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BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 5 StR 624/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stR_ 624/57 2220 012

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauingenieur Reinhold L EB zus "mm, geboren am EEE 1920 in Me rreis ca,

zur Zeit in Haft, wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22.Mai 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen, wegen versuchten Betruges in einem weiteren Fall und wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufes eines Architekten auf die Dauer von vier Jahren untersagt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

1.) Die Revision macht geltend, daß der Angeklagte an sämtlichen vier Hauptverhandlungstagen verhandlungsunfähig gewesen sei; obwohl seine Verteidiger schon bei Aufruf der Sache auf seine mangelnde Verhandlungsfähigkeit hingewiesen und um ärztliche Begutachtung gebeten hätten, habe die Kammer die Verhandlung fortgesetzt. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist nicht bewiesen. Die Sitzungsniederschrift bestätigt nicht den behaupteten Hinweis der Verteidigung und ihren Antrag auf ärztliche Begutachtung; es ist daher davon auszugehen, daß solche Erklärungen nicht abgegeben worden sind (§ 274 StPO). Nach der Niederschrift über die Hzuptverhandlung vom 22.Mai 1957 wurde die Beweisaufnahme im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern geschlessen. In einer Eingabe vom 19.Juni 1957 (Bd.II Bl.137 d.A.) erwähnt auch der Angeklagte nichts von einer solchen Verhandlungsunfähigkeit, obgleich das nach dem Zusammenhang nahegelegen hätte, wenn er während der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen wäre, Seine Untersuchung durch den Anstaltsarzt am 28.Juni ‚1957 ergab, daß die Wirbelsäulentuberkulose des Angeklagten in diesem Zeitpunkt "noch nicht ganz ausgeheilt" war, aber "konservativ durch Liegekuren und anderes behandelt werden"

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- 5; .-

konnte (Bd.II Bl.144 d.A.). Nach den Frmittlungen der Kriminalpolizei in Essen befand sich der Angeklagte am 24.,28.und 29.Mai 1957 in Fssen und schloß dort Geschäfte ab, die ein neues Ermittlungsverfahren wegen Betruges veranlaßten (Bd.II Bl.112 d.A.); er ist also unmittelbar

nach dem letzten Hauptverhandlungstage reise- und verhandlungs.

fähig gewesen. Schließlich haben der Berichterstatter und der Vorsitzende der Strafkammer sich dienstlich dahin geäußert, daß weder der Angeklagte selbst noch seine Verteidiger in der Hauptverhandlung Andeutungen über eine angebliche Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gemacht ‚hätten, und daß der Angeklagte, der einen frischen Eindruck

machte, soweit ihnen erinnerlich, den Ablauf der Verhandlung,

solange er an ihr teilnahm, mit regem Interesse verfolgt

und auf Vorhalte des Vorsitzenden sofort und lebendig geantwortet habe. Danach vermag der Senat die Frage, ob

der Angeklagte der Verhandlung mit Verständnis gefolgt ist und sich sachgemäß verteidigen konnte, aus eigener Sachkunde bejahend zu beantworten, so daß es der beantragten nach-

träglichen Begutachtung der damaligen Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht bedarf.

2.) Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch durch die Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten am 22.Mai 1957 die Vorschrift des § 231 StPO nicht verletzt. Aus den unter I 1 angeführten Gründen ist anzunehmen, daß die Strafkammer zutreffend von einem nicht durch den Gesundheitszustand des Angeklagten veranlaßten, sondern vorsätzlichen 'eigenmächtigen ‚Fern- : bleiben des Angeklagten an diesem Tage ausgegangen ist.

3.) Laut Anlage I der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger des Angeklagten beantragt, "zu III der Anklages Celler und Vahrenwalder Straße" Ignatz Be, TEE bei Vo, als Zeugen zu vernehmen. Bestimmte Tat- | sachen wurden in diesem Antrage nicht in das Wissen des

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Zeugen gestellt. Später erklärte der Verteidiger, daß

u.a. auch dieser Beweisamtrag zurückgenommen werde, Die Behauptung der Revision, daß der Angeklagte zur Zeit der Erklärung dieses Verzichts nicht verhandlungsfähig gewesen sei, entbehrt nach dem unter I 1 Ausgeführten der tatsächlichen Grundlage. Auch nach § 244 Abs.2 StPO war der Tatrichter nicht verpflichtet, den Zeugen zu vernehnen. Die Strafkammer geht (UA S.27) von der Behauptung des Angeklagten aus, daß Branko, wenn es diese Persönlichkeit geben sollte, ihm für die Zukunft eine Vollmacht zum Verkauf der fraglichen Grundstücke in Aussicht gestellt habe, sie führt aber zutreffend dazu aus, daß das den Angeklagten nicht berechtigte, den Kaufliebhabern Lob, CE una Be zu erklären, der Wiederaufbau der Häuser sei gesichert und stehe unmittelbar bevor und er, der Angeklagte, sei zur Vermietung von Wohnungen in diesen Bauten bevollmächtigt. Bei dieser Sachlage bedurfte es aber einer weiteren Aufklärung durch die Vernehmung Bier nicht. Übrigens wird auch die weitere Behauptung der Revision, der Angeklagte habe eine Frau Dre als Zeugin für den damaligen Aufenthalt Brankos angegeben, durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt,

4.) Darüber, ob ein Zeuge zur Zeit seiner Vernehmung der Beteiligung an der Tat des Angeklagten oder der Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob jener von den richtigen Rechtsbegriffen ausgegangen ist (BGH MDR 1951, 538; RGSt 59,166,168; 57,186,187). Daß sich die Strafkammer, als sie die Vereidigung der vorher gemäß § 55 Abs.2 StPO belehrten Zeugen RD und Mei veschloß,

im Irrtum über Rechtsbegriffe oder Rechtssätze befunden hätte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Strafkammer kann ebensowenig vorgeschrieben werden, ob und wann sie einen Zeugen für verdächtig zu halten hat, wie,

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ob sie eine Tatsache für bewiesen nder unbewiesen halten soll. Daher kann vorliegend die Revision auch nicht mit der Vereidigung der beiden Zeugen begründet werden.

II. Die allgemeine Sachrüge wird von der Revision nicht näher begründet. Die durch sie veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Das gilt auch für die Anwendung des § 42 1 StGB. Wie den - allerdings kurzen - Ausführungen des Urteils hierzu mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, hat die Strafkammer nicht verkannt, daß die Ausnutzung einer rein äußerlichen Möglichkeit, anläßlich der Berufsausübung eine strafbare Handlung zu begehen, noch nicht als Mißbrauch des Berufs im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist; ihr Hinweis auf das einem Architekten von der Bevölkerung entgegengebrachte Vertrauen enthält zugleich die Feststellung daß der Angeklagte dieses Vertrauen unter Verletzung seiner Berufspflichten mißbraucht hat. Auch geht der Tatrichter

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bei seinen Ausführungen über die Gefährlichkeit des Angeklagten ersichtlich davon aus, daß auch nach der Verbüßung der erkannten Strafe eine sofortige Wiederausübung des Architektenberufes durch den Anseklagten die Allgemeinheit gefährden würde.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Hoepner