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BGH Entscheidung vom 24.06.1958 – 1 StR 267/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! NT I Nicht für die Amtliche Sammlmg! 2578 078 UN

Gesetz: StPO §§ 74, 22 Nr. 4.

Rechtssatz? Wer im Dienste des Landeskriminalamts (hiers Bayern) in einem Ermittlungsverfahren auf Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde ein kriminaltechnisches Gutachten erstattet hat, kann nicht mit, der: Begründung als Sachverständiger abgelehnt werden, daß er in der Sachd als Polizeibeamter tätig gewesen sei.

Aktenzeichen: ‘1 StR 267/58

Urteil des BGH vom 24. Juni 1958 IG& Karlsruhe

1_StR_267/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Nikoley LED , zuletzt wohnhaft in EEE, geboren om EEE °926 in CD. zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr, Hengsberger i als beisitzende Richter, | i

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof di als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ;

Justizangestellter > ’ als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, |

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 1958 zum Rückfall:und zum Strafausspruch je mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafksmmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchihaus verurteilt. Seine Revision hat nur teilweise, zum Rückfall, Erfolg.

',) Unbegründet ist die Verfshrensrüge, das Landgericht habe gegen die §§ 74, 22 Nr. 4 StPO verstoßen, weil es das Gesuch des Verteidigers um Ablehnung des Sachverständigen Dr.-Ing. habil. Schöntag durch verkündeten Beschluß für unbegründet erklärte, obwohl dieser im Dienste des Landeskriminalamts Bayern, nach Meinung der Revision somit "als Polizeibeamier", ein schriftliches spektrographisches Gutachten erstattet hatte, das der Überführung des Angeklagien diente.

Allerdings vrifft die Begründung des Beschlusses, die Landeskriminalämter ständen als selbständige Behörden in keinem weisungsgebundenen Verhältnis zur Staatsanwaltschaft, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn wie im Lande Baden-kürttemberg (§ 7 der 2. DVO vom 27. März 1956 zum Polizeigeseiz - GBl 81 -) kann auch in Bayern (Art. 52 Nr. 1, Art. 54 Polizeiorganisationsg. - POG - vom 20. Oktober '954 - BayBS I 450 -) die Staatsanwaltschaft das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten zu übernehmen; das Iandeskriminalam; hat dem Folge zu leisten. Auch hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten nicht im Auftrag der Staatsamaltschaft erstattet, sondern auf ein Ersuchen der in die Ermittlungen eingeschälteten X:iminalvolizei München, das an das Landeskriminalamt Bayern gerichtet war. Beide Irrtümer sind jedoch dem Beschluß und dem

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Urteil unschädlich. Dr. Schöntag hat das Gutachten nicht als Polizeibeamter im Sinne des § 22 Nr. 4 StPD erstattet.

Im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO wird als Polizeibeamter in einem Ermittlungsverfahren nur tätig, wer durch sein Amt zur Verfolgung sirafbarer Handlungen berufen ist, sei es unmittelbar kraft Gesetzes ($ i63 StPO), sei es kraft Aufirags der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 GVG, $ i61 Abs, 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzung trifft auf Dr. Schöntag nicht zu. Er ist nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft & (Bay.VO vom 22. September 1955 - BS III 171 -). Bei dem Landeskriwinalamt Bayern bestehen zwei Abteilungen, eine für Verbrechenskunde und eine Srmitilungsabteilung. Nur der Ermittlungsabteilung obliegt - in besonderen Fällen - die polizeiliche Verfolgung gewisser Straftaten; der Abteilung für Verbrechenskunde sind allgemeine kriminalwissenschaftliche Aufgaben zugewiesen, so die Erstattung kriminalüechnischer Gutachten (Art. 49 tis 52 Bay.POG vom 20. Oktober 1954 - BS I 450 -; vgl. auch § 16 NRhW POG vom 1', Avgust 1955 _ @VBl I, 330; §§ 2 und 4 des Ges. über die zinrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamts (Bundeskriminalamts) vom 8. März '951 - BGBl I, 165 -). Die Strafverfolgung des Beschwerdeführers fiel nicht in die Zuständigkeit der Ermittlungsabteilung. Demgemäß hat der Sachverständige sein - schriftliches Gutachten im Rahmen der Aufgaben der Abteilung für Verbrechenskunde erstattet, Eine solche wissenschaftliche Tätigkeit kann zwar die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall unterstützen, ist aber nicht selbst strafverfolgender (sicherheitspolizeilicher), sondern (poliseilich-) verwaltender Art und begründet daher nicht die Ablehnung des Sachverständigen gemäß §§ 74, 22 Nr. A StPO, wie die Sirafkammer im Srgebnis zu kecht angenommen

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hat (R6St 35, 319; 36, 2085 RG JW 1936, 1918 Nr. 37; JW 1938, 3161 Nr. 10; die Entscheidung RGSt 17, 415, auf die sich die Revision beruft, besagt nichts anderes). 2.) Sachlichrechtlich bringt die Revision nur neue Tatsachen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vor. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Denkfehler behauptet die Revision bloß unter Zuhilfenahme unzulässiger tatsächlicher Ausführungen. In sich ist jedoch das Urteil folgerecht. Die Strafkammer zweifelt auch nicht an der Schuld des Beschwerdeführers; sie hat festgesiwelli, daß er zunächst den Einbruchsversuch bei Dr. Dumpert und dann den Einbruch bei den Schwestern Prestinari ausführie. Der Satz "im Zweifel für den Angeklagten" ist daher nicht verletzt.

3.) Unzureichend sind jedoch die Feststellungen zum Rückfall, Ihnen ist die in § 244 StGB bestimmte Aufeinanderfolge der Taten, Verurteilungen und Strafverbüßungen (RGSt 54, 80) nicht zu entnehmen. Zwar ist der Angeklagte dem Urteil zufolge schon durch das Landgericht München (I oder II?) am 20. August 1954 (4 KIS 3/54) wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Indes genügt die Angabe einer solchen früheren Verurteilung nicht zum Nachweis des Rückfalls, wie die Verweisung auf Gründe früherer Urteile im allgemeinen überhaupt nicht zulässig ist (RGSt 30, 143, 145). Der Tatrichter hat vielmehr seine eigene Überzeugung in dem Urteil darzulegen, demgemäß auch die Vorausseizungen des Rückfalls selbständig zu prüfen und in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise festzustellen (RG Rspr. 3, 636 und 5, 47; RG 12 1926, 178 Nr. 55 RG JW 1937, 1802 Nr. 52). Der Mangel hat jedoch nur die Aufhebung des Urteils

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zum Rückfall und scmit auch zum Strafausspruch je mit den Feststellungen dazu zur Folge (RGSt 32, 312; 54, 180). Im übrigen ist die Revision zu verwerfen. '

Dr. Geier Dr, Peetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger

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