Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 26.11.1958 – 2 StR 265/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
.;_Aulliche Sammlung: ja ) 2268011. Ges. Über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften v. 9%. Juni 1953, BGBl I 377, § 5 Abs. 2, 8§ 6, 21 Satz 1 Ob eine Schrift Jugenäliche offensichtlich sjittlich schwer gefährdet, ist allein nach dem Inhalt der Schrift zu entscheiden. Daß Jugendliche nur in seltenen Ausnahmefällen Binsicht in die Schrift nehmen können, ist unerheblich (gegen BGHSt 8, 125). 56H, Urt. v.14. Januar 1959 2 StR 265/58 LG Wiesbaden 2 StR 265/58 \ fr
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Nachschlagewerk: ja ) Leilweise
.;_Aulliche Sammlung: ja ) 2268011.
Ges. Über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften v. 9%. Juni 1953, BGBl I 377, § 5 Abs. 2, 8§ 6, 21 Satz 1
Ob eine Schrift Jugenäliche offensichtlich sjittlich schwer gefährdet, ist allein nach dem Inhalt der Schrift zu entscheiden. Daß Jugendliche nur in seltenen Ausnahmefällen Binsicht in die Schrift nehmen können, ist unerheblich (gegen BGHSt 8, 125).
56H, Urt. v.14. Januar 1959 2 StR 265/58 LG Wiesbaden
2 StR 265/58 \ fr
Im Namen des Volkes
In der Stralsache gegen
den Kaufmann Albert P iB au: VE Sehoren arı ED 1921 ir Hop (DEREN) ;
wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1958 in der Sitzung vom 14. Januar 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpeuseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt-Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W in der Verhandlung, Justizangestellter vei der Verkündung
als Urkundsbseamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit nicht entschieden worden ist,
a) über die Einziehung der unzüchtigen Schriften "Erotische Erinnerungen", "Nacht über Venedig", "Die Sünden der Kleopatra", "18 Mädchen",
b) über die Unbrauchbarmachung aller Stücke der angeführten Schriften, des Romans "Frauen im Zwielicht" und des Heftes Nr. 81 der Zeitschrift "Paris-Hollywood" sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen.
II.
IIl.
IV.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit Schriften und Abbildungen eingezogen worden sinäd.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung und Unbrauchbarmachung der als unzüchtig beurseilten Schriften und über die Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestinmten Platten und Formen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechismitiel zu befinden hat.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat von 31950 bis 1956 Prospekte und Anpreisungsschreiben, in denen Bücher, Schriften und Abbildungen erolischen Inhalts, weiter Gummiwaren, Empfänguiösverhütungs-- und sexuale Anregungsmiitsl angeboten wurden, als Drucksache in Umschlägen wahllos Personen, deren Anschriften TelefTonund Aüressbüchern entnommen wurden, durch die Post oder Verteiler zugeleitet und die hierauf eingehenden Bestellungen selbst erledigt oder durch seine Lieferfirmen ausführen lassen. Diesen Versandbetrieb führte er zuerst als Inhaber des von ihr unter der Firma "Progm-Verlag" eröffneten Versand- und Verlagsgeschäftes durch. Im Jahre 1952 war gegen ihn wegen Veririebes unzüchtiger Schriften, darunter auch der Bücher "Erotische Erinnerungen" und "Themidor", ein Verfahren eingeleitet worden, das das Landgericht in Wiesbaden als Berufungsgericht nit Beschluß vom 20. Juli 1954 nach dem SiFG 1954 einstellte. Bereits im Sommer 1953 war der Angeklagte dazu Üüberesgangen, die Bestellungen nicht mehr selbst auszuführen, sordern an den DEE Verlag zur Auslieferung weiterzugeben. In Oktober 1953 meldete er sein Geschäft beim Gewerbeamt in VO 20 und war zuerst als Angestellter, später ais freier Mitarbeiter bei dem DIEE-Verlag tätig. Er überließ diosem sein vorrätiges Werbematerial, das auch verwendet wurde. Von dew Gewinn aus den dadurch herbeigeholten Aufträgen erhielt er einen bestimmten Anteil. Im Januar 1954 -. meldete er seinen Gewerbebetrieb in Wip wieder ar; an der Abwicklung des Geschäfts änderte sich aber nichts.
Die eingehenden Bestellungen leitete er an den DEB-Verlaz, der sie bearbeitete. Die Werbung unter seiner Firma und der Versand wurde mit seinem Binversländnis auch nicht unterbrochen, als er sich vom 17. August 1954 bis 10. März 1955
in Strafhaft befand. Nach seiner Entlassung übernahm er das Geschäft wieder selbst und führte es von WEB aus in
der bisherigen Form bis Herbst 1956.
n Angeklagten "wozen eines Yorıß,s setzien Vurgenens - gegun 184 Abs. I Nov. 2 StGB, Teilmeise in Tateinheit mit Vergahen gegen dis 3§ 5 Abs. 2, 6 ued 21
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RS Schrili>n von 3. Juri 1955, zu cein»r Geldstisafe von 900,- Mi - ersaizvcise für jo 10,- Di oin Tax Gefängnis — verurteilt", Außerdem hat sie eire Reihe von Schriften urd Abbildungen, äle
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Jem Angeklagten geätrau, sowie Prosvektes und unpreisL.ugssaureiben eirgezoXen-
Gegen ass Urteil naben die Staatsauwalischaft und der an-San Revision eiuzelegstz sie erbeben beide die Sachheechwardes.
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Di. Stonteanwaltschaft beschränkt ihre Revision darauf, Guß uia Strurfkanrer verschiedene Schriften, die sie als unzüchsig beurseilt, nicht eingezogen und nicht die Unbrauchbarmachung aller Stücke jieser Schriften und Abbiläungen sowie Ger zu ihrer Nsvstellung bestimmter Platten und Foraen angeoränet hat. Sie rügt Terner, daß die Schrifien "das golden Buch der Liebe", "die Laterne", "Geballte Ladung" nicht eingezogen wurden, obwohl die Strafkammer sie als offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend angesehen hat.
Die Straikammer hält von den angebotenen Schriften und Abbildunsen Tür urzüchiig die Romane "Frauen im Zwielicht", "Nacht über Venedig", "Die Sünden der Kleoyatra", "12 kädchen", den Januskript-Druck "Erotische Erinnerunsen", und das Heft Nr. 81 der Zeitschrift "2eris-Nollywood!, Zu Recht beanstandet die revision, dus die Strsfkammer über die Unbrauchbarmachung der unzlichtigen Schriften ung Abbilaungen sowie der zu ihrer Herstellung bestimmien Platten und Former nach § 41 StGB nicht antschleden haus. Die Strafkamner wird dies nachholen müssen. Benmerkt sei jedoch, dab di> Tnbrauchbarmackung sich nicrt er-
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trocken darf auf Stücke, die der Angeklagte nicht zur Verbreitung, sondern nur zu seinem Privatgebrauch in seinen Bücherbestand hatte.
Das Urteil läßt weiter nicht ersehen, weshalb die Strafkummer von den als unzüchtig befundenen Schriften allein den Soman "Frauen im Zwielicht" und das Heft der Zeitschrifti"Paris-Hollywood" sowie die übrigen, zwar nicht als unzüchtig, aber jedenfalls als offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend erkannten Schrilten und Abbildungen, darunter die von der Revision angeführten Schriften, nicht eingezogen hat. Sie führt nierzu in den Urteilsgründen rur aus, daß"die Einziehung der dem Angcklasten gehörenden unzüchtigen oder offensichtlich Jusendgefährdenden Schriften und Abbildungen einschließlich des werbematerials gemäß §§ 40 5tGB und 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgerfährdender Schriften (GjS) angeordnet" worden sei.
Die Strafkammer beurteilt 19 Bücher, Schriften, Zeit-- schriften, Magazine, Bildsamwlungen, auch soweit sie diese nicht für unzüchtig hält, sowie das Werbematerial und die Prospekte als offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend und erachtet deshalb die geschäftliche Werbung für den Vertrieb der Schriften nach den §§ 5 Abs. 2, 6 GjS Tür verboten. Nach § 21 Abs. 3 GjS ist die Einziehung solcher zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Schriften anzuordnen. Da lese Bestimmung die Einziehung zwingend vorschreibt, geht sie der Kannvorschrift des § 40 StGB vor; entfällt eine Einziehung nach § 21 Abs. 3 GjS, so ist sie, falls die Vorausseisungen vorliegen, noch nach § 40 3tGB möglich.
Die Strafkammer hat nun nicht festgestellt, daß die angeführten Schrifien selbst in einer nach den §§ 3 - 5 6jS verbotenen heise vertrieben oder zur Werbung benutzt worden sind. Sie findet eine Schuld des Angeklagten insoweit nur darin, daß er "Werbematerial sowohl durch Drucksachenversenäung wie durch
anierweitige Verteilung einem größeren Personenkreis zu,ungig machte", Die Feststellung, der Angeklagte habe bestimmte Gegenstäönde (danit sind nach dem Zusammenhang auch die Schriften gemeint) bis zur endgültigen Aufnahme seines Geschäftes zwecks Verbreitung vorrätig gehalten unä verkauft, bezieht sich ebenfalls nur darauf, daß er die Gegenstände besaß, um damit die suT Grund der Werbung eingehenden Bestellungen zu befriedigen. - Strafkanmer hat daher auch keine Zuwiderhandlung nach den
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£§ 2, 4 GjS angenommen, die Verurteilung vielmehr auf die unzulässige Werbung durch Versendung von Werbematerial und Prospekten nach § 5 Abs. 2 GjS beschränkt. Y%s ist daher nur die
sinziehung des Werbematerials und der Prospekte nach § 21 Abs. 3 GjS nöglich, nicht aber der Schriften und Abbildungen.
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Zine Zinzieburg ist jedoch nach den §§ 184, 40 StEB nicht zusgeschlossen hinsichtlich der weiteren, von der Strafkemner sls unzüchtig erkannten, dem Angeklagten gehörenden Schriften. Die Söralkammer hat hier nur den Roman "Frauen im Zwielichi" und Heft Nr. 81 der Zeitschrift "Paris-Hollywood" eingezogen. Sie het daher zu prüfen, ob nicht auch die weiteren unzüchtigen Schriften einzuziehen sind. Voraussetzung für eine Winziehung ist aber auch hier, daß diese Stücke zur Begehung der Straftat nech § 1§ 4 StGB gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Die rEinziehung wäre also insoweit unzulässig, als festgestellt wird, daß der Angeklagte die Schriften zur eigenen persönlichen Jenutzung in seirem 3Bücherbestand hatte.
Die intscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalss.
II. Revision des Angeklagten.
Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil in vollem Umfange an. Des Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die rechtliche Nachprüfung 1äßt zum Schuld- und Strafausepruch keinen Rechtsfehler erkennen.
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Die Strafkamner hat die Unzüchtigkeit der angeführten Romzne und des Heties Nr. 81 "Paris-Hollywood" rechtlich fehlerfrei bejahl. Sie hat weiter angenommen, daß alle Schriften und Sbbilcungen, einschließlich uer als unzüchtig bezeichneten, mit Ausnahme des Romans "Themidor", und die Prospekte und Ankändigungsschreiben nach ihrem Inhalt Jugendliche offensichtiich sittlich schwer gefährden.
Die nevision beanstandet die Verurteilung nach § 5 Abs. 2 und § 6 GjS unter Berufung auf das Urteil des 5. Jtrafsenats des Bundesgerichtsnofs vom 19. Juli 1955 in BGHSt 5, 125, wonach Tür die Beurteilung der Frage, ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gelährdet, auch der Umstand von Bedeutung sein kann, daß Jugendlichen die Zinsicht in die Schrift rur in sclieren Ausnahmefällen möglich ist. Dies habe, wie die Revision ausführt, nach der Begründung seiner .intscheidung der Bundesgerichtishof verneint, wenn die Werbeschrift in verschlosseren Umschläger oder Scheinverschlußumschlägen sls Drucksache verserdet wird; der Angeklagte habe zur Übermittlung des Werbematerials ebenfalls Scheinverschlußumschläge benützt, sodaß eine straibare Handlung entfalle.
Die Strafkammer nat nicht festgestellt, ob der Angeklagte ln wnerbeschriften in verachlossenen Umschlägen oder auch in Scheinverschlußumschlägen versenden oder verteilen ließ. Es beuart hierzu jedoch keiner weiteren Aufklärung; denn der Senat billigt die Auffassung der Strafkammer in Übereinstimmung nit ir Enischeidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs von 14. Juli 1955 in BGHSt 8, 80. Er ist ebenfalls der Ansichi, daß Tür die Beurteilung, ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, allein deren Inhalt maßgebend ist und daß cs darauf, ob im Einzelfall seinen Jugendlichen die Binsic' it nekr oder ninder erschwert oder auf seltene Ausnahnefälle beschränkt wird, nicht ankommt. Die ergenteilige Auf-Faesun: wiäersprich; nach seirer Meinung dem Worilaut und dem
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Zweck des Gesetzes. Der 5. Strafsenat hat auf AnTrag> auch erklärt, daß er an ihr nicht mehr Testhält.
Nach § 1 GjS sind Schrirten, die geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Nit der Bekanntmachung der Aufnahme unterliegt ihr Vertrieb den Beschränkungen der §§ 3 - 5 GjS. Nach Bekanntmachung ist daher gemäß § 5 bbe. 2 GjS eine geschäftliche Werbung u.a. "durch Reklame oder Anzeigen, Postwurfsendungen oder andersariige Übermittlung von Werbematerial" untersagt; jede schriftliche Werbung ist somit verboten, ausgenommen die ausdrücklich zugelassene Anzeige in Tachblättern des Buchhandels. Die antliche Begründung zwa Entwurf gibt auch den Grund hierzu an, indem sie su 5 5 Abs. 2 ausführt: "Anders steht es nit der schriftliche: Werbung, da diese nicht auf Erwachsene beschränkt werden kann. Sie iet daher generell untersagt" (Deutscher Bundestag, 1. wuhlperiode 13949, Druckseche 1101).
Den in 5 1 GjS genannten, in eine Liste aufgenommenen Schriften stellt § 5 GjS solche Schriften gleich, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden oder die durch Bild für Nacktkultur werben, ohne daß ss deren Aufnahme in die Liste und der Bekanntmachung der Aufnahme bedarf; sie sind ebenfalls den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 GjS unterworfen, Es iet daher auch hier die schriftliche Werbung nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 GjS untersagt. Schon diese Gleichstellung verbietet die Annahme, daß es bei den in § 6 GjS angeführten Schriften darauf ankoumt, ob die Werbung im. einzelnen Fall dem Jugendlichen die Einsicht nur selten nöglich macht; denn zweifellos ist dies für die Beurteilung einer Schrift und ihre Aufnahme in eine Liste nach § 1 Gj$ nicht der Fall,
Die Gegenmeinung kann sich auch nicht darauf berufen, bei Schaflung der Vorschrift habe man nach der amtlichen Be-
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swetindung "namentlich an Fälle gedacht, in denen Zeitschriften und Broschüren durch anreißerische erotische Bilder auf der Außenseite die Kauflustigen zu animieren suchen" (BGHSt 8, 125, 128). Diese Begründung bezog sich nämlich auf § 3 des Gereizesentwurfes, dessen Absatz 2 sich mit den jetzt in
8 6 Abs. 1 GjS angeführten Schriften, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, befaßte. Nach § 3 Abs. 1 des Ertwurfes, wie jetzt auch allerdings eingeschränkt nach
§ 3 des Gesetzes, durfte eine Schrift, sobald ihre Aufnahme in dis Liste bekannt gemacht war, einem Jugendlichen unter
18 Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Nach Abs. 2 sollte dies auch für eine Schrift, die offensichtlich eine schwere sittliche Gefähräung Jugendlicher derstellt, schon vor Aufnahme in die Liste und vor Bekanntuachung gelten. Die Vorschrift war gegen den freien Vertrieb der Schriften gerichtet. Des Verbot äsr schriftlichen Werbung des § 5 Abs. 2 des Entwurfs, desser Wortlaut soweit er hier in Betracht kommt, mit dem Gesetz übereinstimnt, bezog sich dagegen nur auf die Schriften, die in die Liste aufgenommeri waren und deren Aufnahme bekannt gemacht war. Die schriftliche Werbung nach § 5 Satz 2 GjS sollte somit stets zulässig sein, solange nioht die Aufnahme einer Schrift in die Liste bekannt gemacht war, selbst wenn sie Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden konnte. In der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes ist die Verbindung zu § 53 für diese Schriften gelöst. Schriften, die Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, eind '" mit den Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, in § 6 Gj5 verbunden; beide sind nun entgegen dem Entwurf den Beschränkungen der
§§ 3 bis 5 des Gesetzes ohne Ausnahme unterworfen; darauf,
ob sie später in die Liste aufgenommen werden, konnt es jetzt nicht mehr an. Die Begründung zu § 3 des amtlichen Entwurfs ist also für solche Schriften nach § 6 GjS hinfällig geworden (siehe auch Schilling, Schund- und Schmutzgesetz, 2. Aufl. ziff. 112 co).
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Disc hier vertretene äuffassung wird allein dem Zweck ass Gesetzes gerecht. In den Verhandlungen des Bundestages
uucdrücklich als Vorbeusungesgesetz bezeichnet, will es die Jugend gegen den verderblichen Einfluß von Schriften und Abbildungen, die sie sittlich schwer gefährden können, schützen, soweit Jiesr irgend wöglich ist. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber von der in Art. 5 Abs. 2 GG gegebenen hHöglichkeit, die Grundrechte des Art. 5 Abs. 16G einzuschränken, Gebrauch gemacht. Eine besoudere Gefahr bildet. nach seiner Aurfassung gerade die in § 5 Abs. 2 GjS dargelegte Art der geschäftlichen Werbung. Diese will er deshalb völlig ausschalten, gleichgültig, ob im Einzelfall die Schrift dem Jugenälichen vatsächlich zur Kenntnis kommt und somit die | Gefahr verwirklicht wird (siehe auch Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1956, stenografische Berichte,
4. Sitzung S. 2664 bis 2674; 230. Sitzung S. 10532 bis 10550 insbesondere 10548). Daraus ergibt sich die zwingende Folge, daß bei der Beurteilung, ob eine Schrift Jugendliche oflfen- . sichtlich sittlich schwer gefährdet, die Frage der Einsichtsmöglichkeit schlechthin außer Betracht bleiben muß; denn andernfalls wäre Voraussetzung für eine Abwehr der Gefährdung der Bintritt der Gefahr. Es kommt nach § 6 GjS allein auf
den Inhalt der Schrift an. E
Hiernach hat die Strafkamnmer rechtlich einwandfrei fest- »ostellt, ‚die T i Ri if i Abbil en enda se fraglichen Schriften unä Abbi dung Jug liche, sittlich schwer gefährden; sie hat zu Recht den Ange- R; klagten wegen der Werbung für diese Schriften nach § 5 Abs. 2 639 ;
verurteilt.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für die Zeit von 1950 bis 1956 ist rechtlich möglich, auch wenn der Angeklagte zeitweise sein Geschäft abgemeldet hatte und einige Zeit in Strafhaft war, da er die Werbung und Verbreitung auch während dieser Zeit mit anderen und mit Hilfe anderer durch-
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»eTührt hat. Zutreffend ist auch die Annahue der Strafkanmer, die Einstellung des in den Jahren 1952/53 auhängigen Verfahrens nach Jen "iFG 1954 hindere nicht die Einteziehung der üijesen Verfahren zugrunde liegenden strafbaren Handlungen in die fort gesetzte Tat (BGHESt 1, 134). Daß die Strafkammer eine Beleidigung verneint, beschwert den Angeklagten nicht (BGHST 11, 67).
Die Strafzumsssungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstarden.
Die Einziehung der Prospekte unä Anpreisungsschreiben hat die Strafkamrer zu Recht angeordnet, da sie zur Werbung bestimmt waren, ihre Einziehung bleibt aufrecht erhalten. Bedenken bestehen jedoch gegen die Einziehung der weiteren Schriften. Sie
on
scheidei nach den §§ 5 Abs. 2, 6, 21 Abs. 3 GjS aus, da die Schriften,
wLe bereits ausgeführt, nicht der Werbung dienten. Es kann somit
sllsin die Zinziehung der als unzüchtig beurteilten Schriften nach den $T 184, 40 SiGB in Betracht kommen. Die Sirafkamner hat aber '
nur Tesigestellt, daß die eingezogenen Romane, Schriften und Ab-
hildungen dem Angeklagten gehören; üagegen ist nicht ersichtlich,
del eie zur Taibegehung gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waron. möglicherweise dienten sie nur der persönlichen Benutzung durch den Angeklagten. Es wird hierwegen auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha u Menges
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