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BGH Entscheidung vom 02.10.1958 – 4 StR 272/58

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen | . den Bergmann Wendelin G P— er aus HB, geboren am @: EEE in Ve-E,

“ wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ERREE

- als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ib nn . "als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Ro

für Recht erkannt: - le,

„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 30. April 1958 im Schuldspruch sgeänderts Die Verurteilung wegen Beleidigung fällt weg. . oe. m

Soweit die Einziehung der bei den Akten befindlichen Druckschriften, Bilder, Filme und Schrift-

stücke angeoränet ist,wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, .

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründes %

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 5 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat weiter angeordnet, daß "die bei den Akten befindlichen Druckschriften, Bilder, Filme und Schriftstücke eingezogen" werden. “

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und daher unbeachtlich.

II. Sachlich-rechtliche Rüge.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Ver- ‚ urteilung wegen versuchten Verbrechens nach §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB wendet, ist sein Vorbringen unbegründet.

Er ist der Auffassung, das Urteil enthalte nichts darüber, worin nach seinem Willen und seiner Vorstellung die von ihm in Aussicht genommenen Unzuchtshandlungen be-

standen haben sollen. Wie das Landgericht feststellt, ver-

suchte der Angeklagte, den Geschlechtsteil des Zeugen PB zu ergreifen, was ihm 1ediglich deshalb nicht gelang, weil dieser seine Hand wegstieß und sich solche Berührungen verbat. Hieraus ergibt sich eindeutig, welche unzüchtigen Handlungen der Angeklagte mit dem Jugendlichen vorzunebmen beabsichtigte. Somit wollte er PB dazu verführen, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, das Gericht habe nicht festgestellt, daß der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen selbst gehabt oder bei dem Verführer

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habe hervorrufen wollen. Einer solchen Feststellung Dedarf es jedoch bei Annahme eines versuchten Verbrechens nicht. Hier genügt es, 'wenn der Täter den Willen hat, Enpfindungen dieser Art in dem Jugendlichen hervorzurufen. ‚ie der Tatrichter ausdrücklich hervorhebt, war das Handein des Angeklagten von dem Bestreben getragen, die Sinnenlust Pollaks zu erregen. Gegen den Schuldspruch aus

88 175, 175 a Nr. 3 StGB bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken. \

2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Landgericht den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Beleidigung nach § 1§ 5 StGB verurteilt hat. Die Strafkamner stützt diese Verurteilung darauf, daß der Angeklagte dem Zeugen zugemutet hat, sich in unzüchtiger Weise mit ihm einzulassen. Liegt die Beleidigung allein in dem Ansinnen, sich zur Unzucht hinzugeben, so besteht zwischen dem Sittlichkeitsdelikt und der Beleidigung Gesetzeseinheit (RGSt 45, 544; RG JW 36, 2553). Für die Verurteilung wegen Beleidigung ist nur dann Raum, wenn es sich nicht lediglich um jenes Ansinrien handelt, sondern weitergehende Willensbetätigungen vorliegen, die hierüber hinausgehen und für sich allein den Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllen. Aus. dem Sachverhalt ergibt sich, daß der Angeklagte schon beim Empfang des Jungen den Willen hatte, diesen zur Unzucht zu verleiten. Alle Handlungen "des Angeklagten, in denen der Tatbestand einer Beleidigung gefunden werden kann (2. B» Zeigen der Aktfotos, Schreiben der unzüchtigen Sprüche auf der Schreibmaschine usw.), dienten ersichtlich nur dem ziel, den Zeugen zur Unzucht geneigt zu machen. Die Verurteilung wegen Beleidigung mußte daher aufgehoben 1 werden.

Der Schuldspruch konnte von hier aus gemäß § 354 ; Abs. 1 StPO geändert werden. Wie den Strafzumessungsgrün-

den zu entnehmen ist, hat die Verurteilung wegen Beleidigung den Strafausspruch nicht beeinflußt.

3, Zu rechtlichen Bedenken gibt auch der Ausspruch

der Einziehung Anlaß. Einmal hat der Tatrichter nicht fest-

gestellt, welche der Bilder usw., die sich in den Hüllen Bl. 5, 7, 12, 13, 14 d. HA befinden, der Angeklagte dem Jungen gezeigt hat. Nur insofern kann eine Einziehung erfolgen (§ 40 StGB). Ferner ist,ganz abgesehen davon, daß diese Bilder und Schriften nicht alle als unzüchtig bezeichnet werden können, nicht.- und zwar auch nicht in den Urteilsgründen - angegeben, was im einzelnen der Zinziehung unterliegen soll. Dies ist jedoch schon im Hinblick auf die Durchführung der Eingiehung erforderlich (R6St 70, 338, 341; BGH 6 StR 153/54 vom 19. Mai 1954

= WDR 54, 529; BGHSt 9, 88). Da diese einen abtrennbaren Teil des Strafausspruchs. darstellt, konnte die Aufhebung auf diesen Punkt beschränkt werden (vgl. BGH 6 StR 65/55 vom 26. Oktober 1955).

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