Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.02.1969 – 4 StR 567/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2128 097 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenhauer Johannes T ED zu: rem WED, zevoren zn MEEEEED 1956 :r © GET,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GW in der Verhandlung, Lendgerichtsraet EB >ei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Teitz wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. August 1968, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch in den Fällen Stadthaus Rie-
EEE una Garage HEMEEEED (Bi. 2/3 der Urteilsgründe) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten, teils versuchten schweren, teils vollendeten einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt wird,
b) in den beiden Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts Bochum zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, einfachen Diebstahls und versuchten einfachen Diebstahls, alle Straftaten im Rückfall, unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die ohne nähere Begründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat - bis auf die im folgenden erörterten Fragen - weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer hat den vollendeten einfachen Diebstahl eines Brecheisens aus der Garage HÜEED unä den versuchten
schweren Diebstahl im Stadthaus FEED an späten Abend des 21. August 1967 als zwei selbständige Straftaten
gewertet. Das wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach hat der Angeklagte das Brecheisen aus der
Gerage HÜEEEEB susschließlich zu dem Zweck gestohlen, um damit den zuvor bereits mit dem früheren Mitangeklagten Gr verabredeten (schweren) Diebstahl im Kellergeschoß des Stadthauses durchzuführen, bei dessen Ausführung beide Angeklagten dann von der Polizei gestellt wurden. Der Angeklagte hat die im wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen. In einem solchen Fall hat die Rechtsprechung seit je nicht zwei selbständige, sondern nur eine - fortgesetzte - Tat angenommen (vgl. RGSt 51, 305, 3125 BGH VRS 13, 41, 43 sowie die von Dallinger in MDR 1967, 13 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig stellen, (vgl. dazu BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18). § 265 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, daß sich der Angeklagte auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche, da nunmehr eine einzige Einzelstrafe in diesen Fällen verhängt werden muß, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO), sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen wegen der übrigen vom Angeklagten verübten Diebstahlstaten werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
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Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch folgen. des bemerkt:
Mit der Aufhebung einer Gesamtstrafe fallen nach § 76 St@ Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, die neben den für die Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB in Betracht kommenden Einzelstrafen in dem früheren Urteil festgesetzt waren, fort. Die Strafkammer muß daher mit der zu bildenden neuen Gesamtstrafe die Sicherungsmaßregel aus 88 42 m und n StGB neu festsetzen (vgl. RGSt 75, 212, 213; BGH
Urteil vom 11. Juni 1958 - 2 StR 180/58). Rotberg Börtzler Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Spiegel Hürxthal