Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 28.08.1958 – 1 StR 77/58

1. Strafsenat

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Im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hans Kb aus 1 (Kreis Mb) , geboren am EEE 1512 in KB, zur Zeit .in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs in Rückfall u.a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgeri.chtskofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenomaen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter HNeuiel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichier .Dr. Hübner als beisiizende Richter, Bundesanwalt Dr. Ein der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 1957 mi’ den Feststellungen aufgehoben

1.) soweit er wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. worden ist, im vollen Umfang, 2;) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Umfang der-Aufhebung wird die Sache zu neuer ‚: Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des: Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. on Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung, sowie wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten und zu zwei Geldstrafen von je 300 DM verurteilt und ihm die pürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aber-

kannt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist nur teilweise begründet.

1.) Soweit der Angeklagte geltend macht, in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1956 sei ein Beweisamtrag nicht berücksichtigt worden, kann die Rüge keinen Erfolg haben. Auf dem behaupteten Verfahrensverstoß kann das Urteil nicht beruhen. Dieses ist auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1957 ergangen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer die in der Revisionsbegründung erwähnten Beweisamträge, die nicht berücksichtigt oder abgelehnt worden sein sollen, in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1957 nicht gestellt. Die behaupteten Beweisamträge und Verfahrensverstöße sind daher nicht bewiesen (§ 274 StPO).

Auf die: angebliche Äußerung des Beisitzers, Landgerichts-

at DEE; ie Ger Angeklagte als Beeinflussung des Vorsiteonden und als Beleidigung ansieht, kann die Revision nicht gestützt werden § 337 750).

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2.) Die Tatbestandsmerkmale- des Betrugs und der Urkundenfälschung hat die Strafkamner in den Einzelfällen rechtlich bedenkenfrei festgestellt. In den Fällen II 9 (SEE)

und II 10 (Fass) ist es im Hinblick auf ihre besondere Gestaltung nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Beschwerdeführer wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt hat. Denn er hat den Geschädigten nicht nur die Uhrgehäuse aus der Mustersammlung der Firma DD Haus Uhrenfabrik GmbH in SW a1s Sicherheit für die Darlehen verpfändet, sondern ihnen u.a. auch vorgespiegelt, . daß .es sich um vollständige Uhren handelt,

Der Vorsatz, sich"bei sich bietender Gelegenheit je nach Bedarf durch Begehung von Veruntreuungen und Betrügereien auf Kosten anderer ein gutes Leben zu machen", genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zur Begründung einer fortgesetzten stirafbaren Handlung. Jedoch ist der Angeklagte durch den Rechtsirrtum nicht beschwert.

3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue nach § 266 StGB nicht bestehenbleiben.

im Falle II 1 ergeben die Feststellungen. eindeutig, daß der Angeklagte mit dem Geschädigten seinen Kommissionsvertrag abgeschlossen und die Untreuehandlungen im Rahmen dieses Verhältnisses begangen hat. Er hat. sich daher insoweit \ nicht der Untreue nach § 266 StGB, sondern eines Vergehens nach § 95 Abs: 1 Nr. 2 BörsG schuldig gemacht (BGHSt 11, 102, 105 £), in dem eine Geldstrafe nicht zwingend vorgeschrieben ist. Bine. Berichtigung des Schuldspruchs ist dem Senat nicht möglich, da das Landgericht den Fall II 2 | in die fortgesetztie Untreuehandlung einbezogen hat und die Fesistellungen Hierzu unklar sind. An einer Stelle spricht die Strafkammer von einem Kommissionsvertrag (UA S. 10). An einer anderen

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Stelle (UA S. 6) führt sie aus, der Angeklagte habe von dem Fabrikanten Herbst u.a. einen Auftragsblock erhalten. Dies kann darauf hindeuten, daß der Angeklagte nicht nur für fremde Rechnung, sondern auch in fremdem Namen verkauft hat; dann würde aber kein Kommissionsverhältnis im Sinne der §§ 383, 406 Abs. 1 HGB vorliegen. Der Senat vermag daher nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im Falle HB gegen § 266 StGB oder § 95 Nr. 2 BörsG@ verstoßen hat. ‘

Auch hinsichtlich der Untreue ist die Auffassung, die Fälle IB una Ha stünden miteinander in Fortsetzungszusammenhang, rechtsirrig. Möglicherweise liegen zwei fortgesetzte Straftaten vor; aus den Urteilsgründen ist dies nicht eindeutig ersichtlich. Die bisherigen Feststellungen tragen die ‚Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls der Untreue nicht. Der angerichtete Schaden ist nicht besonders hoch; daß das Vorgehen des Angeklagten besonders verwerflich war, ist im Urteil nicht ausreichend dargetan.

4.) Nach alledem ist die Entscheidung mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter

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Untreue verurteilt worden ist und hinsichtlich der Gesamtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

Rotberg Mantel Krumme Dr. Schalscha Hübner