Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 15.10.1958 – 2 StR 392/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_AHR_ 292/58 2264 059
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
der Kaufmann Wilhelm H EEEEEEED zu: ri. 2>- boren am ED '9'4 in Gummi, 2-21. in Untersu-Lj
chungshaft, wegen fortgesetzten Betruges U.»
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpensseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Fliiner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter an als Urkundsbealter der Geschäftsstelle,
für Rech erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) im Falle Mb: 2.) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.« Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechta wegen
Vu
Der Angeklagte ist
"„ı wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fall Be und Fall St);
2.) wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem schweren Falle und teilweise in Tateinheit mit Untreue (Fall Mg):
3.) wegen fortgesetzten Betruges durch Austausch von Finanz-
wechseln und schließlich 4.) wegen unternommener Verleitung zur Anstiftung zum Meineid
zu insgesamt zwei Jahren Zuchthaus und daneden zu einer Geldstrafe von 500 TY verurteilt worden; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Abgeselien von den beiden Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall 2 und Fell StB) ficht der Angeklagte das Urteil mit der Revision an und rügt Verletzung von Verfchrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts.
Verfahreusrechtlich wird in erster linie geltend gemacht, der Zeuge Mg sei am ersten Sitzungstag zu Unrecht auf seine Aussage vereidigt worden; die Vereidigung hätte nach § 60 Nr. 3 StPO zwingend unterbleiben müssen; denz Mg habe nach der Anklsge mit dem Angeklagten Wechselreiterei getrieben, für die er von diesem sogar entlohnt worden sei; daraus ergebe sich, daß er schon zu Beginn der Hauptverhandlung teilnahmeverdächtig gewesen sei; seine Vereidigung sei deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig gewesen. Die Strafkammer wolle zwar die Vereidigung aul die Frage der Unterschriftsleintung unter die Wechsel be-
schränkt wissen: diese Rechtsauffassung, daß der Zeuge teilweise auf seine Aussage hätte vereidigt werden dürfen, sei jedoch rechtlich fehıerhaft. Nie Rüge ist begründet.
Kg wurde nach der Sitzungeniederschrift und dem Urteil am ersten Sitzungstage, dem 21. April 1958, vereidigt, nachem er zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Urkunden-Zälschung in Tateinheit mit Betrug vernommen worden war. Zu dieser Vereidigung wird im Urteil erklärt, daß der Verdacht einer strefbaren Beteiligung des MP an dieser dem Angeklagten zur Last gelegten Tat der Wechselfälschung nicht bestanden habe.
Zwei Tage ppäter wurde MB in der Hauptverhandiung erneut vernomuen. Jetzt hatte er über die Frage der von ihm dem Angeklagten gegebenen Blonknakzepte auszusagen. Hinsicht- „ich dieser seiner ergänzenden Aussage biieb er "nachdem die Sache II 15758 mit der Sache II % und 4/58 verbunden worden ist" gemäß § 60 Nr. 3 St20 unveresidigt.
wegengtand der Untersuchung im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO ist die Taı, wie sie in § 264 Abs. 1 StPO umschrieben ist. Nb ein Zeuge der Beteiligung an dieser Tat verdächtig ist, entscheidet sich darnach, ob er in derselben Richtung an dem strafbaren Tun Ges Angeklagten selbst strafbar mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 4,3685 9, 71, 73). Es muß der Verdacht bestehen, daß der Zeuge dabei auch den inneren Tatbestand für sein strafbares Verhalten, dessen er verdächtigt wird, erfüllt hat.
ifber dieselbe Tat karn ein Zeuge nicht teils eidlich und teils uncidlich vernommen werden (vgi. BGH NW 1954, 1655). Gegen diesen Grundsatz hat die Strafkamier hier verstoßen. Der Eröffnungsbeschiuß zeigt den Fall Ügp als eine einheitlich
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Tat, die er als Urkundenfäischung in Tateinheit mit Betrug wertet. MD durfte daher ais Zeuge hierzu nicht teils eidlich und teils uneidlich vernommen werden. Naß die Sache II 15/58
erst nach seiner ersten Vernehmung durch Verbindung ausdrückich auch förmlich Gegenstand des Verfahrens geworden ist, rechtfertigt sine andere Betrachtung nicht; denn das ale eine einheitliche Tat beurteilte Verhalten des Angeklagten war schon bei
der ersten Vernehmung des Zeugen Gegenstand des Verfahrens
und das Gericht hatte die Aufgabe, dieses Verhalten unter
allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch wenn diese im Eröffnungsbeschluß und in der Anklageschrift nur unvollständig aufgeführt waren, von sich aus zu prüfen und zu beurteilen.
Tie Strafkemuer hat bei Up den Teilnahmeverdacht bejaht: Terin zeigt sich kein Rechtsfehler. Dies führt zwangsäufig zu dem Schluß, daß die teilweise eidliche Vernehmung des Zeugen zu derselben Tat am ersten Sitzungstage unzulässig war.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle Mg auch beruhen, so daß insoweit die Aufhebung des Urteils geboten ist.
Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet und dazu geltend macht, die Strafksmmer habe bei der Beweiswürdigung die Aussage des: Zeugen BB nicht genügend berücksichtigt und andere Gesichtspunkte, die in der Hauptverhandiung hervorgetreten seien, nicht ausreichend beachtet, erechövpft sich ihr Vorbringen in für das Revisionsverfehren unzuLässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer -
11. Sachrüges
es) Tie Nachprüfung des Ürteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen
in den Urtei!.sgründen, mit denen Untreue des Angeklagten zum Nachteil von I) bejaht wird, rechtlichen Bedenken begegnen, denn sie unterscheiden nicht zwischen den von dem Zeugen ausgestellten Blanko-Wechseln und den auf seinen Namen von dem Angeklagten gefälschten Wechseln. Nie gefälschten Wechsel konnten aber nicht Gegenstand eines Treueverhältnisses zwischen Meise und dem Angeklagten sein. Ihre strafrechtliche Bewertung erschöpft sich daher in der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, so daß Untreue insoweit entfällt. Lediglich bezüglich der Blanko-Wechsel, die Mg dem Angeklagten überlassen hatte, könnte Untreue vorliegen, soweit sie der Angeklagte abredewidrig
auf einen höheren Betrag als vereinbart ausgefüllt und sie
in einer größeren Summe als 35 9009 TM vierteljährlich in Unauf gesetzt hat. Dies kommt indessen im Urteil nicht klar zum Ausdrucks die Strafkammer wird daher hierzu in der neuen Hauptverhand._ung zweifelsfreie Feststellungen zu treffen haben
b) Auch bei dem Betrug des Angeklagten durch Weitergabe von N Vechse!n sind diese Gesichtspunkte zu beachten. Diese Straftat kann durch die Behändigung der Blanko-Wechsel an einen Dritten nur dann von dem Angeklagten begangen worden sein, .. wenn er die Blanko-Wechsel auf einen höheren Betrag als je 159) TM ausgestellt oder sie vierteljährlich in ihrer gesamten Summe über den vereinbarten: Umfang von 30 000 TM
hinaus weitergegeben hat; denn in dieser Höhe war nach dem Urteil die Aussicht begründet, daß sie Mg einiösen konnte: Daher wäre durch eine vereinbarungsgemäße Weitergabe von Wechseln ein Vermögensschaden oder auch nur eine Vermögensgefährdung der Wechselnehmer nicht entstanden. Aus dem Urteil ergebei sich auch keine Anhaitspunkte dafür, daß der Angeklagte hier- . bei in dem Bewußtsein gehandelt haben könute, den Wechselnehnerl ” auch insoweit einen Schaden zuzufügen:
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a) Tm Übrigen hat die sachlichrechtiiche Nachprüfung keinen Rechtsmangei erkennen lassen. Soweit die Revision sich in ihren Ausführungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Falle des Wechselaustausches sowie wegen unternonmener Verleitung zur Anstiftung zum Meineid wendet, erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner, die in dieser Weise von der Revision nicht engefochten werden kann. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nirgenäs erkennbar. Allerdings hat die Strafkamner bei der unternommenen Verleitung zur Anstiftung zum Meineid die Strafmilderung des § 157 StGB dem Angeklagten zu Unrecht zugebilligt (BGHSt 1, 22, 285 3, 3205 RG GA 58, 461);5 dies hat sich jedoch nur zu seinen Gunsten ausgewirkt.
TII. Abgesehen von der Aufhebung des Urteils im Falle vv» und im Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher die Revision im übrigen zu verwerfen. ” ‘ Tr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha
Menges Flitner