Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.10.1958 – 1 StR 438/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2318 022
ı StR 438/58
Tim Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Paul Hans E mm : us RO dort geboren am (EEE ' 915;
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Feetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a " als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
le.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierz aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangener Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind auf den Strafausspruch beschränkt. Der Angeklagte macht die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend, ohne einen bestimmten Revisionsamtrag zu stellen, so daß zu” nächst zweifelhaft ist, in welchem Umfange das Urteil angegriffen werden soll. Wie die Revisionsbegründung erkennen 1äßt und der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, werden aber die Verfahrensrügen nur zu dem Zweck erhoben, daß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und eine mildere Strafe verhängt wird. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen,
daß dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zuge-
billigt worden sind.
1») Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Die Rüge, der Verteidiger habe auftragswidrig unterlassen, bei dem Landgericht die Zulassung der Ehefrau des Angeklagten als Beistand zu beantragen, geht schon deshalb fehl, weil die Revision nach dem Gesetz nur auf Verfahrensverstöße des Gerichts gestützt werden kann.
Nicht durchzugreifen vermögen auch die Einwendungen, die der Angeklagie gegen die seine Verhaftung betreffenden Entscheidungen des Amtsgerichts Horb, des Landgerichts Rottweil
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und des Oberlandesgerichts Stuttgart im Vorverfahren sowie insoweit erhebt, als das Amtsgericht Horb die erste Haftprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen "vierwöchigen" Frist vorgenommen habe. Die erwähnten Entscheidungen und die Nichtein.. & haltung der in § 115 a Abs. 2 St?O bezeichneten Einmonatsfrist sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. wegen der Haftprüfungsfrist § 115 a Abs. _5 StPN); zudem könnte auf den behaupteten Verstößen das Urteil auch nicht beruhen (vgl.
2.) Die Revision der Stagtsanwaltschaft hat ‚hingegen Erfolg. Sie rügt mit Recht, daß das Landgericht den Angeklagten in den beiden Fällen, in denen er der fortgesetzten Unzucht mit Kindern schuidig erkanut wurde, mildernde Umstände zugebilligt hat»
a) Im Falle Hanuelore RB is: äie Strafkamner selbst davon ausgegangen, daß der Bewilligung mildernder Umstände erhebliche Bedenken entgegenstünden. Sie spricht davon, daß der Angeklagte in besonders schamloser und verantwortungsloser Weise vorgegangen sei; er habe das Mädchen zielstrebig beeinflußt und verleitet sowie planmäßig und unter üblen Begleitumständen bis
zum wiederholten Geschlechtsverkehr gebracht, dies alles bei einen 12 und 13 Jahre alten Mädchen. Sie bezeichnet die Verfehlungen als umfangreich, schwerwiegend und schon im Hinblick auf das besonders gewissenlose Handeln des Angeklagten als
an sich zuchthauswürdig. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang, | daß der Angeklagte die Dreistigkeit besessen habe, zu behaupten, nicht das Kind, sondern er sei verdorben worden. Das Landgericht weist ferner darauf hin, wenn auch das Mädchen in einem Milieu mit lockeren Sitten aufgewachsen sei, so habe dies der Angeklagte gerne und häufig ausgenutzt, und betont dabei, daß
das Kind bezeichnenderweise noch unberührt gewesen sei und
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diese Eigenschaft in den Händen des Angeklagten verloren habe. Die Sirafkammer führt weiterhin aus, die Art der Verteidigung des Angeklagten werfe ein bedenkliches Licht auf seinen Charakter. Die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat kennzeichnet sie mit den Worten: Der Angeklagte sei der Ansicht, bei seinen Verfehlungen handle es sich um eine Bagatellsache, für die es nicht lohne, länger als einige Tage in Haft zu sein; soweit er Reue empfinde, beziehe sie sich auf seine eigene Person und die eigene Familie, während er sein Opfer mit Schmutz bewerfes.
Trotz dieser Fülle von Tatsachen, die nach der eigenen sachlichiund rechtlich einwandfreien Feststellung der Strafkamner gegen den Angeklagten sprechen, hat sie ihm mildernde Umstände nicht versagt, einmal, weil er einschlägig noch nicht vorbestraft sei, des anderen,weil "er bei seiner Annäherung seitens der Hannelore RM ein Entgegenkommen gefunden haben mag, das dort umweltbedingt zu sein scheint".
Die Annahme des Landgerichtsbegegnet durchgreifenden rechtlichen Redenken. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Ua. RGSt 48, 308, 3095 68, 2945 77, 388) und des Bundesgerichtshofes (vgl. Ua. LM Nr. 4 letzt. Abs. zu § 213 StGB; BGHSt 4, 8 zur Frage der "minder schweren Fälle" iS. des § 218 Abs. 3 StGB) sind bei Verbrechen, für die - wie in den Fällen des § 176 StGB - neben der Zuchthausstrafe die Verhängung von Gefängnis beim Vorliegen mildernder Umstände zugelassen ist, mildernde Umstände nur dann zuzubilligen,- wenn die Gesamtwürdigung des Verbrechensfalles und des Täters die Straftat in einem so milden Lichte erscheinen 1äßt, daß der Ausspruch der an erster Stelle angedrohten Zuchthausstrafe als eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müßte.
Mit diesem Rechtsgrundsatz sind die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkamner dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat, nicht zu vereinen. Schon die von ihr selbst hervor. gehobene Schwere des von dem Angeklagten verübten Sittlichkeitsverbrechens und der Umfang der übrigen zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände, zu denen nicht zuletzt auch die von dem Landgericht nicht ausdrücklich erwähnte Tatsache zu zählen ist, daß sich der Angeklagte auch noch an einem anderen zur Tatzeit 12 Jahr alten Mädchen (Renate VB) unsittlich vergangen hat, stand der Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens entgegen. Die Tatsache, daß der Angeklagive noch nicht "einschlägig" vorbestraft ist, konnte, wie die Revision mit Recht vorbringt, unter den gegebenen Umständen keine entscheidende Rolle spielen (vgl. RG IR 1943 S. 578 Nr. 9), umsoweniger als auch dem Umstand, daß die Hannelore Rh sen Angeklagten möglicherweise "entgegengekoumen" ist, nicht die Bedeutung zukommen kann, die ihm das Jhendgericht beigemessen hat. Die Strafkammer hat hierbei ihre eigene Feststellung nicht hinreichend berücksichtigt, daß das Mädchen vor Beginn der Verfehlungen des Angeklagten noch unberührt war und bei diesen nur "mitmachte", weil der Angeklagte f zielstrebig die geschlechtliche Neugier des Kindes geweckt hatte. Überdies hätte, auch wenn das Mädchen dem Angeklagten aus umweltbedingten Gründen entgegengekommen sein sollte, dies für den Angeklagten schon deshalb keinen Milderungsgrund abgeben können, weil das Kind für das "Milieu", indem es aufwuchs, nicht verantwortlich ist. Träte man der Meinung des Landgerichts bei, so würde üles letzten Endes bedeuten, daß einem sittlich ohne eigenes Verschulden gefährdeten Kinde ein geringerer Schutz seiner Geschlecht ehre und seiner sittlichen Entwicklung gebührt als einem aus einwandfreien Verhältnissen stammenden Kinde. Gerade wenn der Angeklagte sah, daß die Hannelore Ri des sittlichen Halts entbehrte, hätte von ihm, der noch dazu verheiratet und selbst Vater einer noch minderjährigen Tocher ist, verlangt werden müssen, daß er sich vor dem Mädchen zurückhielt, anstatt es in
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der festgestellten schamlosen Weise zum Werkzeug seiner Geschlechtslust herabzuwürdigen. Umstände, die für eine mildere Beurteilung sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Was den Fall Renate Vi anbelangt, so ist zwar nicht richtig, daß das Urteil, wie die Revision meint, überhaupt keine Ausführung zur Strafzumessung enthält. Der Fassung des den Strafausspruch betreffenden Urteilsabschnitts S. 4 und 5 oben ist vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, daß sich die
Sätze von "Im übrigen ist er in hohem Maße uneinsichtig" bis "Dennoch wurde berücksichtigt, daß ...", soweit nicht von einem "Entgegenkommen" der Hannelore Ri gesprochen wird, auch
suf den Falı VE rezichen. Der Strafausspruch kann jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkamner dem Angeklagten möglicherweise mildernde Umstände versagt hätte, wenn sie ihm nicht diese Vergtinstigung im Falle RB aus rechtlich zu beanstandenden Gründen bewilligt hätte.
Hiernach ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen,
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während des Rechtsmittel des Angeklagten verworfen werden muß.
ir, Geier Dr. Peetz Mantel
Werner Martin