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BGH Urteil vom 10.07.1958 – 4 StR 188/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ben 2256 062

In Namen des Volxkes

In der Strafsache gegen

den früheren Kraftfahrer Asmus E ie au: FEED:

geboren arı @. ED ED in CE (sch):

wegen Nötigung Usa

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuug vom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Spiegel als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Zink als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Paderborn vom 7. Februar 1958

wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über

die Frage der Anrechnung der Unterbringung und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der bercits vorbestrafte Angeklagte war am 20. September 1956 durch das Schöffengericht in Paderborn wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden (Fall Edith Schw). Die Strafkammer verwarf durch Urteil vom 30. November 1956 seine Berufung nit der Maßgabe, daß er wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Hamm am 19. März 1957 das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, weil das Landgericht nicht auf § 51 Abs. 2 StGB eingegangen war.

Die Strafkammer hat sodann dieses Verfahren mit dem inzwischen bei ihr als Gericht des ersten Nechtszuges anhängig gewordenen Strafverfahren 4 KLs 16/57 wegen Beleiäigung und versuchter Nötigung der Verkäuferin Wilma KB verbunden. Nunmehr hat das Landgericht durch Urteil vom 7, Februar 1958 den Angeklagten, unter Verwerfung seiner Berufung im übrigen, wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit Beleidi- ’ gung der Frau SchD una ferner wegen tätlicher Beleidigung und versuchter Nötigung der Wilma KEEP zu einer Gesamtatrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfabrens- und Sachbeschwerde. j

Das Rechtsmittel, über das zu entscheiden der Bundesgerichtshof berufen ist (BGH NIW 1955, 1198 Nr. 17; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl, Anm. 6 zu § 121 GVG), kann nur bezüglich der Frage der Anrechnung der Unterbringung Erfolg haben.

Am Abend des 26. Mai 1956 und während der anschliexs:. :deg, Nachistunden hatte der Angeklagte die Ehefrau Käith Sch in einer Gastwirtschaft durch unsittliche Anträge belästigt, sie draußen umklamsert, 30 m mit Gewalt fortgezogen, gewürgt und zu Boden gedrückt. Er stand unter der Ei nwirkung von Alkohol Aualkoholgehalt 2,28 %0). Die Strafksmmer hat bei ihm erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat angenoünmen (§ 51 Abs. 2 StGB).

Ferner hat er am Abend des 7. Juli_1957. ebenfalls nach Alkoholgenuß (2,28 %o), die auf die Straßenbahn wertende "9 Jahre ; alte Verkäuferin Wilma Ki in unsittlicher Weise behelligt und zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Er ließ von den Jungen Määchen nicht ab, obwohl dieses sich zur Wehr setzte und dann vorübergehend in einem Haus Schutz suchte.Er wartete au? das Määchen und folgte ihm weiter, als es sieder herauskam. Schli Pich entriß er Wilma ihre Handtasche, um sie sich dadurch gefügig au machen, entfloh aber, als sie von anderer Seite Hilfe erhielt, nachdem sie bei Bekannten geschellt hatte. Er konnte schließlich von Vorübergehenden gestellt und der Polizei übergeben werden. Auch in diesem Fall hat das Landgericht die Vorausseteungen des § 51 Abs. 2 StCB als nicht ausschließbar angesehen. Pr . rechnungsunfähigkeit hat es jedoch verneint. "

Der Angeklagte war gemäß Beschluß der Strafkammer vom 12. - 11 1957 (Bl. 164 R d.A.) zur Vorbereitung eines Gutachtens über seine Alkoholverträglichkeit in die Landesheilanstalt Eickelbora eingewiesen worden, wo er sich vom 5. bis 24. Oktober 1957 - hielt (Bl. 176 d.A.). Der auch vor Gericht gehörte 5 ständige Dr. Emunds hat den Angeklagten eingehend untersuchi d. eine "Alkoholintoleranz oder eine Volltrunkenheit" für veide Fälle verneint.

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Nie Angriffe der Revision greifen nicht durch.

Die Strafkammer hat die Anträge des Verteidigers aur Einholung eines Obergutachtens rechtlich unangreifbar abselehni (§ 244 Abs. A Satz 2 StPO; Bl. 256, 257 dehe)e Imisfern der Psychiater einer Universitätsklinik hier überlegene Forschungsmittel besitzen soll, legt die Verteidigung nicht dar.

Mit ihren weiteren Einwendungen greift die Revision iu Wirklichkeit unzulässigerweise das verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnene Beweisergebnis des Tatrichters an. Die endgültige Stellungnahme, die sich der Sachverständige am Schluß des schriftlichen Gutachtens vorbehalten hatte (Bl. 102 doA.),hat er in der Hauptverhandlung nach Anhörung der über das Verhalten des Angeklagten vernommenen Zeugen abgegeben.

; Daher geht auch dieser Angriff fehl.

Im ersten Fall (Sch). var mit Rücksicht auf sie eingetretene Rechtskraft des Schuläspruchs für Erörterungen zu § 51 Abs. 1 StGB ohnehin kein Raum mehr (BGHSt 7, 283 ff).

Der Schuldspruch ist auch im Fall KB rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte in dem Verhalten des Angeklagten eine Drohung mit einemempfindlichen Übel (cnügültiges Behalten der Handtasche) erblicken, Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB hat der Tatrichter bedenkenfrei verneint. Auch der Strafausspruch ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat lediglich nicht erörtert, ob die Unterbringungszeit gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf die erkannte Strafe anzurechnen war (Urteil des Senats vom 17. September 1953: BEHSt 4, 325 ff, 327). Da es sich insoweit um die Ausübung tatrichier-

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lichen ärmessens handelt {BGHSt 3, 527, 550), muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Anrechnung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Feststellungen werden dadurch nicht berührt (vgl. § 353 Abs, 2 StPO). Das Landgericht mag prüfen, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers (Bl. 60 aR, 78 R deA.) jetzt noch beizubehalten ist (Kleinknecht/Müller, Anm. 4 zu § 140 StPO).

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Krumme Sauer

Lang-Hinrichsen Flitner