ergangenen intscheidung des Oberlandesgerichts in Naumburg JW 1937, 2397 Nr. 67 wurde die Strafbarkeit des shemannes, der erwiesenermaßen nicht der Vater des in der Ehe geborenen Kindes wer, dessen Ehelichkeit aber nicht angefochten hatte, nicht nur auf den Wortlaut des Gesotzes gestützt, sondern auch damit begründet, das bürgerliche Recht wolle Gen Ehemann dazu zwingen, seine Entscheidung darüber, ob ein in der fhe geborenes Kind ehelich sein solle, in angemessener Frist zu treffen; das Kind habe ein berechwigtes Interesse, seine Ehelichkeit nach Ablauf einer bestimnten Frist festgestellt zu sehen. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, an dieser Auffassung könne nicht mehr

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testgehalten werden, weil der Bundesgerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 zu erkennen gegeben habe, deß cr die Strafburkeit einer Verletzung der Unterhalispflicht in

§ 170 b StGB an die natürliche Abstammung geknüpft sehe; die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht sei nach dieser Vorschrift nur als Verletzung des durch blutuwäßige Abstammung begründeten Treueverhältnisses zwischen Vater und Kind strafbar.

Der Beschluß BGHSt 5, 106 betrifft einen Fall, in dem der durch Versäumnisurteil als unehelicher Vater zur Lei.- stung von Unterhalt rechtskräftig verurteilte Angeklagte im Strafverfahren geltend gemacht hatte, er sei nicht der Erzeuger des Kindes, Schöffengericht und Strafkamner hatten ihn eines Vergehens nach § 170 b StuB für schuldig befunden und waren dabei davon ausgegangen, im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung zur Leistung des Unterhalts sei die Frage der blutmäßigen Abstammung vom Strafrichter nicht mehr zu prüfen. Auf Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG entschied der 4. Strafsenat, daß im Strafverfahren wegen Verletzung einer gasetzlichen Unterhaltspflicht der Strafrichter nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden sei, vielmehr über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen entscheide, d.h. die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht selbst zu erforschen habe: ohung Zu § 361 Nr. 10 StGB ging die herrschende Meinung in Incht- ” und Schrifttum dshin, eine Unterhaltspflicht im Sinne der Vorschrift bestehe, wenn der Täter zur Zahlung rechtskräftig verurteilt sei (vgl. IK, 4. Aufl., § 361, Erläut. X 5 sowie die in BGHSt 5, 106, 108 angeführten Entscheidungen). Der 4. Strafsenat spricht mit dem aufgestellten Rechtssatz aus, daß dies für § 170 b StGB nicht gelten könne, und begründet es damit, daß § 170 b StUB auf "höheren! rechts-

politischen Gedanken beruhe als der aufgehobene § 361 Nr.10. Dazu führt er unter Hinweis auf Äußerungen von Rietzsch (nei Pfundtner/Neubert II c 6 S. 207, 209 Nr. 7 und DJ 1943, 228) aus, die Vorschrift des § 170 b StuB bedrohe das durch Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht begangene Unrecht gegen die Bande des Blutes und der Familie mit der Vergehensstrafe; sie schütze Ehe und Mutierschaft, die uneheliche ebenso wie die eheliche; sie bezwecke, Verfehlungen gegen die durch Ehe und Abstammung begründete Treupflicht nachdrücklich zu ahnden; mit diesem Zwecke wäre es unvereinbar, daß schon der bloße Ungehorsam gegenüber einem

im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren erwirkten Unterhalts- -

urteil. zur Bestrafung führen könnte,

Des Landgericht verwertet den Gesichtspunkt des Schutzes der Familie, der Mutterschaft und der „he für die Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht seitens des "Scheinvaters" unter “inweis darauf, daß die Vorschriften der § 5 1591 2 P6B, vor allem § 1594 BGB, dem selben Zwecke dienten. Im Schrifttum wird von Becker (NJW 1955, 1906) im wegensatz zu Bode (NJW155, 1588) die Ansicht verüreten, eine Treucpflicht ergebe sich nicht nur aus biologischer "blutmäßiger" Abstamnung oüer aus bestehender Ehe, sondern auch aus den Arien menschlichen Zusammenlebens, die den Gesetzgeber zur Statuierung von Unterhaltspflichten veranlassen; auch der nicht blutmäßige Vater, der von der Anfechtungsklage absehe, habe gegenüber dem "scheinehelichen"Kinde die Treuepflicht, die durch eine solche Auslegung mit den sozialen Forderungen des Gesetzgebers in Zinklang gebracht werde, Das Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen,. bei diesem Treueverhältnis hendele es sich nicht um dasjenige Verhältnis, dessen Schutz durch § 170 b StGB bezweckt sei; jedenfalls habe der Bundes-Gerichtshof in dem Beschluß BGHSt 5, 106 die Vorschrift anders ausgelegt:

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das Oberlandesgericht in Hamm übersieht, daß der 4. Strafsenat nur die Frage entschieden hat, ob die rechtskräfiige Verurteilung zur Unterhaltszehlung eine ausreichende Grundlage für die Bestrafung nach § 170 b StGB bildet. Die Ausführungen, § 170 b StGB beärohe "das gegen die Bande des Blutes und der Fauilie begangene Unrecht",! enthalten, worauf schon Bruns (FamRZ 1957, 578) und ebenso das Oberlandesgericht Düsseldorf im Vorlegungsdbeschluß hingewiesen haben, lediglich eine weitere Begründung für die aus § 262 StPO herge-

leitete Rechtsansicht, daß der Strafrichter an ein materiell

unrichtiges Zivilurteil auf Unterhaltszahlung nicht gebunden sei, sondern über das Bestehen der Unterhaltspflicht selbständig zu entscheiden habe. Daß cs dem 4. Strafgenat fern gelegen hat, den Begriff der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem bürgerlichen Recht einzuschränken, ergibt sich daraus, daß er die Frage der Bindung des Strafrichters an das rechtskräftige Zivilurteil entschieden hat. Das wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Begriff in § 170 b StGB nach seiner Meinung einen anderen Inhalt hätte wie im bürgerlichen Recht; die Frage der Bindung wäre alsdann nicht aufgetaucht (vgl. Bruns in Festschrift für lent 128).

Die Vorschrift spricht ohne jede Einschränkung von der Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Zu den gesetzlichen Unterhaltspflichten gehört die Unterhaltspflicht des "Scheinvatere", der die Ehelichkeit des in der Ehe geborenen Kindes nicht angefochten hat, ganz ebenso wie die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adgtivkind. Eine Absicht des wesetzgebers, nur die Verletzung einer auf blutmäßiger Abstammung beruhenden Unterhaltspflicht mit Strafe zu bedrohen, ist in § 170 db StGB nicht zum Ausdruck gekommen. Dürfien die im Beschluß BGHSt 5, 106 angeführten Äußerungen

> im Sinne einer solchen Einschränkung verstanden werden und gäben sie, was nicht nachgeprüft werden kann,

den Willen. des damaligen Gesetzgebers zutreffend wieder,

so könnte dem dennoch gegenüber dem eindeutigen Wortlaut

des Gesetzes keine »edeutung beigemessen werden. Es kann aber auch nach der Überzeugung des Senates ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Sirafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht in solchem Umfange gegenüber dem bisherigen Kechtszustande einengen wollte. Mit der Schaffung des § 170 d StGB ist gleichzeitig die Vorschrift des § 361 Nr. 10 St6B aufgehoben worden. Der "Scheinvater! der §§ 15914 BGB und der Adoptivvater würden nach jener Ansicht bei Verletzung ihrer Unterhaltspflicht straflos bleiben. Die Verletzung der Unterhaltspflicht wäre also in vielen Fällen straflos. während sie mit der Ersetzung des § 361 Nr. 10 StGB durch § 170 db StGB doch offensichtlich mit schwererer Strafe bedroht werden sollte:

Den "Scheinvater", der die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit hat verstreichen lassen, von der Strafärohung des § 170 b StGB auszunekmen, wäre auch mit Zweck und Sinn der §§ 1593 und 1594 BGB nicht vereinbar, der dahin geht, sicherzustellen, daß die familienrechtliche Stellung des in der ühe geborenen Kindes möglichst frühzeitig und endgültig geklärt wird. Das Vesetz zwingt den Zhemann, sich innerhalb der Frist eines Jahres zu entscheiden, ob er das Kind als eheliches anerkennen will. Krsichtlich beruht diese Hegelung auf der Erwägung, daß die Frage der Abstammung um so schwieriger zu klären ist, je längere Zeit seit der Geburt verflossen ist, und daß das Kind um-so schwerere Schädigungen sowohl seelischer wie wirtschaftlicher Art erleiden kann, je später seine Unehelichkeit festgestellt und damit seine bisherige familienrechtliche Stel.-

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lung geändert wird. Wenn die Unehelichkeit erst nach Verlauf vieler Jahre festgestellt werden dürfte und das Kind nunmehr den Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann verlöre, so würde es unter Umständen schwer halten, den wirklichen Erzeuger festzustellen oder doch zur Unterhaliszahlung zu zwingen. Diese wesichtspunkte ‚haben den IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlaßt, in Abweichung von der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 152, 397) die Schadenersatzklage des geschiedenen Ehemannes gegen den Ehebrecher auf Erstattung der Unterhaltsbeträge, die er für zwei von diesem erzeugte, mangels Anfechtung aber eheliche Kinder geleistet hatte, abzuweisen (BGHZ 14, 358). Er begründet das mit dem Zweck des ) 1593 BGB, dem Familienfrieden unä dem Wohle des Kindes zu dienen, und weist darauf hin, dieser Zweck könne nicht voll erfüllt werden, wenn diese Vorschrift zwar das Kind in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen, also das Infragestellen seines gesetzlichen Personenstandes verbieten, daneben aber zulassen würde, die natürliche Tat.. sache seiner unehelichen Erzeugung zu dem unmittelbaren Zwecke geltend zu machen, daraus Rechtsfolgen herzuleiten, Im Ehescheidungsprozeß und im Strafverfahren wegen Ehebruchs steht nech der Ansicht des IV. Zivilsenats der Geltendmachung der unehelichen Geburi eines als ehelich geltenden Kindes die Vorschrift des § 1593 BGB nicht entgegen, weil damit der zweck verfolgt wird, daraus eine Tatsache, nämlich den Ehebruch, zu folgern, nicht aber, um daraus Rechte herzuleiten. Das würde auch für ein . Strafverfahren wegen Bluischande (§ 173 Abs. 1 StGB) zutreffen, Für § 170 d StGB koumt die-- ser Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil die Vorschrift dem Schutze der Unterhaltspflicht dient, und die Verwirkli.-- chung des Unterhaltsanspruchs, den das "scheineheliche"

Kind gegenüber dem »hemann hat, gefährdet wäre, wenn diesem Unterhaltsanspruch der strafrschtliche Schutz versagt würde,

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obwohl das bürgerliche hecht ihm den Unterhaltsauspruch in demselben Umfange gibt wie dem ehelich erzeugten Kinde.

Die hier vertreiene Auffassung wird auch im Schrifttum ganz überwiegend geteilt (vgl. Bruns FanRZ 1957, 378).

Die vorgelegte Kechtsfrage ist demnach zu bejahen.

Der ausgesprochene Rechtssatz entspricht der vom Generai-- bundesanwalt veriretenen Auffassung.

Baldus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Menges