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BGH Urteil vom 23.09.1958 – 1 StR 239/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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239/58 Ne

2318 005

Tm Nanen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Dr. Carı Theodor 7 EEEEEEED zus CB: geboren ar MED 1915 in WEB, 2.21. in Untersuchungshaft,

wegen !Widerstands gegen einen Vollstreekungsbeamten u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger ais beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Dezember 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihn wird die seit dem 4. Dezember 1957 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen einen Vollstreckungsbeamten, wegen Betruges, wegen Vollstreckungsvereitelung, wegen Pfandsiegelbruchs, wegen Beamtennötigung, wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede, wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. verurteilt. Seine. Revision ist unbegründet.

1. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, Landgerichtsrat Heil sei durch eine gegen ihn gerichtete Straftat des Angeklagten, die Gegenstand des Verfahrens ist, von der Mitwirkung am Zröffnungsbeschiuß ausgeschlossen gewesen.

Der Rüge liegen folgende Vorgänge zugrunde:

Das Amtsgericht Coburg erließ am 5. Oktober 1954 auf Antrag der Firma Adolf SÜD in Kieinheubach gegen Alexandrine ZW, die Mutter des Angeklagten, eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Kraftwagens an einen Gerichtsvollzieher. Das Amtsgericht hielt diese Verfügung durch Urteil vom 18. Iktober 1954 aufrecht. Die Mutter des Angeklagten und dieser als Nebenintervenient legten hiergegen Berufung ein, Die Verhandlung vor dem Tandgericht fand am 9. November 1954 statt. Hieran waren die Landgerichtsräte Sm, I. EEE un: REED beteiligt. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt und verhandelten nur wegen der Kosten. Die Kammer beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 10. November 1954 17 Uhr an. Am Vormittag des 19. November 1954 ging ein Antrag der Firma ME auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des

"Kraftwagens gegen den Angeklagten ein. Diesem Antrag entsprach die Kammer in derselben Besetzung. Danach fand die Verkündung der Kostenentscheidung in der ersten Sache statt, Die Kosten wurden der Mutter des Angeklagten auferlegt.

An dieser Verkündung nahm Landgerichtsrat HE teil.

Am 11. November 1954 richtete der Angeklagte ein Schreiben an Landgerichtsrat SC, in dem er der Kamner vorwarf, sie habe die Gewaltjustiz fortgesetzt und seiner armen Mutter noch die Kosten auferlegt. Zur näheren Begrün.. dung führte er aus, die Kammer habe die Verkündung der Entscheidung gegen seine Mutter ausgesetzt, damit die Firma VÜREEED eine neue einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen könne.

Der Vorwurf des Angeklagten kann sich demnach nur gegen die Mitgiieder der Kammer richten, die an der Entscheidung vom 9. November 1954 (Kostenentscheidung zu Ungunsten der Mutter des Angeklagten und Anberaumung des Verkündungstermins vom 10. November 1954) sowie an dem Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 10. November 1954 mitgewirkt haben. Handgerichtsrat HE ist hieran nicht beteiligt gewesen. Er ist nur bei der Verkündung der Kostenentscheidung zugegen gewesen. Für die richtige Verkündung ist er selbstverständlich verantwortlich. Aber nicht für den Inhalt der in anderer Besetzung beschlossenen Entscheidung. Indem der Angeklagte der Kammer vorwarf, seiner Mutter die Kosten auferlegt und Gie Verkündung dieser Entscheidung ausgesetzt zu haben, kann er nur die Richter gemeint haben, die diese Entscheidung am 9. November getroffen haben. Daß der Landgerichtspräsident in seinem Strafantrag irrtümlich Landgerichtsrat Heil als Verletzten bezeichnet hat, ändert hieran nichts.

2, Die Ansicht der Revision, auch Landgerichtsrat vi! sei als Mitglied des Zandgerichts Coburg durch das Schreiben

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des Angeklagten vom 11. November 1954 verletzt, ist abwegig: Ebensowenig bezieht sich das Schreiben des Angeklagten vorm 14. Juli 1954 "An die Herren der 1. Zivilkammer Coburg"

auf diesen Richter, der damals am Amtsgericht Coburg tätig war, wenn er auch einen Antrag der Mutter des Angeklagten mit einer Begründung abgelehnt hatte, die dieser später

den Landrichtern zum Vorwurf wachte.

3, Die Revision meint, Landgerichtsrat Dr.’ EM hätte sich der richterlichen Tätigkeit enthalten müssen, weil das Oberlandesgericht Bamberg seine Ablehnung in einem anderen Verfahren im Jahre 1948 Für begründet erklärt hat. Dies ist unrichtig. Die Ablehnung gilt nur für das Verfabren, in dem sie ausgesprochen wird:

4. Die Revision macht als Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO geltend, daß die im gegemwärtigen Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuche gegen die Landgerichtsräte ED; mw, > und Dr. EM zu Unrecht verworfen worden seien. Die Landgerichtsräte WR und Kg Heben an dem angefochtenen Urteil nicht mitgewirkt. Es ist deshalb nur zu prüfen, ob die Gesuche gegen die Landgerichtsräte WB una Dr. MB zu Unrecht verworfen woräen sind. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg von 21. September 1956 und des Landgerichts Coburg vom 7. Oktober 1957 geben zu sachlichen Bedenken keinen Anlaß.

Die Ansicht der Revision, die abgelehnien Richter seien schon deshalb voreingenommen, weil sie in anderen Verfahren zu Ungunsten des Angeklagten oder seiner Mutter entschieden hätten, ist offensichtlich unrichtig; sonst könnte in solchen Fällen jeder Angeklagte durch eine Ablehnung erreichen, daß für jedes neue Verfahren neue Richter zu bestimmen seien. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die zu Ungunsten des Angeklagten ergangenen Entscheidungen auf unsachlichen Erwägungen beruhen.

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stehen könnten.

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Daß Lanögerichtsrat Dr. ZA den Angeklagten in einen Zivij. prozeß angeschriseen haben soll, wäre angesichts dessen Ver. haltens vor Gericht nicht so ungewöhnlich, daß hieraus für den Angeklagten bei verständiger würdigung aller ihm bekanırten Umstände Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters ent-

5« Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer des Verfahren in mehreren Fällen der Anklage nach § 154 Abs. 2-8tPO eingestellt hat. Das ist jedenfalls im gegenwärtigen Rechtszuge unzulässig, RGSt 66, 326»

6. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des § 261 StPO, Er trägt jedoch keine Tatsachen vor, die einen solchen Schluß zulassen. Die besonders sorgfältige Beweiswürdigung, insbesondere die Stellungnahme der Strafkammer zu der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, beweist vielmehr, daß das Urteil auf ihrem skrgebnis beruht, also nicht von vornherein Tlestgestanden hat.

Te Die Revision wendet sich dagegen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten als Pflichtverteidiger den Rechtsanwalt Dr RO uoa nicht, wie von ihm gewünscht, den Rechtsanwalt Keiser I beigeoränet hat. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Nach § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende den Verteidiger aus der Zahl der bei einem Gericht des Bezirks zugelassenen Rechtsanwälte aus. Die Behauptung, Rechtsanwalt Dr. RO Have keine Zeit zur Vorbereitung der Sache gehabt, ist unverständlich. Der Angeklagte wurde im Ermittlungsverfahren zunächst durch Rechtsanwalt Dr. Herhet vertreten. Dieser legte die Verteidigung am 30. Juni 1956 nieder. Schon am 6. Juli 1956 bestellte der Vorsitzende Dr. RO zum Prlichtverteidiger. Die Hauptverhandlung begann erst am i8. November 1957.

8. Die Ansicht, der sröffnungsbeschluß führe die dem Angeklagten zur Last gelegten Beleidigungen nicht genau an und nehme das Beweisergebnis vorweg, ist offensichtlich unrichtig.

9, Die Ablehnung des Antrages, die Aussagen der Zeugen MB und Mag auf Tonband oder genau in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (RGSt 28, 394), ist nicht revisibel:

19. Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Die von der Strafkanmer angeführten Ablehnungsgründe entsprechen in allen Fällen dem Gesetz. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.

11. Mit der Beanstandung der Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden kann die Revision nicht durchdringen, insoweit der Angeklagte es unterlassen hat, eine kEntscheidung des Gerichts herbeizuführen, § 238 Abs. 2 StPO. Die Ablehnung weiterer Fragen an den Zeugen WB aurch Beschluß 15ß8t keinen Verfahrensmangel erkennen.

12. Die Aufklärungsrügen haben keinen Erfolg, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorträgt, die das Landgericht dazu hätten drängen müssen, noch weitere Beweise zu erheben,

13. Die Verletzung des § 275 Abs. i StPO begründet nicht die Revision, BGH NW 1951, 970 und JZ 1955, 284.

14. Soweit die Revision noch weitere Verfahrensfehler behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet. Zine Stellungnahme erübrigt sich daher.

15. Die nach dem 16. März 1958 erhobenen Verfahrens.

rügen sind verspätet und deshalb unzulässig (§§ 345, 346 Stpg Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht

statt, BGHSt 1, 44.

II. Sachbeschwerde

Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, die einwandfreien Feststellungen des Urteils oder sie trägt neue Tatsachen vor. Das ist im gegenwärtigen Rechtszuge unzulässig. Im übrigen liegen die Ausführungen des Beschwerdeführers neben der Sache.

Dr. Geier Mantel Werner Martin Dr. Hengsberger