Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Urteil vom 28.08.1958 – 2 StR 313/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. den a 12: EWB ::: vn:

dort geboren am 1925,

den Kriminalobersekreiär bert R aus DEE, geboren an 1924 In 8 Ost-

preussen,

2:

wegen Begünstigung im Aut u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtehofs in er Sitzung von 28. August 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Kotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Schalschs Bundesrichter Dr. Hübner

&äls beisitzende Richter, Lanägerichtisrat Dr.

als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-

auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Dezember 1957, mit den Feststellungen aufgshoben

e)bezüglich des Angeklagien EB, soweit er wegen Begünstigung in Amt verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtisirafce, b)hinsichtlich des Angsklagten BP, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Larägerickt zurückverwiesen. Dio weitergehende Revision des Angeklagten ug wird verworfen. j Von Rechis wogen

-2

Gründes

m tn un ln

Der Angeklagte Eich ist wegen forigosetzter Jazucht mil einer Abhängigen, wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage und wegen Begünstigung in Ant zu einsr Gesamtstrafe von seinem Jahr sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte RED unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht nit seiner Abhängigen zu sechs konaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung Ausgeseizt worden ist, verurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechte, a ) auch des Verfahrensrechts geltend gemacht.

Der Angeklagte RD war als Krininaloversskretär in den von dem Angeklagten I geleiteten 14. Kriminalkommisseriat den DEE Folizeipräsiöiuns tätig. In dem Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute vB. die rpäter wegen Lendesverrats zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, nakım Ep unter Zuziehung Rp eine Faussuchung bei den Eheleuten v> vor. ri vernahm die Zhefrau VB. dic am 8. November 1955 festgenonmen wurde und führte sie am 10. November 1955 zur nochmaligen Verrekmung EB vor. Nachdem das Verlahren ıi.tte November 1955 an die Staatsamwalischaft beim Oberlendesgericht Düsseldorf abgegeben worden war, wurde Frau vB &u 5. Dezember 21955 unter Aufrechterhaliung äve laftbefehls vom Ermittlungsrichter unter Auflagen, zu denen regelmäßige Meldung bei der Polizei gehörte, aus der Hafı entlassen, wobei Eich beauftragt wurde, Frau VB zu. "Heschattent.. Mitte Dezember 1955 machte

- 3.

ED >:i. Frau ve einen Kontrollbesuch. Gelegent-

lich eines dierstlichen Kinobesuches, bei den die Angeklagten eine Filmvorführung zu Überwachen hatten, traf der Angeklagte RB Mitte Januar 1956 mit Frau I) | zusammen. Zusammen mit dem Kriminalsekreiär Gp funr er nit Frau VD in einen Dienstkraftwagen in deren Wohnung, alle drei tranken dort Kognak und tanzten bis gegen 4.30 Uhr morgens. Beim Abschidd. bat Frau vn | heimlich, wiederzukommen, was dieser auch tat. | Beide, Frau WEM nur mit einem Schlafanzug und einem i korgenmantel bekleidet, tauschten auf der Couch nsbeneinanderliegend Zärtlichkeiten aus, bis es beim Angeklagten ohne vollendeten Geschlechtsverkehr zu Samenerguß kam. Als später, Ends Januar 1956, der Ehemann Do | zugab, an einen Entführungsversuch beteiligt gewesen zu sein, suchten beide Angeklagte Frau VD auf deren Ersuchen in ihrer Wohnung auf, wo ihnen Trau WB über ihre Zusammenarbeit nit dem sowjetischen Geheimdienst berichtete.

Wegen des Vorfalls nach dem Kinobesuch bat die Straikammer den Angeklagten nach § 174 Nr. 2 StGB bestraft, Sie führt aus, der Angeklagie habe die ihm durch seinen Dienst gebotena Gelegenheit, mit Frau vg in Verbindung zu kommen, bewußt ausgenutzt und die sich aus seiner ülenstlichen Tätigkeit ergebende tatsächliche Überlegenheit dazu mißbraucht, mit ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen, wobei es auf ihr Einverständnis nicht arkomne.

Die bisherigen Feststellungen reichen zur Verurteilung RE nicht aus. Zur Zeit des beanstandeten Verhaltens des Angeklagten war nicht vorauszusehen, daß Frau WEB später einmal ein Geständnie über ihre Be-

-&k-

ziehungen zum sowjetischen Geheimdienst ablessr und daß ger Angeklagte noch einmal mit Ermitilungen gegen sis befaßt werden würde. Da nach: den Urteilsfeststellungen Frau VD ihrerseits den Angeklagten zum Fiede:’kommen in der Nach5 aufgefordert und nach den Strafzumessungsgründen ihn zu den unzüchtigen Handlungen angereizt hatte, ist nicht auszuschließen, da? der Angeklagte in einem Zeitpunkt, in dem er nicht mehr dienstlich nit Frau vg befaßt war, nicht die Vorstellung hatte, seines Trühere amtliche Tätigkeit wirke noch dahin fort, daß Frau vg» sich ihm gegenüber unterlegen und von inm abhängig fühle. Die dienstliche Beziehung zu Frau WB war jedenfalls in Januar 1956 nicht derari, daß es (wie in den Fällen

BGH NW 1951, 530 Nr. 20 und 726 Nr. 25) keines Nachweises besonderer Umstände bedürfte, aus denen sich die Aus-- nutzung einer aus dem Ami sich ergebenden Überlegenheit ergibt. Hier mußte wie in dem BGHSt 8, 24 enischiedenen Fall das Bewußisein des Angeklagten, daß seine Antsstellung ibm sein Tun erleichtere, sorgfältig geprüft und Tesigestellt werden.

11. 0. &) Verlahrensrüger.

1, Der ängeklag$s nacht geltend, üaß die Öffentlichkeit arst nuch Vereidigung der Zeugin von» wi.sderhergestellt worden ist, obwohl der Ausschluß der Üffentlicnkeit nur beschlossen worden war, "soweit das intime Verhältnis zwiechen der Zuugin und dem Angeklagten RB erörtert wird". Die Revision behauptet auch, während Jes "usschlusses der Öffentlichkeit seien auch die Beziehungen der Zeugin zu MB erörtert worden.

5.

Die Rüge ist unbegründet. Ein Beschluß über Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 6VG ist der Auslegung ?ähis. vird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen oder, wie hier, für die Befragung eines Zeugen Über bestimmte Vorgänge ausgeschlossen, so ist der Beschluß dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle die Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr eniwickeln und daher zu dem Verfahrensabschniti gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (Löwe/Rosenberg Anm. 3 zu § 172 GVG und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Beurteilung der Bezichungen der Frau von zu RED Konnte auch deren geuchlechtliches Entgogenkommen gegenüber EB von Bedeutung sein, die Drörterung äleses Verhältnisses gehörte also zu ihrer Vernekmung über ihre Beziehungen zu rg ebenso wie die Vereidigung, während deren eine Ergänzung oler 3srichtigung ihrer Aussage noch möglich war. Bei zwanglöser Aus-- legung des Ausschließungsbeschlusses ist daner die wieüerherstellung der Öffentlichkeit erst nach der unmittelbar an die Vernehmung der Zeugin sich anschließenden Lidesabnahme nicht zu beanstanden.

2, Die Aufklärungsrüge, üätle auf weitere Annörung des Ermitilungsrichters Ber: et, ist unzulässig.

I ) ist vernommen worden, der Verteidiger hätte Fragen an ihn stellen können; damit, daß an einen tatsächlich gehörten Zeugen vom Gericht weitere Fragen hätten gestellt werden sollen, kann eine Aufklärungsrüge nicht begründet werden (BGHSt 4, 125). Die Verlesung des äktenvermerks

des Amtsgerichtsrais Zip Prauchte sich dem Gericht

:

-6-

nicht aufzudrängen, da es auf die Ansicht des Amtsgerichtsrats für die Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten nicht ankan.

‚b) Sachrüge.

1. Die Verurteilung wegen: Begünstigung des Angeklagten FED Kern nicht aufrechterhalten werden, da nach den Ausführungen zu dessen Revision bisher nicht feststeht,

ob Ri sine straibare Handlung begangen uni ob der

Angeklagte EB angenommen hat, das Verhalten rg

erfülle den Tatbestand einer strafbaren Handlung, die er anzuzeigen verpflichtet wer.

2. Offensichtlich unbegründet ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage wendet. Die Sir.ikanmer hat ohne Rechtsfehler fostgestellt, daß der Angeklagte gewußt hat, er werde vor Gericht als Zeuge vernommen, und daß er bewußt falsch ausgesagt hat. Auch die Strefzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

3. Unbegründet ist auch die Revision EB, soweit er wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Seine amtliche Beziehung zu Frau WE var viel straffer als die des Angeklagven nn. Er hal die Ermittlungen bis zur Abgabe an die Staatsanwalischaft des Oberlandesgerichts geleitet. Er hat sie zwecks Kontrolle der ihr euferlegten Meldepflicht häufig unvermutet, auch zu ungewöhnlichen Zeiten besucht. Seine Besuche sind auch von Frau WED 215 dienstliche Besuche verstanden worden. Er wußte, daß er in üer Lage war, etwaige Verstöße gegen die Meldepflicht dahin zu beurteilen, ob sie entschuldbar weren oder zu erneuter Verhaftung Tühren

mußten. Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß

das Landgericht bei der Strafzumessung davon spricht,

sein Verhalten grenze an Begünstigung. Der Angeklagte ED Ha: auch nach der Ausdehnung der Ermittlungen auf

die Beziehungen zum sowjetischen Geheimdienst führend

un den Vernehmungen teilgenommen. Er hat üle Besuche

der Frau bei ihrem in Haft befindlichen liihemann überwacht. Während dieser ganzen Zeit hat er bis zum 30. Juni 1956 ein intimes Verhältnis zu Frau ) unterhalten, das er schon an ersten Tag ihrer Haftentlassung mit

einem Gutenachtkuß eingeleitet hat. Ihm kann als ausgebildetem und gehobenem Krininalbeamten nicht cinen Augenblick verborgen geblieben sein, daß Frau vo sich ihm gegenüber in einem aus seiner Amtsstellung sich ergebenden Unterlegerheitsverhältnis befand. Kier bedurfte es nicht des Nachwoises besonderer Unstände, aus denen sich die Ausnutzung der Überlegsnheit ergab (BEHSt 8, 24, 26). Die Beziehungen zwischen Amtsperson und Privatperson sind frei von geschlechtlichen Einflüssen zu halten (BGHSt 1, 71, 72; BGH Urt 2 SUR 418/53 vom 9. September 1954), ohne daß es darauf ankommt, ob die dienstliche überlegenneit als Druckmittel eingesetzt worden ist (BCHSt 2, 93, 95) oder sich die Privatperson freiwillig hingibt.

Auch die Strefzumessung gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Die Strafkammer wird aber bei der infolge Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung im Amt in jedem Fall erforderlichen Neufestseizung der Gesamistrafe erörtern müssen, ob (gegebenenfalls weshalb nicht)

&

dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen i8t.

Rotberg Mantel Dr. Schalscha . Hübner

Krumme

’ RZ . S un DR s ., “ B un * . € ’ * “ s Pr H

. ’ R . s ‘ R . D eo \ “ Rn do . tn vn u £ 4 oo» ’ % . s 8 a Sr Ze ‚ Dame Sn) x . “” Ross u 00er m ‘ x vr , ke Zus er EN “ P Ins . ‘ +... Ku > . 2% . .‘ r Pa Er re 7 TS ‘ '“ . [3 [78 t se. . »°%, ‘ D : R + . s ” on x . + ; v : s . s + D N DI ‘ ’ N ‘ + . » } ” D D ” . “> > % > DE „ “ . .. , . 4 . . ‘ WE . no. !. . r ee x . Pe % 3° . t Du Zu NR ” ‘ .% ie sa! . * 0. s .. . r » . “ eo. v . . oo. .

A

eo nmn ans