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BGH Urteil vom 11.09.1958 – 4 StR 239/58

4. Strafsenat

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tn Namen des Volkes In der Strafsache

gegen den Landwirt Johann O0 EEE: : En] Gemeinde AB, geboren am @&. WB in H

U; Seneinde CB, zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchben Totschlags Usa

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senetspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseeil Bundesrichter Martin „

Bundesrichier Dr. Seibert als beisitzende Richter,.

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,

Lendgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justisangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Io Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 7. Februar 1958 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Eniziehung der Fahrerlaubnis und zur Entscheidung

" über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.

IL. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 7. Februar 1958 etwa weiter erlit-- bene Untersuchungshaft wird auf die Sirafc angerechnet.

Von Rechts wegen

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A. Zur Revision der Stsatsanwaltschaft.

I,» 1) Am 25. Oktober 1955 nach Einbruch der Dunkelheit fuhr der Angeklagte in angetrunkenem Zustand (1.7 %o Blutalkohol) mit seinem Volkswagen am Ortsausgang von iD (Landkreis Fon Or EEE) den 7 1/2-jährigen Volks.- schüler Josef Egg an und verletzte ihn l1ebensgefährlich. Der Junge wurde in einen rechts neben der Fahrbahn sich hinziehenden, 1,60 m tiefen Ablaufgraben, der etwas Wasser führte, geschleudert. Dort kam er mit dem Gesicht

‚nach unten zu liegen und erstiekte- innerhalb weniger Minuten,

da keine Hilfe kam. Der Angeklagte hatte nach dem Unfall zwar gehalten und war ausgestiegen. Er hatte auch, allerdings nur ungenügend, den Unfallort nach einem etwaigen Verkehrsopfer abgesucht. Er setzte dann aber seine Fahrt fort, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete, einen Menschen angefahren und schwer verletzt zu haben.

2) Das-Schwurgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 15. Oktober 1956 wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher fahrlässiger Verkehrsgefährdung, außerdem wegen einer sich daran anschließenden selbständigen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die. Fahrerlaubnis unter Anoränung einer zwei jährigen Sperrfrist nach § 42 m StGB entzogen. . - .

3) Auf’die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Vaters des verunglückten Kindes, der sich dem Verfahren als

‚ Nebenkläger anschloß, hat der 4. Strafsenat des Bundesge-

richtshofs das Urteil des Schwurgerichts mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung mit den Feststellungen auf--

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gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidun en das Schwurgericht zurückverwiesen. Die Revision des An. geklagten hat der Senat dagegen in vollem Umfange verworfen, Zu der teilweisen Aufhebung des Urteils gelangte er des. halb, weil das Schwurgericht sich nicht in fehlerfreier _ Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt habe, daß der Angeklagte nach dem Unfall seine Fahrt in der Vorstellung fortsetzte, der von ihm angefahrene Mensch lebe vielleicht noch und er könne mithelfen, ihn, wenn auch nur kurze Zeit, am Leben zu erhalten, daß er aber dennoch es bei Fortsetzung seiner Fahrt billigend in Kauf nahn, wenn infolge seiner Untätigkeit der Verletzte sterben oder wenigstens früher sterben würde,

4) Auf Grund: seiner neuen Feststellungen hat das Sch gericht den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall verurteilt. Es hat unter Einbeziehung der in seinem ersten Urteil wegen fahrlässiger Tötung und fehr- ‚ässiger Verkehrsgefährdung gegen ihn rechtskräftig verhängten Strafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis auf eine # Gesamtistrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abgesehen, weil der nochmalige Ausspruch dieser Maßnahme zwer zulässig, aber nicht notwendig sei, ebensowenig wie in Fällen, in denen ein Betrunkener hintereinander mehrere Unfälle verschulde:. Eine längere als die im früheren Urteil auf zwei Jahre bemesgene Sperrfrist halte es wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht für erforderlich. ..

II. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision, daß das Schwurgericht in seinem neuen Trteil dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hai. Eine Entscheidung nach § 42 m SiGB war deshalb notwendis»

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weil der 4. Strafsenat das frühere schwurgerichtliche Urteil nur zum Teil bestätigt hatte und darum nur insoweit Rechiskraft eingetreten war, als der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung zur Einzel-- strafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt war. Im übrigen hatte der 4. Strafsenat jenes Urteil aufgehoben. Damit war nicht nur die frühere Einzelstrafe wegen Verkehrsünfallflucht und die auf ein Jahr sechs Monate Gefängnis lautende Gesamtstrafe, sondern mit dieser auch die Sicherungsmaßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis samt der gesetzten Sperrfrist entfallen. Das Schwurgericht hätte deshalb in ; seinem Urteil über diese Maßnahme entscheiden müssen. Es handelte sich im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichts nicht um einen Fall, in welchem nach bereits rechtskräftiger S. Entziehung der Fahrerlaubnis ‘.ihre nochmalige Anordnung in Frage stand. Da mit der früheren Gesamtstrafe auch die daneben verhängte Maßregel der Sicherung und Besserung

nach § 42 m StGB entfallen war (vgl. § 76 StGB), mußte das Schwurgericht nunmehr im Anschluß an die neue Gesamtstrafe erneut über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis ent-En scheiden. Weil und insoweit dies unterblieben ist, war das

[ , Urteil aufzuheben. “ .

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Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, bei seiner neuen Entscheidung die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Ansicht . ; vorträgt, die Sperrfrist nach § 42 m StGB sollte länger . he als. es im früheren Urteil geschah, bemessen werden. ’

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2 " B. Die_Revision, des_ Angeklagten

1 I. Mit der Auffassung, der Grundsatz der einmaligen Aburteilung (ne bis in idem") - Art. 103 Abs. 5 GG — sei verletzt, weil das Tatgeschehen nach dem Unfall in einem recht-

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"des 4, Strafsenats dargelegten Auffassung, an die auch der

Abs. 1 St70).

war sich der Angeklagte, als er nach dem Unfall und der

lich unlösbaren Zusammenhang mit der vorausgegangenen Tahr lässigen Tötung und Verkehrsgefährdung gestanden habe, set sich die Revision in Widerspruch zu der bereits im Urteil

nun entscheidende Senat gebunden ist (§ 358 Abs. 1 StPO). Damals hat jener Senat darauf hingewiesen, daß auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts das Unfallgeschehen tatsächlich und rechtlich beendet war, als der Angeklagte sich.zur Flucht wandte, und daß diese Flucht und etwaige weitere Straftaten als selbständige Handlungen gegenüber dem vorherigen -strafbaren Verhalten gewertet werden müßten dies folge schon daraus, daß der Angeklagte diese weiteren Taten nicht von vornherein ins Auge gefaßt haben könne, . sondern zu ihrer Verwirklichung neue Entschlüsse habe fassen müssen. Demgemäß hat der 4. Strafsenat die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsgefährdung bestätigt und das Verfahren insoweit zum rechtskräftigen Abschluß gebracht. Das wäre unzulässig gewesen, wenn das Verhalten des Angeklagten, soweit es das Schwurgericht neu zu. beurteilen hatte, mit seinem strafbaren Verhalten vor der Flucht eine natürliche Handlungseinheit gebildet hätte. Das Schwurgericht mußte deshalb in seinem neuen Urteil die Fahrerflucht und den damit tateinheitlich zusammenireffenden Totschlagsversuch als selbsiändige Taten gegenüber der fahrlässigen Tötung und Verkehrsgefähräung behandeln (3 35%

II. Wie das Schmurgericht nunmehr für erwiesen hält,

vergeblichen kurzen Suche nach einem etwaigen Verletzten seine Fahrt fortsetzte, darüber im klaren oder rechnete mindestens damit, daß er einen Menschen angefahren habe, daß sich dieser schwer verletzt und seiner Hilfe bedürftis in der Nähe der Unfallstelle, und zwar in dem ziemlich

tiefen und dunklen Graben befand und daß er sterben könne, wenn ihm diese Hilfe versagt bleibe: Trotz dieser Vorstellung habe er eine genaue Suche unterlassen und es billisend in Kauf genommen, daß ein Mensch durch sein Verhalten das Leben einbüße, Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Seine Verurteilung wegen vollendeten, Totschlags scheiterte daran, "daß der junge Eyreiner schon innerhalb kurzer Zeit nach seinem Sturz in den Graben erstickte, noch bevor der Angeklagte ihm hätie helfen können. Vergebens wendet die Revision des Angeklagten ein, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts verstoße gegen Denkgesetze. Obwohl er angetrunken war, konnte er die vom Schwurgericht für nachgewiesen erachteten Überlegungen angestellt haben. Auch die Tatsache, daß er anhielt, weil

er glaubte, einen Menschen angefahren zu haben, widerspricht nicht den Überlegungen und Erwägungen, die ihn nach der Überzeugung des Schwurgerichts beherrschien, als er sich entfernte. Mag auch der Grund seines Anhaltens die Meinung gewesen sein, er habe einen Menschen engefahren, so kann

er sich trotzdem zur Flucht und zur Mißachtung der gebotenen

Rücksicht entschlossen haben, weil der Verletzte nicht leicht

auffindbar, etwa auf der Fahrbahn lag, sondern in dem nicht einsehbaren dunklen Graben, der Angeklagte also devon ausgehen mochte, er könne ohne besonderes. Risiko fliehen,

III. Erst in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Ferienstrafsenat bemängelte der Verteidiger des Angeklagten, das Schwurgericht habe nicht erörtert, ob dieser wegen der. dem Unfallopfer fahrlässig zugefügten Verletzungen aus dem Gesichtspunkt vorausgegangenen Tuns wirklich von Rechts wegen verpflichtet war, die dem Verletzten drohende Todesgefahr abzuwenden oder ob nicht vielmehr auch in einem solchen Fall die unterlassene Hilfeleistung nur nach § 330 c StGB bestraft werden könne; ferner habe das Schwurgericht

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‚angenommenen versuchten Totschlags verwirklicht hat,

nicht festgestellt, ob der Angeklagte sich der Rechtswidri, keit seiner Unterlassung bewußt war.

1. Der erkennende Senat ist rechtlich nicht in der Tage sich mit der ersten Frage und den unter Hinweis auf Aus. führungen von Welzel in der Juristenzeitung 1958 S. 494 fr erhobenen -Einwänden der Revision zu befassen. Es liest nänlich die Rechtsauffassung, daß der Angeklagte infolge vor, Segangenen Tuns, der fahrlässigen Verletzung des jungen ED; verpflichtet gewesen wäre, die diesem drohende Todesgefahr durch seine Hilfe,wenn möglich, abzuwenden, und daß eine Verletzung dieser Pflicht zur Abwendung des drohenden Erfolges: den Vorwurf des vollendeten oder versuchten Totschlags begründen könne, bereits dem ersten revision richterlichen Urteil in dieser Sache zugrunde, Wie der 4.$tr senat in der Begründung seiner das erste tatrichterliche Urteil aufhebenden Entscheidung unter II 3 a ausführt, ist da Schwurgericht in seinem Urteil "von der zutreffenden, wenn auch nicht näher dargelegten Rechtsauffassung" ausgegangen, "daß Obermaier rechtlich verpflichtet war, dem verletzten Kind, solange es lebte, möglichst weitgehende Hilfe zu leisten, weil er es durch sein vorausgegangenes Tun in Lebensgefahr gebracht hatte". Diese Rechtsansicht des 4.Str: senatsist eine der tragenden Grundlagen für seine Entscheidung. die erst aus Gründen einer rechtlich unzureichenden tatrichterlichen Würdigung des inneren Tatbestandes zur Auf hebung des Urteils des Schwurgerichts führte. Dernm entscheidende Ferienstrafsenat ist auch in diesem Punkte an die Rechtsauffassung des ersten Bevisi onsgerichts gebunden (8358 Abs. 1 St2O).

2.) Dagegen ist er bei Prüfung der Frage, ob der Ange klagte auch den inneren Tatbestand eines vom Schwurgeräch

einer eigenen und unabhängigen Entscheidung rechtlich in

der Lage und verpflichtet. Denn insoweit hal das Schwurge - richt nun neue Feststellungen, wenn auch unter Beachtung

der ihm insoweit erteilten rechtlichen Hinweise des ersten Revisionsurteils, getroffen. Im Kahmen dieser Prüfung

stellt sich allerdings die von der Revision in zweiter Linie aufgeworfene Frage nach dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeii beim Angeklagten. Indes ist der Senat im vorliegenden Fall der Beantwortung der von der Revision ebenfalls angedeuteten Frage enthoben, ob bei einem unechten Unterlassungsdelikt, das dem Angeklagten als versuchtes Tötungsverbrechen zur Last liegt, der Täter die Rechtspflicht zur Abwendung des Erfolges kennen muß oder ob es gmügt, daß er sich ihrer bei Anspannung seines Gewissens hätte bewußt sein können. Denn dem Urteil des Schwurgerichts liegt die rechtlich unangreffbare Überzeugung zugrunde, daß der Angeklagte sich seiner Pflicht zur Abwendung des Erfolges und der Nechtswidrigkeit seiner Unterlassung bewußt war, Diese Überzeugung ist umso zweifelsfreier, als einem einsichtsfähigen Menschen mit auch nur durchschnittlichen sittlichen Wertvorstellungen sich ohne weiteres. der Gedanke aufdrängt, daß er einem anderen, den er durch eigene Tätigkeit schuldhaft oder schuldlos verletzt und in: Lebensgefahr gebracht hat, nach Möglichkeit helfen muß, un ihm das Leben zu retten. Das Schwurgericht weist auch. an der Stelle seines Urteils, wo es sich mit der strafrechtlichen Verantwortläichkeit des Angeklagten befaßt, ausdrücklich devaufhin,seine Fähigkeit das Unerlaubte seiner Tatan einzusehen, sei "nicht etwa durch den genossenen Alkohol erheblich beeinträchtigt gewesen (UA $. 16 oben!).

IV. Schließlich durfte das Schwurgericht ohne Rechtsverstoß einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht an.. nehmen. &s hat dies "im Hinblick auf die von ihm (Angeklagten) als möglich erkannten Folgen des Unfalls und seiner

Flucht" bejaht. Er rechnete ja damit, daß der Verletzte ge. rade infolge seiner Flucht das Leben einbüßen könne, ließ ihn aber trotzdem im Stich. Dies hat das Schwurgericht ihm mit Recht als Gefühliosigkeit straferschwerend angerechnet, Es durfte insbesondere mit Rücksicht darauf den Unrechtsge. halt seiner Fahrerflucht so hoch veranschlagen, daß der ge. wöhnliche Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB zu ihrer gerech. ten Sühne nicht ausreichte (BGHSt 5, 125, 1305 4 StR 609/57 vom 19.12.1957 in NJW 1958, 836 Nr. 12). Die Tatsache, daß der Angeklagte in gewisser Bestürzung und Kopflosigkeit floh, bildete kein rechtliches Hindernis für die Bejahung der Fahrerflucht und eines besonders schweren Falles dieser Straftat.

Dr. Geier Sauer . " Scoharpenseel

Martin Seibert