Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 08.10.1958 – 2 StR 344/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn 2264 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gerichtsvollzieher Romuald K EB zu: geboren an GEBE 1906 in IgB/Oberschlesien,
wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. #Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Tr: > als Vertrete?T der Bundesenwaltschaft,
Justizaagestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erksnnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts in Kassel vom 29. April 1958 mit den Feststellungen
aufgehobens
1.) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und achi Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
le) Die Revision ist der Meinung, das Landgericht habe übersehen, daß sich der Angeklagte zum Ankleben der Siegelmarken des Schuldners als seines Erfüllungsgehilfen habe bedienen können; desheib dürfe nur dann eine vorsätzliche Falschbeurkundung angenommen werden, wenn er es unterlassen haben sollte, sich vor Abschluß seines Protokolls davon zu überzeugen, daß der Schuldner dieser ihm erteilten Auflage auch nachgekommen war und die Siegelmarken angebracht hatte.
Diese Ansicht der Revision läßt die Feststellung unberückeichiigt, daß der Angeklagte beurkundet hat: "... sodann habe ich die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände gepfäandet, indem ich sie in Besitz genommen habe oo. o Die Pfändung der Gegenstände habe ich je durch Anlegung einer Siegelmarke ersichtlich gemacht .o..". Der Inhalt seiner Beurkundung war also auf jeden Fall falsch, denn er hatte die gepfändeten Gegenstände nicht in Besitz genommen und er hatte die Pfändung nicht durch Anlegung von Siegelmarken ersichtlich gemacht, auch nicht durch einen krfüllungsgehilfen. Deshalb geht dieser Angriff der Revision fehl.
2.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte in einer unbekannten Anzahl von Fällen seit 1953 "Falschbeurkundungen im Amt vorgenommen", und die Strafkammer hat ihn deshalb wegen "fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt" (§ 348 StGB) verurteilt. Bei einer fortgesetzten Handlung müssen jedoch die Einzeltaten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO im Urteil so festgestellt sein, daß bei jeder von ihnen der Verstoß.gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar ist. Wegen der gebotenen Umgrenzung des Schuldumfangs ist es nicht angängig, eine "unbekannte Anzahl von Fällen" der Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung zugrunde zu legen, Eine Mindestzahl der Fälle muß einwandfrei festgestellt sein. Allein die so unzweifelhaft begangenen Einzelhandlungen können den Schuld- und Strafausspruch des Urteils bestimmen. Allerdings kann unter Umständen in Frage kommen, die Hauptverhand lung auf einen Teil der Einzelhandlungen zu beschränken,. wenn die übrigen für den Schuld- und Strafausspruch unerheblich sind; es muß aber denn im Urteil auch klar zum Ausdruck kommen, daß nur das strafbare Verhalten in diesem Umfange der Verurteilung zugrunde gelegt ist (vgl. dazu BGH NIW 1954, 1375):
Die fortgesetzte Handlung setzt Gessmtvorsatz des Angeklagten voraus, Ter die Einzelhandlungen auslösende Teilvorsatz muß sich schon aus dem Gesamtvorsatz, dem Gesamtwillen des Angeklagten, ergeben und von ihm bestimmt sein (vgl. RGSt 58. 1835 RG HRR 1941 Nr. 1017). Ein solcher Gesamtvorsatz ist nicht festgestellt, Das Urteil spricht lediglich nur rechtlich fehlerhaft von einer "einheitlichen Handlung".
Da somit weder üje Einzeltaten noch die Zeiten ihrer Begehung noch auch nur ihre Zahl festgestellt sind, ist die Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Falschbeur-Kundung im Amt (§ 348 StGB) geboten; übrigens ist im angefochtenen Urteil, wie die Revision zutreffend bemerkt, die
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Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe - offenbar infolge eines Schreibversehens - unrichtig wiedergegeben.
3.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Aussage vor Gericht und wegen Meineids gehen [enl., Diese beiden Straftaten treffen auch rechtlich nicht zusammen, weil der Angeklagte in zwei verschiedenen Verfahren Talsch ausgesagt und in dem einen Verfshren seine falsche Aussage beschworen hat (vgl. BGHSt 8 S. 301, 315).
4.) Die Rüge der Revision, die eine Aufklärung darüber vermißt, ob der Angeklagte vor seiner eidlichen Aussage auch gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist, kann keinen Erfolg haben. Denn am Tage zuvor war ihm bei seiner richterlichen Vernehmung eine entsprechende Belehrung zuteil geworden, die er unbeachtet gelassen hat. Deshalb kann die etwaige Unterlassung eıner neuen Belehrung vor der eidlichen Vernebmung am folgenden Tage kein selbständiger Milderungsgrund für den Angeklagten bei seiner Verurteilung wegen Meineids sein.
5.) Die Auffassung der Revision, der Eidesnotstand sei für den Angeklagten auch dadurch begründet gewesen, daß er vorher über den Gegenstand seiner Vernehmung uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt hatte, trifft an sich zu. Indessen ist es ausgeschlossen, daß sich die Strafkammer, die den Notstand beım Meineid allgemein, d.h. ohne besondere Bezugnahme auf die Falschbeurkundung im Amt zugebilligt hat, dieses Umstands angesichts des engen Zusammenhangs der Straftaten nicht bewußt gewesen wäre»
6.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst bei den Verurteilungen aus den §§ 153,
154, 74 StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, so daß die Revision insoweit zu verwerfen ist.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha Menges