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BGH Entscheidung vom 09.09.1958 – 5 StR 358/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ze, 5 StR 358/58 2221 031 . 15 /

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneider Paul O ED zus DEE, dort geboren am iD 1910,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.September 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EEE»

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.März 1958 wird verworfen.

Die nach dem 26.März 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und angeordnet, daß er in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt untergebracht wird.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet.

1. Die Begründung des Schuldspruchs läßt Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt - entgegen der Meinung der Revision -— auch von der Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB auf den vorliegenden Fall. Was die Revision hierzu über Antworten des Sachverständigen auf Fragen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vorträgt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten könnten nicht etwa deswegen entstehen, weil er bei Begehung seiner fünf Taten infolge vorherigen Alkoholgenusses außerstande gewesen sei, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Denn nach den Feststellungen des Urteils hatte er nur im Falle ı (Hi) "zuvor ein paar Glas Bier getrunken", in allen übrigen Fällen nichts. Der ursächliche Zusammenhang zwischen seinen Taten und seiner Gewohnheit, im Übermaß geistige Getränke zu sich zu nehmen, den das Landgericht bei Anwendung des § 42c StGB feststellt, ergibt sich in allen fünf Fällen aus dem Beweggrund, der den Angeklagten zur Tat trieb, und aus seinem Verhalten unmittelbar nach der

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zn

5.

Tatı Er unterschlug ihm anvertraute Sachen oder betrog deren Besitzer, um den Erlös der Sachen in alkoholische Getränke umzusetzen. Die Strafkammer nennt den Angeklagten bei der Anwendung des § 51 Abs.2 StGB einen "notorischen Trinker" (UA S.8). Er ist 1955 einmal wegen Volltrunkenheit verurteilt worden. Im Laufe der letzten drei Jahre vor der Hauptverhandlung hat er sich freiwillig viermal ohne Erfolg, weil zu kurz, einer Entziehungskur in den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten in Berlin-Wittenau unterzogen. Daher konnte sich dem Sachverständigen und dem Gericht die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt stellen, ob ihn bei Begehung seiner Taten die Gier nach Alkohol derart beherrschte, daß eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Derartige Süchtigkeiten können, insbesondere wenn sie auf anlagebedingter, psychopathischer Haltlosigkeit beruhen oder nach längeren Mißbrauch des immer wieder erstrebten Giftes (Alkohols oder Rauschgiftes) eine chronische organische Vergiftung und eine abnorme Veränderung der Persönlichkeit verursacht haben, Bewußtseinsstörungen hervorrufen, auf

die der zweite Absatz des § 51 StGB insbesondere dann öfter anwendbar ist, wenn die Tat, wie hier, auf den Erwerb neuer Berauschungsmittel abzielte. Das hat das Landgericht nicht verkannt und diese Vorschrift angewandt. In den schwersten, aber seltenen Fällen völliger Zerrüttung der süchtigen Persönlichkeit können allerdings auch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1l StGB gegeben sein (vgl.Ehrlardt in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2.Aufl. 1957 S.220,233). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat die Strafkamner in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen durch die Worte verneint, es sei zur Zeit der Taten weder eine Bewußtseinsstörung noch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorhanden gewesen,

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die ausschloß, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder

nach dieser Einsicht zu handeln.

2. § 51 Abs.2 StGB gibt in solchen Fällen dem Richter die Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern. Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafzumessunagsgründe des angefochtenen Urteils Zweifel erwecken könnten, ob der Tatrichter hier diese Möglichkeit erwogen hat. Die Strafkammer verneint das Vorliegen mildernder Umstände und führt dann aus,

daher sei der Angeklagte "im ordentlichen Strafrahmen"

zu bestrafen. Bei Versagung mildernder Umstände liegt

"der ordentliche Strafrahmen" des § 264 StGB aber zwischen einem und zehn Jahren Zuchthaus, und nur nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs.3 StGB) würde die Mindeststrafe drei Monate Zuchthaus betragen, die nach Maßgabe des § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln wären. Es ist aber anzunehmen, daß

die Strafkammer von dies er Mindeststrafe ausgegangen ist, als sie für den Betrug zum Nachteil der Firma TEE eine Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus festsetzte. Denn auch bei Annahme mildernder Umstände hätte die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe erkennen können, und der Begründung, mit der sie die Anwendung des § 264 Abs.2 StGB abgelehnt hat, ist zu

‘entnehmen, daß sie auch unter dem Gesichtspunkt des § 44

Abs.3 StGB eine niedrigere Strafe nicht für schulüangemessen hielt,

Was die Revision im übrigen an der Strafzumessung bemängelt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Auch die Anordnung nach § 42c StGB ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte - entgegen der Meinung der Revision -— die Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich ist, ın ihn an ein gesetzmäßiges und georänetes Leben zu gewöhnen,

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nach dem jetzigen Zustand des Angeklagten entscheiden “und brauchte nicht zu prüfen, ob der Strafvollzug für sich allein schon als erfolgreiche Entziehungskur wirken würde. Denn nach § 456b Satz 2 StPO kann die Unterbringung in einer derartigen Anstalt ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. u

Sarstedt Schmidt Schmitt , Bundesrichter Dr.Börker | ist beurlaubt und kann deshalb nicht unter- Hoepner schreiben.

Sarstedt