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BGH Entscheidung vom 19.12.1957 – 4 StR 609/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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WB. geboren an@ ED EB in He:

2263 100

in Narren des Volkes

In der Strafsucho gegen

een iraftZaehrer Nikolaus S EB aus Sor@-

wagen Verkehrsunfcellflucht u.2»

hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichteho?s in der 3it-

zung vom 19. Dezember 1957, an der teilgenomncn haben:

SenaisprAsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Buncesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

‘ Dr. Sauer

Hoepner Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

Dr. Flitncr als beisitzende Hichter,

Staaisanwalt BD in der Verhandlung

Oberstaatsanralt rersrt bei der Verkündung a

ls Vertreter der Bundesanwaltscheft,

Justizungestellter ie»

Xecht erkannt;

sie Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision dcr Staatsanwaltschaft wird das Ur-

teil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. Juli

1957 mit den Teststellungen insoweit aufgehoben. als der Angeklagte‘ wegen Unfallflucht verurteilt

ist.

II. In losen Umfange wird die Sachc zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an des Landgericht zurüickverwicsen. II. Die wecitergekende Revision der Staaisrnwaltechaft

wird vorworfen. iv, Vervorfen wird auch die Revision des Angeitlagten

gegen das genannt® Urteil. Er hat die Kosten sei-

nes Rechtsiittals zu Tragen.

Von Rechts wegen

Gründes

I. Am 24. November 1956 gegen 1.50 Uhr fuhr der Angeklagte auf der 5.90 m breiten Straße von TB nach Sp@®- BD Gen i0-:öhrigen Arbeiter Leopold HB au, der sich auf den Heimweg nach Speebach befanö. HB wurde en der linken kKörperseiie getroffen, mit Gem Kopf gegen die Windschutzscheibe und dann nach rechts auf die Straßenböschung zeschloudert.

Der Angeklagte erkannte ,‚daf er einen nenschen angefahren hatte. Trotzdem fuhr er nach Iause. Hp wurde ;;e;:en 5,00 Uhr gefunden und ins Krankenhaus verbracht. Dort starb er au fol enden Tage an der schweren Kop?verletzung.

Die Strafkamner komat auf Grund ihrer Beweiswürdi.gung zu dem irgebnis, da3 der Angeklagte zwar für die Reichweite seines Abblenälichts zu rasch, nämlich mit 50 - 55 km/h gefahren sei. Die darin liegende Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO Bei aber für den Unfall nicht. "ursächlich genucic.ı,well ihn der Angeklagte nach der Meinung: der Strafkammer auch dann nicht hätte vermeiden können, ‚wenn: er mit einer für seine Sichtverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren wäre. Es sei nänlich ‚nicht, auszuschließen, daß der Fußgänger -was der Angeklagte zu seiner Verteidigung vorgebracht hatte - ihm plötzlich und unvermutet und offenbar in selbstmörderischer Absicht von der Seite ins Auto gesprungen sei. Diese Uöglichkeit bejaht: dic Strafkammer aus drei Gründen: am Abend vor dem Unfall habe 5 ) in schwermütiger Stimeung einen Arbeitskameraden wlederholt geäußert, er habc das Leben satt. Ferner sei die Stelle, wo HE auf der Fohrbahn vom Wagen erfaßt wurde, 1- ;h0 bis 1,50 m vom rechten Strassenrend entfernt gewesen. Schließlich. habe er beim Anstoßen scine linke Körnerseitc dem Fahrzeug zugewrndt genebt; das könne daraus geschlossen werden, daß er einen Jruch des lin-

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ken Oberschankels und des linken Oberarns erlitten habe. “läre - das ist der Sinn Jder Zeweiswürdigung der Strafiiamuer zu diesen Punkt - Hegp vor dei. Zusamzenstoß auf der Yohrbahn g0- gangen, also nit den Rücken zum Anseklagten, dann hätte er sich vermutlich beim Hören der kotorgeräusche in seinen Rükken normalerweise nach rechts gewandt, um den Straßenrand zu erreichen, nicht aber nach links zur Fahrbahn,

Aus diesen Gründen hielt die Strafkammer den Nachweis, uf, dor Angeklagte sich oines Vergehens der fahrlässigen TS- tung schuldig gemacht habe, nicht für erbracht und hat ihn insoweit freigesprochen.

II. Die Staatsanweltschaft bekänpft den Freispruch mit einer Verfahrensrüge und nit sachlichrechtlichen Binwänden.

1.) Sie sieht einen Verstoß der Strafkammer gegen ihre

ufklärungspflicht darin, daß sie in ihrem Urteil nichts über Sound des Anpralle sage, die am liantel ‚des Gettteten. festgestellt worden seien. Die Sitzungeniedersckrift enthalte nänlich die Feststellung; "der Zeuge legte dem Gericht den liansel des getwöteten ED vor". Dieser üantel, so wird in der Begründung der Revision, behauptet, ‚habe. Neindeutige Spuren an Ri.cken" aufgewiosen.

Allerdings’ muß aus, der Bemerkung. der wiederschrift über die Vorlage des” Mantels geschlossen werden, daß er Gegenstand des Augenscheins in der Hauptverhandlung war. Würden eich dabei die von der Stactsanwaltschaft behaupteten Beschädigungen em Manvelrücken gezeigt haben, so hätte die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht ungenügend erfüllt, wenn sie nicht geprüft hätte, worauf? diese Schäden beruht haben nwechten. Ob die Spuren sich jedoch an den von der Staatsan-

weltschaft benaunteten Stellen des kantels befanden und ob sie außerder nur aus deu Unfall gestammt haben konnten. sind Vustiende, welche die Strafkamner möglicherweise geprüft hat. iiöglicherweise ist sie dabei zu keinem die Einlassung des Angeklagten widerlegenden Ergebnis gekommen, Jedenfalls fehlen dem Senat sichere Grundlagen für die Annahme, die Strafkammer habe die Hantelspuren bei der Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt und somit ihrer Pflicht zur Aufklärung nicht entsprochen. Fir ein solches Unterlassen spricht nicht die Matsache, daß die Strafkamner sich in ihren Urteil nicht nit jener Frage zuseinanderscetzt. Dieses Schweigen kann darauf ruhen, daß den jlantelspuren keine Bedeutung für die Wahr- ‚neitsfindung zukem. Dann durfte die Strafkammer sie nit Stillschweigen übergehen.

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2. a) Die Erwägungen der. Strafkammer, die sich mit ‘der iiöglichkeit befassen, Hg könne Selbstmord begangen haben, sind frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die : Lebenserfahrung. Die Umstände, welche sie für ihre Überzeugung von einer solchen Nöglichkeit verwertet, lassen sich ohne Denkverstoß im Sinne der Beweiswürdigung des Tatrichters auslegen. Daß daneben eüch eine andere Höglichkeit der Erklärung des Unfalls besteht, begründet nicht den Vorwurf, die Strafkanner habe ı einen‘ sachlichrechtlichen Fehler

begangen.

b) Entgegen der Meinung .der Revision zwingt die Tiucht des Anseklasten nach dem Unfell nicht zu der Annahme, er sei sich seiner Schuld bewußt 'gewesen};- es könne demnach seine Einlassung nicht richtig sein, Harig sei ihm plötzlich und unvermutet in die Fahrbahn gespfungen, habe also eine Lage heraufbeschvoren, für die der Angeklagte nicht verant-

wortlich sei,

Auch ein an cinem Verkehrsunfall beteiligter. aber äaren unschuldiser Verliekrsteilncimer. kann selbst denn, wenn er vos seiner Schuldlosigkeit überzeugt ist, sich zur Unfallflucht envschließen. Das mag er aus Vverschiedceien Gründen tun, nözlicherwsise deshalb, weil er vermeiden nöchte, überhaupt in den Verdacht strafbaren Verhaliens zu korsien.

3. Sachlichrechtlich Fehlerhaft ist das Urteil dagezen, soweit es einen besonders schweren Fall der Unir1lflucht und ein Vergehen nach § 330 c StG@B verneint. Die Angriife der Staatsuanwalischaft müssen insoweit zur Aufhebung der Voerurteilung führen. Und zwar erfaßt die Aufhebung euch den en sich zutreffenden Schuldspruch aus § 142 StGB. Denn die unterlassene Hilfeleistung nach § 330 c, derentwegen die Strafkammer den Angeklagten aus rechtlich bedenklichen Gründen (siehe unter c) nicht für schuldig erachtet hat, würde, wenn der Angerlagte in der neuen Verhandlung auch insoweit verurteilt werden sollte, als Teil derselben Tat im Sinne des § 73 StGB gewertet werden müssen. Ist aber eine und dieselbe Üandlung in der Schuldfrage auch nur teilweise rechtlich fehlerhaft beurteilt mit der Folge, daß der Tatrichter die Früfung dar.Schuldfrage insoweit zu wiederholen hat, so muß ihm die Nöglichkeit eingeräumt werden, die natürliche JJandlungseinheit - im vorliegenden Fall dic Unfallflucht und das ctwaige Vergehen nach § 350 c StGB - unter allen in Betrecht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten neu zu beurteilen. Denn eine Tat im Rechtssinn ist nur einer einheitlichen und umfassenden rechtlichen Würdigung zugänglich:

a) Die Strafkammer h:ii im Rahmen ihrer Strafzumessung als besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs, 3 StGB zu werten sei. Schon dieser Hiangel muß im vorliegenden Fall unabhängig davon, zu welchen ürgebnis die Prüfung geführt haben wür-

de, als sachlichrechtlicher Fehler zur Aufhebung des Strafausspruchs -' aus dem eingangs unter Nr. 3 erwähnten Grund auch des Schuldspruchs - wegen JInfallrlucht führen. Die #lucht des Angexlagten wies nämlich Züge auf, die eine öürörterung notwendig machten, ob es sich um einen Fall im Sinne des 9 142 Abs. 3 StGB handeltc. Da die Strafkammer dies unterlassen hat, ist anzunehmen, dal sie diese Prüfung übcersah.

Bei ihrer Entschdidung wird die Strafkammer die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage berücksichtigen müssen, wann ein besonders schwerer Fall im Sinne der Bestimmungen vorliegt, die diesen Erschwerungsgrund ausdrücklich vorsehen. In all diesen Fällen will das Gesetz die Taten erfassen, welche die gewöhnlich vorkormenden und unter den ordentlichen Strafrahmen Zallenden so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, daß der allgemeine Strafrahmen zur ihrer Ahndung nicht ausreicht, Ob die Umstände in tatsächlicher Hinsicht so geartet waren, hat der Natrichter zu entscheiden. Er muß dabei Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend würdigen. In der Regel wird hiexu- auch aus sechlichrechtlichen Gründen - besonderer Anlaß bestehen, wenn, wie im vorliegenden Falle, . bei einom Verkehrsunfall ein’ Wensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist - ganz zu schweigen, von einen sofortigen tödlichen Ausgang - und der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkennt oder doch mit einer solchen köglichkeis rechnet, sich aber trotzdem zur Flucht entschließt. | .

Solche Fälle der Unfallflucht werden häufig, ja regelnäßig als besonders schwer zu beurteilen sein, Anders kann es liegen, wenn besondere zugunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil crheblich zu mil-

dern imstande sind. Im Falle des angeklagten hätte die Strafkemner die Frage nach der besonderen Schwere scincr Unfallflucht veso mehr prüfen und crörtern müssen, als sie selbst bei der Bemessung der Strafe zu seinen Ungunsten berücksichtigt, daß er sich zur Flucht entschloß, 'bbwohl er wußte, daß es sich um einen schweren Imfall

gehandelt und er einen Menschen mit erheblicher Geschwin- . digksit angefahren hatte" (UVA S. 6):

b) Die Strafkamter mu3 auch über die Entziehung der Tehrerlaubnis und die festgesetzte Sperrfrist neu entscheiden. Denn mit dem Strafauspruch kängt die Sicherungsmannahme nach § 42 ın innerlich dann zusammen, wenn wie hier die für das Strafnaß entscheidenden Unstände, vor nllcı: die Berücksichtigun; der charakierlichen Scite des Angeklagten, auch die wesentliche Grundl-ge der äntscheidung nuch § 42 ı.

StcB sind (siehe hierzu die zum Abdr. in der Antl. yanınlung bestimute öntsch. des erkennenden Senats vom 25.9.1957; 4 str 372/57):

c) Den iWachweis für ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleietung (§ 330 c StGB) hält.die Strafkammer auf Grund folgender Erwägungen "Nicht für erbracht: der Angeklagte, der, wie er unwiderlegt vorgebracht habe, nach den Unfall }

an die Unglücksstelle zurückgcelaufen sei, habe den bewußtlosen Verletzten möglicherweise gesehen und für tot gehalten; zutreffendenfalls sei keine Hilfe mehr erforderlich gewesen, der Angeklägte. habe also nicht nachweisbar vorsätzlich gehandelt. Diese Erwägungen unterliegen durchgreivonden Bedenken.

Selbst wenn der Angeklagte den Verunglückten an der Unfallstelle angetroffen und mit der Nöglichkeit, er sci schon tot, gerechnet haben sollte, hätte die Strefkammer }

doca auch erörtern züssen, ob der Angeklagte denn nicht auch an dic ebenso naneliegende Göglichkeit dachte, der Verunglückte könne trotz seiner schweren Verletzungen

noch am Leber und es könne dann Hilfe für ihn erforderlich sein. Ob der Angeklagte daran dachte, hätte schon deshalb geprüft werden müssen, weil der Verunglückte in Wirklichkeit in de: Zeitpunkt noch lebte, alg der Angeirlagte ihn engetroffcen haben will. Für die Vorstellung des An.;‚eklagten über das Schicksal des Angefahrenen lag die “öglichkeit, daß er noch lebte, ebenso nahe, wie die anäcre, daß "schon tot war. Zu prüfen,-ob der Angeklagte mit der ersteren “öglichkeit rechnete, hätte sich der Strafkemmer wnmehr eufdrängen müssen, ‘als er, wie sie erwähnt, bei seiner Ankunft zu Hause seiner Braut erklärt hatte: ich zlaube, ich habe eben jemand angefahren, aber zldiie Covon ande, er habe den Ange?ahrenen t0% angetroffen.

Das ürgebnis der. Beweiswürdigung. der. Strafilemner, der Angeklagte habe den am. Unfallort. ‘gefundenen Verletzten möglicherwcise für %ot gehalten, kann aber Schon deshalb nicht hingenorren werden, weil es sich, nicht in Einklang bringen 1§ 3% mit einer Äußerung des Angeklagten, die an anderer

telle des Urteils als unwiderleglich bezeichnet wird. Diese Zinlassung ging dahin,“ er habe, nachden er 250 bis 300 m weitergefahren und dann Zur Unfallstelle: zurückgelaufen sei, den Verletzten nicht üencheh.. “ ı

ILI. Der Angeklagte ‚macht in deiner Rovisionsbegründung geltend, die Strafkammer habe. nicht geprüft, ob er bei seinem Kontrollgang von seiner Haltestelle zurück zum vermuteten Unfallort dic Auffassung gewoum, seine vorherige feinung, er habe einen Menschen ‚angefahren, sei irrig gewesen.

Hätte Jer Angeklagte allerdings, als er nach dem von ihm behaupteten kontrollgang den Yafallort verließ, weder sewußt noch auch nur mit der .Äöglichkeit gerechuet, or könne einen Menschen angefahren haben, so würde cs am inneren Tatbestand der Unfallflucht, für den mindesiens bedingter Vorsatz erforderlich ist, fehlen. Den Feststellungen der

trafkemmer ist jedoch ihre Überzeugung zu entnehmen, daß die Vorsvwellung des Angeklagten, wenigstens möglicherweise mit einem iienschen zusammengestoßen zu sein, auch bei und nach seincr endgültigen Entfernung von der Un?rl1stcelle Fortdauerte. Zr hatte nämlich, wie die Strafkaumer erwähnt, beim Anhalten seines Wagens 250 - 300 m nach den Anstoß festgestellt, daß der cine Kovflügel mit Scheinwerfer und die Windschutzscheibe beschädigt waren. Daraus hat das Landgericht in übsreinstinnung mit dem technincken Sachverständigen geschlossen, "os sei unsöglich, daß der Angeklagte beim Unfall nicht erkannt habe, daß er einen kienschen angefabren habe". Die Überzeugwig der Strafkamner davon, daß diese Erkenntnis wenigstens von der kiöglichkeit, es könne ein Mensch Opfer des Unfalls gewesen sein, auch noch nach dem Kontrollgeng Zortbestand, ist überdies der Ervähnung des Umstandes zu entnehmen, er habe seinen cigenon Geständnis zufolge sogleich bei seiner Ankunft zuhause zu zoinör Braut gesagt: "Ich glaube, ich habe eben jemand angefahren", | .

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Auf den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung des Anseklagten einzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß, Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.

Rotberg Bauer Hocpner

Leng-Hinrichsen Flitner

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