Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.05.1958 – 4 StR 458/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
os 228 2262 075 J
Br
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Herbert Hermann K SE. aus Bi@iulB, w>- ’
geboren am . WED WW in Kir
2.) den Arbeiter st B 0 aD 5) geboren au 5 m x OP: ,
- beide Angeklagte zur Zeit in Untersuchungshaft - wegen gemeinschaftl. schweren Raubes u.a. »
hei der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1059, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hospner Bundesrichter Prof.Dr. Lans-Hinrichsen
sls beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. RE»
els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
els Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
wir Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Mai 1958 werden verwcrfer.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.
Ihnen wird Sie seit dem I1. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Morate übersteigt, auf die Strafe engerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte Bi ist wegen gemeinschaftlichen schweren Ruubas zu einer Zuchtheusstrafe von seche Jahren, der Angeklagte K@EEEB wegen schweren Raubes in zwei Fällen, devon in einen Falle gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Be handelni, sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ekrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt
worüsn.
Hit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfshreusrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Der Anscklagte FEW hat zusätzlich zu der Revisionsbegründungsschritt seines Verteidigers noch ein eigenes Schreiben vom 31. August 1958 sav weiteren Begründung eingereicht. Dieses entspricht jedoch ticht dur Form des § 345 Abs. 2 StPO und ist daher nicht beachtlich.
I, Revision des Angekisgten Kl»
Soweit dieser Angeklagte wegen schweren Raubes zum Nachteil aes Kellners SchgD unä wegen Diebstable in vier Fällen vervwrreilt worden ist, läßt der Schuläspruch keinen Recirisrehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit sich die Rüge auf ‘ie Strafzumessung bezieht, wird sie im Zusammenhang mit den irörterungen Über den Raub zum Nachteil des Zeugen KB vegGendelt werflen.
II. Die Verfahrersrügen der Angeklagien im Falle des Raubss zun Nechteil des Zeugen AP
a) Beide Angeklagten machen geltend, der Zeuge MED habe semäß § 60 Er. 2 StPO nicht vereidigt werden äüürfen, da er durch rechtskräfiiges Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19.Kai 1.950 wagen Keineids verurteilt worden und auf dauernde Unfähigkeit,
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als Zeuge oder Sackverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist. Wie die Beiakten 6 KLs 11/50 ergeben, ist diese Behauptung zutreffend. Nach den Ausführungen der Revision war diese Tatsache dem Landgericht zur Zeit der Hauptverhandlung nicht bekannt. Dessenungeachtet stellt die Vereidigung des Zeugen einen Rechtsfehler dar. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, steht zwar die verbotswidrige Vereidigung der Verwertung der Aussage nicht entgegen. Sie darf jedoch nicht als beeidigte gewürdigt werden (RGSt 6, 155 7; 56, 94 f; vgl. euch 72, 219; forner BGH NIW 1952, 1102, 1103; BGHSt 4, 130
= IM StPO § 60 Nr. 1 mit Anmerkung von Hülle). Die Rüge kanr. jeäoch gemäß § 337 StPO nur dann zur Aufhebung des Urteils rühren, wenn dieses auf dem Rechtsverstoß beruht. Die Strafkanner Tührt aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf der eidlichen, glaubwürdigen Aussage des Zeugen MM und dem "im wesentlichen vollen Geständnis der Angeklagten", Welche Bedeutung die durch die Worte "im wesentlichen" vorgenömmene Einschränkung hat, ergeben die folgenden Ausführungen. Der Angeklagte Kursim habe nämlich bestritten, BP einen Wink mit der Faust gegeben zu haben, der diesen dazu veranlaßt „„ebe, sich in diesem Augenblick auf MED zu stürzen. Bew ärklärt, er könne sich an seinen Ausruf, er werde YMEEB das Messer durch die Gurgel stecken, nicht erinnern. Dies sind ersichtlich die einzigen zinschränkungen, die den Tathergang selbst betreffen. Das Bestreiten der Angeklagten im übrigen betrifft nicht die Ausführung der Tat, sondern Vorgänge, über die der Zeuge u
der Natur der Sache nach keine Bekundungen machen konnte. So hei3t es im Urteil, Kb habe giauben machen wollen, er habe wie bei anderen ähnlichen Taten nur beabsichtigt, dem Zeugen EEE die Brieftesche bei passender Gelegenheit heimlich aus der Tasche zu nehmen. Von der Gewaltenwendung des BE sei
er überrascht worden. Das Landgericht hat diese Behauptung für widerlegt erachtet, stützt sich hierbei aber nicht auf das Zegnis
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des NEM, sondern auf andere Beweisanzeichen. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß des Landgericht nicht deshalb den Bekundungen “ED setolgt ist, weil er diese Aussage beeidigt hat, sondern einmal, weil sie in den wesentlichen Punkten des Tathergangs
mit dem Geständnis der Angeklagten übereinstimmt, vor allem aber, weil die in den Einzelheiten der Tat genaue Darstellung des Zeugen die zunächst bestreitenden Angeklagten übsrhaupt
erst dazu veranlaßt hat, die Richtigkeit seiner Angaben nach
und nacn einzugestehen. Geraäe deshalb hat die Strafkammer,
wie dae Urteil ausdrücklich ausführt, die Schilderung des Zeugen von Tathergang für richtig gehalten und ist ihr daher auch im übrigen bedenkenfrei gefolgt. Unter diesen Umständen kann das Urteil au? der zu Unrecht erfolgten Vereidigung des Zeugen nicht beruhen.
Nun hat allerdings die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß es, wenn das Gericht den Fehler der zu Unrechi erfolgten Vereidigung rechtzeitig vor Urteilserlaß bemerkt hat, nicht genüge, im Urteil leäiglich zum Ausdruck zu bringen, daß die Aussagen als uneidlichsgewertet worden seien. Vielmehr stelle der Umstand, daß eine Zeugenaussage nicht als eidliche gewertet werden dürfe, für die Verfahransbeteiligten eine rechtlich wesentlich veränderte Sachlage dar. Das Gericht sei daher verpflichtet, wenn sich — spätestens bei der Beratung — ergebe, daß ein Zeuge zu Unrecht vereidigt worden sei, dies in der Verhenälung kundzugeben, um den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisamträge zu geben (R6St 72, 219 £f; BGH NW 53, 915). Wird der Fehler erst nach Urteilserlaß aufgedeckt, so kann auf ihn die Revision gestützt werden, sofern das Urteil aus diesem Rechtsmangel beruht. Hier kanr es aber nicht darauf beruben, da die Angeklagten keinen Anlaß zur Stellung weiterer Reweissnträge besaßen. Denn da weitere Zeugen bei der Tat nicht zugegen waren, ist nicht ersichtlich, welche Beweisamträge die angoklasten, insbesondere nachdem sie den Hergang im weseni-Nichen zugegeben hatten, noch hätten stellen können.
% b) De: Angeklagte Bp wacht ferner geltend, die Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, da ilun das letzte Wort nicht ertsilt worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich, daß dem § 258 Abs. 2 StPO entsprechend verfshren worden ist. Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Berichtigung des Protokolls ist nach Anhörung des Proiokollführers äurch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 17: September 1958 zurückgewiesen worden. Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten während seiner Schlußausführungen Vorheltungen gemacht, um ihn zu veranlassen, seiusn Antrag auf milde Besürsfung zu begründen und zu erreichen, daß er "nlausible Erklärungen über sein Verhalten" ebgebe. Ein Versuch Be, den Vorsitzenden in seinen Darlegungen zu unterbrachen, ist mit einem entsprechenden Hinweis zurückgewLesen wnoräen. Eiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Yack Beendigung der Vorhaltungen ist dem Angeklagten Gelegen-- heit zu weiteren auslührungen gegeben worden. Auch die Revision bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Sie meint lediglich, äer Angeklagte habe sich durch die Vorhaltungen so einge-Schüchtert gefühlt, daß er, nachdem irm erneut das \ori erteilt woräien sei, nicht gewagt habe, noch eiwas zur Sache zu erklärea, sondern sinngemäß zum Ausdruck gebracht habe, dann habe es keinen Zweck mehr, etwas zu sagen. Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls hat er sich jedoch weiterhin am Schluß dehia erklärt, daß er sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließe und um milde Bestrafung bitte. Unter diesen Umständen liegt die gerügte Verfahrensverletzung nicht vor. Der der Entscheidung BGH NJW 1953, 673 (=BGRSt 3, 368)
- auf die sich der Verteidiger beruft - zugrunde liegende Szchverhalt liegt wesentlich anders.
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III. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
a) Revision des Angeklagten Kia
In sachlichrechtlicher Hinsicht macht Ger Angeklagie Kb in einzelnen nur geltend, der Tatrichter habe die Zubilligung „ildernder Umstände zu Unrecht abgelehnt, und greift auch im übrigen die Erwägungen zur Strafzumessung an, Seine Meinung, Rsub werde nur an körperlich unterlegenen Personen verübt, deher könne es nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden, daß er sich als Opfer seiner Taten ältere, kleinere und schwächliche Menschen ausgesucht habe, ist offensichtlich unbegründet. Die Beurteilung, ob der Angeklagte verbrecherisch veranlagt sei, wie in den Strafzumessungserwägungen Testgestellt ist, liegt dem Tatrichter ob. Ein Rechistehler ist bei seiren Ausführungen nicht erkennbar. Im übrigen beruhen Gie Erwägungen des Landgerichts zum Teil darauf, daß der Angeklaste sich nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Oktober 1957 nicht beim Arbeitsamt gemeldet habe, um Arbeit oder eine Unterstützung zu erlangen, sondern es vorgezogen habe, sich wiederholt an Betrunkene hereznzumachen, um ihnen 64.4 Dler oane Gewalt Geid zu entwernden. Dies kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden.
b) Revision des Angeklagten Bg>
1. Ein Wiöerspruch in den Ausführungen des Urteils über die Tatplanung liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor, Das Landgericht stellt fest, daß die Angeklagten den Ertschluß, WEB zu berauben, schon beim gemeinscheftlichen Trinken mit ihm in der Gastwirtschaft gefaßt hätten (UA S. 7). Die weiteren Urteilsausführungen (UA S. 8 bis 10) widersprechen dieser Feststellung nicht, geben vielmehr die Beweisanzeichen wieder,durch die das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist. sin Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ilegen bei der Beweiswürdigung nicht vor. Insoweit ist die Rüge offensicktlich unbegründet.
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2. Auch der weitere Angriff, der Tatrichter habe die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend geprüft, kann “ keiren Erfolg haben. Es ist zwar zutreffend, daß planmäßiges Handeln allein die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht ausschließt, insbesondere Schlüsse auf das Hemmungsvermögen nicht zuläßt (BGHSt 1, 384). Der Tatrichter hat auch nicht ausdrücklich erörtert, ob dieses beeinträchtigt gewesen sei. Aus seinen . weiteren Darlegungen, die Angeklagten seien kaltblütig und ' berecknenäd vorgegangen und hätten ferner den Entschluß zum Raub schon kurze Zeit, nachdem sie das Opfer kennengelernt und selbst noch wenig getrunken hatten, gefaßt, hat der Tatrichter ersichtlich gefolgert, das Hemmungsvermögen der Angeklagten sei nicht beeinträchtigt gewesen. Auch die Hervorhebung, die Angeklagten seien bei der Tat voll verantwortlich gewesen und hätten dies letzten Endes auch niemals ernstlich in Zweifel gezogen, ergibt, daß der Tatrichter die Prüfung dieses Merkmals nickt übersehen hat.
3. Zum Strafsusspruch macht Bew geltend, das Gericht hebe irrtümlich ausgeführt, er sei wegen verschiedener Diebstähle vorbestraft, während er nur einmal sine solche Bestrafung erlitten habe. Aus den Feststellungen ergibt sich zwar, daß diese Behauptung zutrifft. Sie ergeben aber ferner, daß der Angeklagte bereits früher Metalldiebstähle begangen hatte uni deshalb im Jahre 1950 der Fürsorgeerziehung überwiesen worden ist (UA $. 2). Der Tatrichter hat ersichtlich mit seinen Ausführungen zum Ausäruck bringen wollen, daß der angeklagte mehrfach Diebstähle begangen habe und einmal wegen Diebstahls vorbestraft sei. Es handelt sich hier nur um ein Versehen im Ausdruck. Daß. das Strafmaß hierdurch beeinflußt worden sei, kann nicht angenommen werden. Die Strafkammer war ‚befugt, bei der Strafzumessung auch die zurückliegenden Metalldiebstähle, derentwegen der Angeklagte wegen seines jugenälichen Alters nicht bestraft worden ist, zu berücksichtigen, zumal er sich die angeordnete Fürsorgeerziehung nicht zur Warnung hatte dienen lassen.
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Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Kachteil der Angeklagten nicht erkemnen. zotherg Krumme Bundesrichter Dr. Seibert
ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Koepner Lang-Hinrichsen
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