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BGH Urteil vom 02.12.1958 – 5 StR 440/58

5. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 2201 098

StGB § 68

Die Verjährung der Strafverfolgung wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Amtsrichter die schriftlichen Urteilsgründe verfaßt und unterzeichnet.

BGH, Urt.v.2.Dezember 1958 - 5 StR 440/58

AG Soltau, LG Lüneburg, gemäß § 121 Abs.2 GVG vorgelegt durch OLG Celle

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauleiter Heino G EB aus HE Kreis sn, dort geboren am EEE 1923,

wegen Trunkenheit im Kraftfahrzeugverkehr (§§ 2, 71 StVzo),

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2,Dezember 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14.April 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszuge fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechte wegen -

2.

Gründe§

Das Amtsgericht in Soltau hatte den Angeklagten am 6.September 1957 wegen Trunkenheit im Kraftfahrzeugverkehr zu zwei Wochen Haft auf Grund der §§ 2, 71 StVZO verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt und das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. Das Landgericht in Lüneburg hat am 14.April 1958 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren mit der Begründung eingestellt, die Strafverfolgung wegen der Übertretung sei verjährt, weil "zwischen der letzten richterlichen Handlung in erster Instanz (Verkündung des Urteils am 6.9.1957) und der ersten richterlichen Handlung in zweiter Instanz (Terminsansetzung am 17.12.1957) mehr als drei Monate liegen",

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 67, 68 StGB. Sie macht geltend, der Amtsrichter habe die Verjährung dadurch unterbrochen, daß er die schriftlichen Urteilsgründe verfaßt und am 25.September 1957 unterzeichnet habe, wie daraus hervorgehe, daß er seinem Namenszuge die Zahlen "25/9" hinzugefügt hat,

Das Oberlandesgericht in Celle will sich dieser Auffassung anschließen und der Revision Stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19.Januar 1956 (JMBl NRW 1956,57) gehindert, nach der die Absetzung und Unterzeichnung der schriftlichen Urteilsbegründung keine richterliche Handlungen sind, die die Verjährung unterbrechen. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. In der zu entscheidenden Rechtsfrage tritt der General-

bundesanwalt dem Oberlandesgericht in Celle für die Fälle bei,

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in denen "der Tag, ar. dem der Richter die Urteilsabsetzung beendet oder seine Unterschrift vollzogen hat, aus den Akten ohne weitere Erläuterung hervorgeht". Selbst mit dieser Einschränkung kann jedoch der Senat dem Vorlegungsbeschluß nicht folgen,

Nach § 68 StCB wird die Verfolgungsverjährung durch jede Handlung des Richters unterbrochen, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, Als Ausnahme von der Regel des § 67 StGB, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit ausgeschlossen sein soll, ist diese

Bestimmung eng auszulegen (BGH NJW 1958, 10042>).

Für eine richterliche Handlung.im Sinne von § 68 StGB genügt es deshalb nicht, daß sie von einem Richter vorgenommen wird. So sind Maßnahmen, für die die Geschäftsstelle ausschließlich zuständig ist, zur Unterbrechung der Verjährung auch dann nicht geeignet, wenn ein Richter sie trifft (BGHSt '9,198,202; 4,135). Der Handlung des Richters hat vielmehr eine ihrem Wesen nach richterliche Entschließung zugrunde zu liegen (vgl. BGHSt 4,135).

Diese Entschließung muß darauf gerichtet sein, die Erledigung der Strafsache zu fördern (vgl. BGHSt 9,198,199; BGH NJW 1958, 10041?), Sie muß auf eine neue Verfahrensmaßnahme abzielen, durch die die Verfolgung des Täters vorangebracht wird (OLG Schleswig SchiHA 1958,289). Die Unterbrechung der Verjährung setzt deshalb eine Handlung voraus, in der die Entschließung des Richters zu etwas Neuen, das nicht ohnehin feststeht, zum Ausdruck kommt, Dazu mag es genügen, wenn er z.B. einen Antrag, einen Termin aufzuheben, zurückweist oder wenn er es ablelint, einer einfachen Beschwerde abzu-

‚ helfen, und die Akten an das Beschwerdegericht weiterleitet (§ 306 Abs.2 StPO). In beiden Fällen trifft er aus besonderem Anlaß die neue Entschließung, eine frühere Verfügung oder Entscheidung nicht zu ändern, sondern sie aufrechtzuerhalten.

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Eine solche Wahl hat er nicht, wenn er ein verkündetes Urteil schriftlich begründet und unterzeichnet. Diese Tätigkeit dient, wie der Verteidiger richtig ausgeführt hat, nur dem Zwecke, die bereits vorher getroffene und verkündete Entscheidung mit ihren Gründen urkundlich festzulegen. Den Wortlaut der Urteilsformel hatte der Richter schon bei der Verkündung verlesen; dabei hatte er auch den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich mitgeteilt (§ 268 Abs.2 StPO). Das schriftliche Urteil hat also keine neue Entschließung des Richters zum Inhalt. Dem steht nicht entgegen, daß die Gründe im einzelnen erst bei der schriftlichen Niederlegung formuliert werden; denn sie dürfen nach der gesetzlichen Regelung nur die Erwägungen wiedergeben, die der Richter vor der Verkündung angestellt hat. Selbst wenn die schriftlichen Gründe von den mündlich verkündeten abweichen sollten, liegt hierin keine Entschließung des Richters zu einer neuen Verfahrensmaßnahnme, Es bleibt auch dann dabei, daß nur die früher getroffene Entscheidung gerechtfertigt wird,

Die Verjährung der Strafverfolgung ist deshalb nicht dadurch unterbrochen worden, daß der Amtsrichter das schriftliche Urteil verfaßt und unterschrieben hat.

Das Oberlandesgericht in Celle ist demgegenüber der Ansicht, die Absetzung und unterschriftliche Vollziehung des Urteils habe eine selbständige Bedeutung und durch sie könne und solle auch die Erledigung der Strafsache gefördert werden. Das trifft zwar insoweit zu, als damit eine äußere Selbständigkeit gemeint ist; denn die Verkündung und die schriftliche Niederlegung des Urteils sind äußerlich zwei verschiedene Maßnahmen, Beiden liegt jedoch dieselbe richterliche Entschließung zugrunde, und gerade hierauf kommt es bei der Unterbrechung der Verjährung an. In diesen Sinne ist die Absetzung des schriftlichen Urteils keine auf einen neuen Verfahrensvorgang abzielende Handlung, keine

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= 5. Neigenständige" Maßnahme (OLE Schleswig aa0).

Aus dem gleichen Grunde kann es dahingestellt bleiben, ob die Abfassung und Unterzeichnung des schriftlichen Urteils durch den Amtsrichter auch der Förderung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz dient, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf § 267 Abs.4 StPO ausgeführt hat. Jedenfalls liegt ihr keine neue richterliche Entschließung zugrunde, die erforderlich ist, um die Verjährung zu unterbrechen.

Da eine andere richterliche Handlung zwischen der Verkündung des Urteils erster Instanz am 6.September 1957 und der Terminsansetzung in der Berufungsinstanz am 17.Dezember 1957 nicht vorgenommen worden ist, ist die Strafverfolgung verjährt,

Der Senat hat die notwendigen Auslagen, die.dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge entstanden sind, nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt,

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, der Revision der Staatsanwaltschafi Stattizugeben,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt | Dr.Börker