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BGH Entscheidung vom 21.10.1958 – 5 StR 443/58

5. Strafsenat

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5 StR_443/58

2205 034

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tiefbauingenieur Peter H Emm zus Hei dort geboren an EEE 1925,

wegen Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Oktober 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iz» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Mai 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen zu drei Geldstrafen von je 150 DM verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

l. Soweit die Revision eine Verletzung des § 247 in Verbindung mit § 338 Nr.5 StPO geltend macht, ist die Rüge unzulässig.

Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß bei einer Anfechtung des Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die Rechtfertigungsschrift die den Mangel enthaltendien Tatsache n angeben. Der Verstoß muß als bestimmte Tatsache, nicht als bloße Möglichkeit behauptet werden. Dafür genügt nicht die Angabe eines Beweismittels, das die Tatsache zu erweisen vermöchte, falls die Tatsache behauptet wird (RGSt 48,288; 53,50,51; BGH bei Dallinger MDR 1951,276; NJW 1953,836°°, 837).

Hier aber führt die von dem jetzigen Verteidiger des Angeklagten unterzeichnete Revisionsrechtfertigungsschrift nur aus, was nach Rechtsprechung und Rechtslehre für einen ordnungsmäßigen Beschluß gemäß § 247 Abs.1 StPO erforderlich ist und was in dieser Hinsicht in der Sitzungsniederschrift fehlt. Sie meint, "die Befolgung des § 247 StPO" sei "ausschließlich aus dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen"; sei "die Zwangsentfernung des Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls ordnungswidrig erfolgt (hier ohne Gerichtsbeschluß)", so sei "ein Verstoß nach § 338 Ziff.5 StPO gegeben". Danach zählt sie auf, welche notwendigen Angaben im Protokoll fehlen, und fährt fort; "Die hiernach gerechtfertigte Verfahrensrüge yird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Verfahrensmängel widerspruchslos

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hingenommen hat (OLG Frankfurt in SJZ 1950,463; Eb.Schmidt, Anm.24 zu § 247)."

Mit Bestimmtheit bringt der Beschwerdeführer also nur ‚vor, daß in der Sitzungsniederschrift ein dem § 247 StPO entsprechendes Verfahren nicht beurkundet sei. Dagegen fehlt die Behauptung, daß in der Hauptverhandlung ‘der Angeklagte tatsächlich nicht vor dem Erlaß der Entscheidung gehört worden, daß kein Gerichtsbeschluß ergangen, daß ein solcher Beschluß nicht verkündet und nicht ordnungs-

Dt?

mäßig begründet worden sei. Ohne diese Behauptung aber handelt

es sich um eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7,162). Als - solche ist die vorliegende Verfahrensrüge als unzulässig zu: verwerfen. nr

2. Entgegen der Meinung der Revision genügt, wenn das Gericht nach § 61 Nr.2 StPO von der Vereidigung. eines Zeugen absieht, "die hier aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche Begrühdung, daß eine Zeugin "als Ehefrau des Angeklagten" 'unbeeidigt bleibt (BCHSt 1,175).

3. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, insbesöndere nicht an die vernommenen Zeugen noch weitere Fragen gerichtet habe. Denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welohe Fragen in der Hauptverhandlung gestellt worden sind (Beust 4,125,1263'-0GHSt 3, 59).

II. Die Sachrüge.

1. Entgegen der Meinung der Revision enthalten die Feststellungen des Urteils Widersprüche weder zu der Frage, ob zur Zeit der Taten des Angeklagten die Tauchübungen und Rettungsgriffe schon abgeschlossen waren, noch zu der Frage, in welcher Weise der Angeklagte Brigitte EI» berührt hat..

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2. Der Angeklagte hat an mindestens drei Tagen der damals 13jährigen Brigitte EeiB nit der Hand zwischen die Beine gefaßt und mit seinen Fingern ihren Geschlechtsteil fest umfaßt. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Landgericht darin den äußeren Tatbestand der Beleidigung des Mädchens im Sinne des § 1§ 5 StGB sieht. Auch der innere Tatbestand ist bedenkenfrei festgestellt worden. Der Tatrichter glaubt dem Angeklagten nicht, daß er das Mädchen unabsichtlich und nur versehentlich bei Vornahme von Rettungsgriffen so berührt habe, weil es im Augenblick der Tat auf dem Podest am Rande des Schwimmbeckens stand, um sich auszuruhen. Der Angeklagte hat auch erkannt, daß es mit seinem Tun nicht einverstanden war. Ein solches Einverständnis eines 13jährigen Mädchens würde im übrigen seine Beleidigung durch Handlungen der fraglichen Art nicht ausschließen.

3. Das Landgericht hat einen alle Taten umfassenden Vorsatz darum verneint, weil zwischen den einzelnen Handlungen ein Zeitraum von einem oder mehreren Tagen lag.

Das ist eine tatsächliche Feststellung, die das Revisionsgericht bindet. Die Revision beruft sich zu Unrecht

für ihre Ansicht, daß im Zweifelsfalle eine fortgesetzte Handlung anzunehmen sei, auf BGHSt 10,73. Einen derartigen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof dort nicht aussprechen wollen.

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4. Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechts. fehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Hoepner