Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Entscheidung vom 14.02.1969 – 1 StR 552/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Wr.

in der Strafsache

gegen

den Tankwart Dieter FEED. ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 945 in Herrlingen, Kreis if 7

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

14

Der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

N

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers in der Sitzung vom 14. Februar 1969 gemäß 8 349 Abs.

2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Ulm vom 23. Juli 1968

im Schuldspruch dahin geändert bzw. neu gefaßt, daß er wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung, schweren Diebstahls im Rückfall,

eines fortgesetzten - zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren - Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, j Diekstahls im Rückfall in vier Fällen, davon drei je in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

sowie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen verurteilt ist,

im Strafausspruch in den Fällen II 3

und 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

-3-

Gründe§

Da der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe den Pkw entwendete, um den bereits geplanten (versuchten) Einbruchsdiebstahl im Fall II 4 ausführen zu können, liegt eine fortgesetzte Tat vor (BGH 1 StR 273/66 vom 30. August 1966 bei Dallinger MDR 1967, 13). Der Senat kann insoweit den Schuldspruch ändern (zur Fassung: BGH IM § 255 StGB Nr. 5). Der § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte anders

hätte verteidigen können. .

Der oben behandelte sachlich-rechtliche Fehler zwingt nur zur Aufhebung im Strafausspruch in den Fällen II 5 und II 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Sonstige Rechtsfehler treten nicht

zutage.

-4-

Die Aufhebung erfaßt auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 14, 381); die Einziehungsanordnung bleibt jedoch als abtrennbarer Teil des Strafausspruchs bestehen (BGH 4 StR 272/58 vom 2. Oktober 1958; 1 StR 387/61 vom 13. März 1962).

Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels Loesdau ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Seibert Pikart Pfeiffer