Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 24.04.1958 – 1 StR 370/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amtliche Sammlungs ja AbgO §§ 410, 411 Wer Selbstanzeige nach § 410 oder nach § 411 AbgO erstattet, erlangt Straffreiheit nur für die dort bezeichneten Steuervergshen, nicht auch für andere etwa mit ihnen zusammenhängende (allgemeine oder Steuer-) Straftasen, die er durch die Belbstanzeige aufdeckt. Abe § 406 Die Strafliarkeit der Fälschung von Belegen nach § 267 StGB wird von § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO nicht berührt. Straflosigkeit nach § 406 Abs. 2 AbgO tritt nur für Steuervergehen im Sinne des Abs. 1 ein.
fh Nachschlagewerk: ja 2 3 1 8 097
Amtliche Sammlungs ja
AbgO §§ 410, 411
Wer Selbstanzeige nach § 410 oder nach § 411 AbgO erstattet, erlangt Straffreiheit nur für die dort bezeichneten Steuervergshen, nicht auch für andere etwa mit ihnen zusammenhängende (allgemeine oder Steuer-) Straftasen, die er durch die Belbstanzeige aufdeckt.
Abe § 406
Die Strafliarkeit der Fälschung von Belegen nach § 267 StGB wird von § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO nicht berührt. Straflosigkeit nach § 406 Abs. 2 AbgO tritt nur für Steuervergehen im Sinne des Abs. 1 ein.
BGH, Urt. v::11. November 1958 -— 1 StR 370/58 IG Ravensburg
_StR_370/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Fabrikanten Ernst V B aus GEEEEND, geboren am HE 1399 in zB,
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.
hat der !. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom !i. November '1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz - als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesriehter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE ais Versreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. !
Von Rechts wegen
Gründes
—-
Die Strafksmner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in den Fällen CM und ui) zu zwei Monaten Gefängnis und wegen drei Vergehen der Steuerhinterziehung (im Falle TEE) zu Geldstrafen verurteilt; soweit er (im Falle EB) siner weiteren fortgesetzien Urkundenfälschung beschuldigt war, hat sie das Verfahren nach dem StTG 1954 eingestellt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagie nur gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer eninahn seinem Fabrikunternehmen beträchtliche Barmittel zu privaten Zwecken, wies die Enirahmen aber, um sie nicht versteuern zu müssen, in den Büchern als Zahlungen an Warenlieferer aus. Als Belege für die Buchungen verwandte er Rechnungen erdäichteter Firmen (TE, CE, NEE), die er auf eigene dafür gedruckten Formvlättern durch seinen - insoweit als Mitiäter rechiskräftig verurteilten -— Geschäftsführer ausstellen ließ;
im Falle einer Betriebsprüfung wollte er die Belege der Steuerbehörde vorlegen. In einer Selbstanzeige, die er später erstattete, deckte er dem Finanzamt die Konten CE or: SEE 215 Falschvuchungen auf; das angebliche Warenkonto TEE nannte er dabei nicht. Von diesem Falle abgesehen meint er, durch die Selbstanzeige Straffreiheit nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, wegen eines eiwaigen Steuervergehens (§ 596 AbgO}, sondern auch für die fälschliche Anfertigung der Rechnungen (§ 267 StGB) erlangt zu haben. Diese Auffassung ist rechtsirrig; dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Steuerhinterziehung (was aws.dem Urteil nicht
TI un ren
eindeutig hervorgeht) bereits vollendet oder nur versucht oder überhaupt erst vorbereitet hatte.
1).Wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bleibt unter bestimmien weiteren Voraus- . sebzungen insoweit süraffrei, gemäß § 410 AbgO "in den Fällen der §§ 396 und 401 a", gemäß § 4:1 AbgO "in den Fällen des § 402". Die Straffreiheit nach diesen Vorschrif.- ten ist somit auf einzelne bestimte Steuervergehen be-- schränkt, nämlich auf die (vorsätzliche) Steuerhinterziehung, die fahrlässige Steuerverkürzung und auf den Bannbruch. Keineswegs triüt sie, wie die Revision anzunehmen scheint, für jedes Steuervergehen oder gar schlechthin für jede Straftat ein. Diese Regelung hai von jeher gegolten. Zwar war der Kreis der einzelnsn Steuervergehen, für die tei Selbstanzeige Straflreiheit zugesichert wurde, nicht immer gleich weit begrenzt (vgl. § 410 AbgO 1219 und Vo vom 4. Juli 1939 —- RGBL I i181). Allgemeine Straftaten waren Jedoch nicht in ihn einbezogen; sie sind es auch jetzt nicht. Das entspräche gar nicht dem Sinn jener Vorschriften. Sie sind von dem Bestreben des Staates bestimmt, tunlichst in den Besitz aller ihm geschuldeten Steuern zu gelangen, | deren er bedarf, um seine Aufgaben zu erfüllen. Dazu dient ihm als ein Mittel die Zusicherung von Straffreiheit für Steuerverfehlungen. Sie soll dem Steuersünder die Unkehr zur Steuerehrlichkeit erleichtern. Daher 1äß%5 ihn das Gesetz straflos, wenn er die Steuerbehörde durch Berichtigung, Verrollständigung oder Nachholung ‚seiner Angaben in die Lage versetzt, ihn so zur Steuer zu veranlagen, als hätte er die Steuererklärung von vornherein ordnungsmäßig abgegeben. Nur soweit er der Steuerbehörde durch eigenes Zutun dazu verhilfs, erlangt er Straffreiheit; denn er verdient
sie nicht, soweit er untätig bleibt, Diese Ari der Zweckbestimmung und die dementsprechende Gestaltung der erwähnten Vorschriften begrenzt notwendig ihre Geltung auf solche Steuerverfehlungen, die durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Steuerangaben begangen sind. Allen anderen (allgemeinen oder Steuer-) Straftaten muß die Vergünstigung versagt bleiben, Der Vorrang des Steuersirafrechts vor dem allgemeinen Strafrecht (§ 591 AbgO) wird dadurch nicht beeinträchtigt, wie die Revision meint. Er ist vielmehr insoweit gar nicht in Anspruch genommen. Soweit vor der Änderung der §§ 267 ff StGB durch Art. 11 VO vom 29. Mai 1943
(RGB1. I 339) in solchen Fällen bei einer Selkstanzeige nach § 410 AhgO Strafiosigkeit auch für die Urkundenstraftat (§ 268 StGB a.F.) eintrat, beruhte des nicht auf jener stewerstrafrechtlichen Sondervorschrift, sondern auf der allgemeinen Regelung des § 46 Nr. 1 StGB. Nach der damals geltenden Fassung der §§ 267, 268 StGB vollendete der 1äter die Urkundenfälschung erst, wenn er von der gefälschten Urkunde Gebrauch machie. Sah er davon aus freien Stücken
ab und erlangte er dadurch für einen stirafbaren Versuch,
den er durch die fälschliche Anfertigung der Urkunde etwa begangen hatte, Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB, so
rat diese unabhängig davon ein, ob er zugieich Selbstanzeige wegen der Steuerzuwiderhandlung erstattete oder nicht. Die erwähnte Änderung der §§ 267 ff SiGB hat daher allenfalls den Anwendungsbereich des § 46 Nr, | St@B, aber nicht des § 410 AbgO eingeengt. Für die von der Revision erstrebte ausdehnende Auslegung des § 410 AbgO besteht sonach auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bedürfnis, In der Verhandlung vor dem Senat hat der Revisionsführer seinen abweichenden Recktsstandpunkt auch aufgegeben.
— ur tan. an.
Dur EEE ENGER
. ihm die in Äbs. 2 zugesicherte Straffreiheit für sie gemäß
5.
2) § 406 ist erst durch das Gesetz vom !i. Mai 956 (BEB1. 14:8) in die Abgabenordnung neu eingefügt worden, Der: Angeklagte hat die Tat vorher begangen. Dennoch käme
§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zugute. Dafür wäre jedoch Voraussetzung, daß sie überhaupt und allein unter § 406 AbgO fiele; denn Abs. 2 gewährt Straffreiheit nur für Steuer_ verfehlungen im Sinne des Abs. *,
Indessen ist schon zweifelhaft, ok sich § 406 Abs. 1
Nr. 1 AbgO nicht bloß auf solche Belege bezieht, die zwar "in vatsächlicher Hinsicht unrichtig" sind, aber wirklich von der Person herrühren, auf die sie als den Aussteller hinweisen. Der Wortlaut des Gesetzes knüpft offensichtlich an die der Rechissprache geläufige Unterscheidung zwischen echten, inhaltlich aber unrichiigen Urkunden (sogenannien Schriftlichen Lügen) und unechien (gefälschten), inhaltlich jedoch nicht notwendig unwahren Urkunden an, Auch die Ent-Stehungsgeschichte spricht für eine solche Auslegung (BT 2. Wahlp. 1953 Drucks. Nr. 1595 und 1751, ferner Stienoeraplische Berichte Bd. 28, S. 7058 D, i56. Sitzung vom
.„ März 1956; BR Sitzungsbericht von der 140, Sitzung vom 6. Mai 1955; BT 2, Wahlp. 1953, 16, ‚Ausschuß für Rechtswesen und Verfassımgsrecht, Protokoll Nr. 95 vom 11. Januar i956). Endgültig braucht der Senat nicht zu der Frage Siellung zu nehmen.
Deim jedenfälls hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 267 StGB erfüllt, soweit er Rechnungsbelege fälschlich anfertigte. Ob er sich deswegen zugleich nach § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO strafbar gemacht hat,. weil die Belegfälschungen ihm dazu dienen sollten, eine Verkürzung von Steuereinnahmen zu ermöglichen, kann dahinstehen, § 406 Ans. AbgO ist eine Hilfsvorschrift und verdrängt nichi den § 267 SiGB, wie die Revision amıimt. Das ergibt allein schon
folgende Überlegung: Die Regelstrafe für die Urkundenfälschung ist Gefängnis bis zu fünf Jahren (§ 16 StGB), in schweren Fällen sogar Zuchthaus (§ 267 Abs. 3 StGB), Dagegen droht
§ 406 AhgO als höchste Freiheitsstrafe nur zwei Jahre Gefängris an. Es wäre ungereimt, eine Tat, die schon nach allgemeinem Strafrecht strenger Strafe unterworfen ist, gerade aus dem Grunde milder zu ahnden, weil sie außerdem noch, zusätzlich, steuerrechtliche Belange verletzt.
Hiernach beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich auf die strafbefreiende Wirkung seiner Selbstanzeige. Sie
erfaßt die Urkundenfälschungen nicht.
Da Schuld- und Strafausspruch auch sonst keinen Rechisfshler aufweisen, muß seine Revision verworfen werden,
Dr. BDeetz Mantel Martin
Hübner Dr. Hengsberger