Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.04.1958 – 2 StR 136/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2265 067 | {
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Rudolf. s m aus
CE, ze5oren =: EEE :92°1 ir sguuumm,
Bm (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
- hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 16. April 1958, an der veilgenommnen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof; Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesamyvali (GEW in aer Verhandlung,
Bundesenwalt Dr. = bei der Verkündung als Verireier der Bundesamvaltschait,
Justizangestellter meer als Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgtrichts in Duisburg vom 6. Toovember 1957 im Schuldsprich dehin geändert, daß dcr Angeklagte vcgen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt wird,
Im übrigen wird die Revision verworfen,
‚Dem Angcklegten wird die seit dem 7. November :95‘, erlitiene Untersuchungshaft, soweit sic drei Lonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hai die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Kechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit nit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 175 Aus. 1 Ziff. 1 StGB) an einer Anhängigen (§ 174 Ziff. i StGB)" in zwei Fällen zu einer Gesemigefängnisstraie von einem Jehr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. E en
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Meinung der Revision, die Strafkammer habe euf Grund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht dem Hilfsanirag des Verteidigers auf Zinholung eines psychologischen Sachverswändigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Marianne Ib statigeben müssen, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision geltend macht, die Ablehnung des Beweisentrages schlechthin demit begründet, daß sie die erforderliche Sachkunde in der Bcwertung der Aussage der jugendlichen Zeugin besitze, sondern hat zugleich zum Ausdruck gebracht, daß ihre Sschlunde hier genüge, weil die Glaubwürdigkeit des lädchens durch andere Gesichtspunkte gestützt werde. Nach den Festisvellungen des Urteils hat nämlich der Angeklagte in Zrmittlungsverfahnren — abweichend von sciner Binlassung in der Haupivernandlung - die ihn belasicnden Angaben der liarianne Li >ei seiner Anhörung vor der Polizci in den wescntlichen Punkten bestätigt und hat dieses Gesvundnis am
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nächsten Tage bei seiner richterlichen Vernehmung wiederholt. Außerdem hat er am ersten Tage der Hauptverhandlung in einer Pause der Merianne Ib in einem Telefongespräch nahegelegt, sie solle bei ihrer bevorstehenden gerichtlichen Vernehmung von ihrer polizeilichen Aussage Abstriche machen und sagen, sie hake damals bei der Polizci alles übertrieden. Nachdem die Strafkammer in Anbetracht dieses Verhaltens und im Hinblick auf die mit den Bekunäungen der Zeugin im wesentlichen ühereinstimmenden Erklärungen des Angekleg'ven vor Polizei und Haftrichter zu der Überzeugung gekomnen wer, daß diese und nicht die Einlassung in der Hauptverhandlung der Wahrheit entsprachen, war sie nichü gehalten, noch ein psychologisches Gutachien über die Glaubwürdigkeit der Marianne TB einzuholen, zumal da sich hiergegen auf Grund ihrer eigenen Sachkunde keine Bedenken ergeben hatten.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchier Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen nicht zu beanstwanden. Insoweit hat die Strafksammer die Tatbestände der §§ 177 Abs. 1, 43 St@B und des § 174 Nr. 1 StGB in beiden Fällen sowohl zur äußcren wie zur inneren Tatseite rechisirrtumsfirei dargetan. Das gilt insbesondere auch für des Merkmal des "Anvertrautseins" im Sinne dos § 174 Nr. 1 SiGB, dessen Vorlisgen sie richt, wie die Revision meint, aus dem moralisch nicht einwandfreien Zusemmenleben dcs Angzklagtean mit der Mutier der Marianne m ) hergeleitet, sondern auf Grund der von ihr festgestellten, ausdrücklichen Bitte der Mutter bejaht hat, der Angeklagte möge sich der karianne in der im Urteil näher geschilderien Weise annehmen unä sie notfalls auch ermahnen und stralfen.
3. Dagegen durfte der Angeklagte nicht in Tateinheit mit den zuvor erwähnten Vertrechen auch wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 SiGB verurteilt werden. Zwar hat er durch sein gewaltsames Vorgehen an sich den Tatbestand diessr Vorschrift jeweils verwirklicht, Indessen schließt, wie der Bundesgerichisho? bereits in BGHSt 1, 152 des
-näheren ausgeführt hat, die mit Mitteln der Gewalt verübte Noizucht die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen notwendig in sich. Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB ist also insofern gegenüber dem des § 176 Abs. I Nr. 1 StGB der engere. Deshalb ist, obwohl beide Gesetze verletzt- sind, in einem solchen Falle nur das besondero (Hspeziellere") Gesetz, nämlich § 177 StGB adzuwenden, und zwar auch danı, wenn die Notzucht 'nur versucht worden ist. Es ist somis zwischen beiden Besvimmungen keine Tatsinheit nach § 75 StGB gegeben, sondern Gesetzeseinheit im Sinne der sogen. Spezialität. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften käme nır in Bevracht, wenn die Handlungen des Tüters in einer Hehrzahl von zinzclbesätigungsn beständen, von denen ein Teil den Taibestvand des § 177, ein anderer den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB allein erfüllen würde. Das ist aber hier nach dem festgestellten Sachverhalt nicht dcr Fall. Die Strafkamer weist bei der rechtlichen Türdigung noch einmal eusdrücklich darauf hin, daß die von dem Angeklagten gemaltsem vorgenommenen unzüchtigen Handlungen "zugleich erfolgten, um das Eäädchen zum Geschlechtsverkehr zu, zwingen".
Die rechtlich fehlerhafte Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr, 1 StGB führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Im Schuldspruch kann es von hier aus enssprechend geändert werden, und die Stralzumessung ist ersichtlich von der irrtümlichen Heranzichung des $ i76 Aus. IM. 1 StGB zum
Nachteil des Angeklagten nicht bseinflußt. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bildung der Gesentstrafe sind für die Sirafkammer allein das Vorlsben des Angeklagten sowie die besonderen Umstände der Motausführung bestimmend gewesen. Deshalb ist es ausgeschlossen, daß sie darüber hinaus dem Schuldspruch aus $ i76 Abs. 1 Nr. 1 StGB irgendeine für die Höhe der Strafe entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
Baidus Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Dr. Schalscha