Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 27.06.1972 – 1 StR 235/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
1 StR 235/72 URTEIL 1.4.
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Gregory Bruce J PER aus VER, zeboren arı EEE 1950 in "EBD USA
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht.
i Kers
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau _ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende. Richter, ‚Bundesanwalt Dr. u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1971 wird verworfen.
| Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Jugendkanner hat den Angeklagten vegen Notzucht zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I.
4.) In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß bei der Verhandlung: die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beachtet worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO). Das. Gericht habe die Ötkentlichkeit bis nach der Vernehmung der Zeugin Lilli U) wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen, In Wirklichkeit habe sich. der Ausschluß der Öffentlichkeit u
jedoch auf weitere Verfehrensabschnitte erstreckt; 80 - seien nach Vernehmung der Zeugin Lilli U) ohne i ‚Wiederherstellung der Öffentlichkeit noch die Zeugen Resi TED, Send EREEEED vernommen worden, man habe die Aussage eines weiteren Zeugen verlesen, der
Sachverständige Dr. Schulz sei gehört und ‚außerdem seien
=. ebenfalls noch in nichtöffentlicher. Verhandlung 00. Beweisamträge ‚gestellt und verbeschieden worden. Die DE | Öffentlichkeit sei schließlich erst nach Beeidigung der. . Zeugin Lilli HERE wiederhergestellt worden. Nach alledem sei die Öffentlichkeit länger ferngehalten worden, als durch Gerichtebeschluß angeordnet. war. u
ana, au
Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keinen Verfahrensmangel aufzudecken,
Wie sich aus dem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Inhalt des Gerichtsbeschlusses in Verbindung mit den angeführten Stellen der Sitzungsniederschrift klar ergibt, war die Öffentlichkeit bereits unmittelbar nach Verlesung des Anklagesatzes nicht etwa nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Lilli Hp, sondern in zulässiger und von der Revision insoweit auch nicht beanstandeter Weise (§ 172 GVG) "bis nach Vernehmung der Zeugin" ausgeschlossen worden. Das hatte zur Folge, daß der Sitzungssaal sofort nach Verkündung des Beschlusses geräumt und abgeschlossen wurde und daß anschließend in nichtöffentlicher Sitzung - von der Revision ebenfalls nicht bemängelt - die Vernehmung des Angeklagten zur Sache und die Anhörung der Zeugen EB und Ri erfolgte, worauf dann die Vernehmung der Zeugin Lilli HE einsetzte. Es geht daher hier nicht um die in der Rechtsprechung wiederholt behandelte Frage, inwieweit der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer eines bestimmten Abschnitts der Beweisaufnahme auch andere Prozeßvorgänge deckt, die zeitlich zweifelsfrei in diesen Abschnitt fallen (vgl. RGSt 43, 367, 369; 70, 109, 110; BGH bei Dallinger MDR 1957, 142), sondern es kommt im vorliegenden Fall allein
. darauf an, ob sich die von der Revision hervorgehobenen
Vorgänge, insbesondere also die Vernehmungen weiterer Zeugen, vor dem Endternin der Ausschließung, hier also vor Abschluß der Vernehmung der Zeugin Lilli Tui, oder erst nachher abspielten. Diese Frage ist nach Wort-
laut und Inhalt des Ausschließungsbeschlusses, der als eine nur für einen Teil der Verhandlung geltende Anordnung - der Auslegung zugänglich war (vgl. RG HRR 1939, 449; BGH, Urteil vom 28. August 1958 - 2 StR 313/58), eindeutig
im erstgenannten Sinne zu beantworten. Ein Ende der Vernehmung der von der Tat des Angeklagten betroffenen Zeugin Lilli HB kam nach Sachlage erst in Betracht, nachden sie Gelegenheit zu ergänzenden Erklärungen erhalten hatte und über die Frage ihrer Vereidigung abschließend entschieden war (s. hierzu auch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter). Bis dahin handelte es sich notwendigerweise um Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung der Zeugin in enger Verbindung standen oder sich aus ihr entwickeln Konnten (vgl. BGH aa0). Bei dieser Sachlage waren die beanstandeten Prozeßvorgänge durch
den Ausschließungsbeschluß gedeckt. Es hätte allenfalls
im Ermessen des Tatrichters gelegen, während der nichtöffentlichen Sitzung von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Öffentlichkeit jeweils vorübergehend für einzelne neutrale Phasen der Verhandlung wiederhergestellt werden könne; abgesehen davon aber, daß der Ausübung eines solchen Ermessens durch das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verhandlungsführung Grenzen gesetzt sind,ist jedenfalls der Mißbrauch einer solchen Ermessensfreiheit weder behauptet noch dargelegt.
2.) Einen weiteren verfahrensrechtlichen Verstoß sieht die Revision in der Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Floyd Jo gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe.
Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt und damit auch die Tatsachen, die eine Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben sollen, nicht ausreichend bezeichnet (BGHSt 3, 213). Die Beanstandung wäre aber auch offensichtlich unbegründet.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die darauf beruhende Strafzumessung.
Die Revision ist nach alledem - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - als unbegründet zu verwerfen. | Loesdau — | Mösl Pikart
" Woesner . Strickert