Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.06.1958 – 1 StR 208/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR_ 208/58 | 2516 075
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maschinenschlos
i ser Kurt _G aus M PO: geboren am 1923 in
2.) den Gießereiarbeiter
VE: geboren am ee ER:
wegen Münzverbrechen u.8»
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an “er .teilgenenmmen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bunäesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ray | er Di esanwaltschaft,
als Vertret
Justizangestellter ‚als Urkundsbaanhet der Gönehäftsstelle,
für Recht erkannts 7 Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 1958 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß EEE «=: Felschnünzerei in Pateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten Betrug in zwei Fällen schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Lendgericht hat den Angeklagten hp resen fortgesetzter Falschmünzerei in Tateinheit mit. gemeinschaftlichem fortgesetzten Betrug in
den Angeklagten FB vssen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld in Tateinheit mit gemeinschaftlichem fortgesetzten
je zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen.
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
Die Revision macht- geltend, daß das Urteil, soweit der Beschwerdeführer der Falschmünzerei nach § 146 StEB schuldig erkannt worden ist, in sich widerspruchsvoll sei: Einerseits
lege das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung dar,
EB habe die 50-Pfennigstücke unmittelbar nach ihrer Herstellung den Mitangeklagten HÜEEMP gezeigt und, nachdem sie auch dieser für gut befunden habe, seien beide auf den Gedanken gekommen, die Falschstücke zu verwerten. Andererseits gehe die Strafkamner bei der rechtlichen Würdigung davon aus, daß der Beschwerdeführer bereits bei_der Fertigung des Falschgeldes die Absicht gehabt habe, es in Verkehr zu bringen,
und schließe dies aus seinen unmittelbar an die Herstellung anschließenden Verhalten gegenüber dem Mitangeklagten |
Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden. Der von ihr behauptete Widerspruch, der überdies nur für den
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nun.
ersten Fall der Münzfälschung (Somter 1957) von Bedeutung sein könnte, würde nur vorliegen, wenn die Strafkammer in der Sachver_ haltsschilderung festgestellt hätte,daß CM die Faischstücke ° noch nicht in der Absicht gefertigt hat, von ihnen als echtem Geld Gebrauch zu machen. Eine solche Feststellung ist jedoch weder von dem Landgericht ausdrücklich getroffen,noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang der von der Revision - im übrigen unvollständig - wiedergegebenen Urteilsstelle (S. 5 UA). Hiergegen spricht deutlich die Schilderung der Strafkamuer über das Verhaltei des Beschwerdeführers CM dei der Herstellung der Falschstücke; danach hat RBB von. den - nach einem mißlungenen Erst-N versuch - hergestellten falschstücken 6 für brauchbar erachtet |
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und sie mit der Bauskerkung versehen, während er die - ersicht-Im Zusammenhang damit können die anschließenden Feststellungen des Landgerichts, CP habe äie 6 "brauchbaren" Falschstücke dem Hitangeklagten HMM gezeigt und beide seien, nachden sie auch H für gut befunden habe, auf den Gedanken gekommen, "die Falschgelästücke zu verwerten und dabei den geistig etwas zurückgebliebenen Lehrling Eugen sam seonnc. hereinzulegen", nur die Bedeutung haben, daß Gärtner sich bei Ha E noch über die Verwertbarkeit der Falschstücke Gewißheit verschaffen wollte und dann mit diesem den Entschluß faßte, seine we schon bei der Herstellung der Falschstücke_ verfolgte Absicht, das nachgemachie Gelä bei Brauchberkeit in Verkehr zu bringen (vgl. hierzu RGSt 69, 3, 6 vorl. Abs.), nunmehr unter Ausnutzung des Lehrlings SED zu verwirklichen.
Was die Revision sonst gegen den Schuläspruch vorbringt, eT- schöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Tatrichters. Durch diese wird wie im Falle II a, sö auch im, Felle II B (Dezember 1957) die Verurteilung des Angeklagten biegen Falschmünzerei nach § 146 StGB getragen. Dasselbe gilt: soweit er in den beiden Fällen zugleich (§ 73 StGB) des Betrugs
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nach § 263 StGB schuldig erkannt ist (vgl. u.a. RGSt 60, 3155 BCH IM Nr. 1 zu § 146 StGB = NIW 1952, 311 Nr. 18). Dem Landgericht ist nur insofern ein Rechtsfehler Aatertanfen, als es den Angeklag-
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Arbeitsvorgang hergestellt. Dann sind aber die einzelnen. Fälschungs-
handlungen nicht in Fortsetzungszusammenhang begangen; sie bilden vielmehr eine natürliche Handlungseinheit und demgemäß eine Tat im Rechtssinue. Der Senat kann den Urteilssatz von hier aus berichtigen.
Die Strafzumessung hat CP richt beanstandet; sie 1äßt auch keinen Rechtsfehler ersehen. Auszuschließen ist, daß sie durch die irrige Annahme fortgesetzter Verbrechen der Falschnünzerei zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.
Das Rechtsmittel, mit dem dieser Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge ohrie nähere Ausführungen erhoben hat, ist sowohl zum Schuläspruch als auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
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Die beiden Revisionen sind hiernach als unbegründet zu
verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mante_ Hübner Dr, Hengsberger