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BGH Entscheidung vom 01.04.1958 – 2 StR 347/58

2. Strafsenat

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2 BtB 347/58 2268 090

Tn Naıaıen des Volkes» In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Kar: H EEE zus vum, geboren am OD '9°° ir VERS

wegen Körperverletzung mit Todesfo!ge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Janugr 1959, an der teilgenommen haben; 3

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundgbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt, - Auf die Reyision des Angeklagten wird das Urteil des

Schwurgerichts in Kleve vom 1. April 1958 mit den Fost-

stellungen aufgehoben. . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht

Zurückverwiesen.

Von, Rechts wegen

Gründee

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 226, 228, 51 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und säöchs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung ges sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Yerfahrensreohtlichz a) Schon die Aufklärungsrüge der Revision muß durehäringen: Dr. Mon mußte als sachverständiger Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, weil er im Anschluß an die Tat bei einer ärztlichen Untersuchung des Angeklagten festgestellt hai, dieser sei wegen seiner Trunkenheit in Bezug auf Raum und Zeit nicht mehr orientiert gewesen. Die Vernehmung des Arzter war unsonehr geboten, als in der Strafanzeige der Polizei (Bl. 1 R) der Gang des Angeklagten als unsicher bezeichnet und von ihm gesagt ist, daß er wirre und unklare Angaben gemacht habe; ferner ergeben die "Akten (Bl.: 3 R), daß er bei seiner Festnahme au einer. ‚Unterschrift nicht fähig gewesen ist. Mög- N licherweise lagen &ls0 ‚die Vorausaetzungen des § 51 Abe. 1 StGB vor. ne: ' ’ .

Riernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten.

b) Die sonstigen verfahrensrechtlichen Beschwerden der Revisio. bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung mehr, Durch die neue Hauptverhandlung erhält der Angeklagte Gelegenheit, auf die von ihm auch in anderer Hinsicht erstrebte weitere Aufklärung des Scch-

verhalts dursh geeignete Beweisamträge hinzuwirken. Die BR Strafkammer wird gegepenenfalls zu prüfen haben, ob eine Besichtigung des Tatorts zur Nachtzeit im Interesse der Wahrheitsermittlung notwendig ist, weil die Zeugen infolge starken Alkoholgenusses in ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträch, tigt waren.

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II. Sachlishrechtlichs

Die neue Hauptverhandlung gibt dem Gericht Gelegenheit, Zweifel auszuräumen, die das angefochtene Urteil aufkommen 14ßt. , .

a) In den Gründen ist dargelegt, daß der getötete Bergmann Beinrich DB im Lim weg in der Nähe einer Hecke stehengeblieben war, "um auf seinen Sohn zu warten", Dieser Sohn

Seinz Gerd Bug hat, wie das Urteil weiter ausführt, unter

Eid glaubhaft bekundet, er habe’ Auf dem Iimweg seinen | Vater erreicht, sei dann im Weiterlaufen etwa 4 m an ihm vorübergewesen und hape, als er sich nach ihm umsah, gesehen, wie der Angeklagte gerade einen wuchtigen Schlag gegen seinen Vater führte, so daß dieser zu Boden’ fiel. Von dem Angeklagten selbst sagt das Urteil, daß er auf den "wartenden!". Bergmann Heinrich zu traf und ihn völlig unerwartet und ohne vorangegangenen Wortstreit einen oder mehrere Schläge versetzte. Daß und

warum Heinrich Bi noch wartete, nachdem sein'Sohn bereits herangekommen war, und wie 65 zu erklären ist, daß Heinz Gerd BEE den Angeklagten nirht früher wahrnahn, ist aus dem Urteit nicht ersichtlich. Klarstellung empfiehlt sich. i b) Um auch den Schein einer ungenauen Feststellung zu vermeiden, wird in dem neuen Urteil ausdrücklich darauf abzu- ‚stellen s ein, welchen Biutalkoholgehalt der Angeklagte

sur Zeit der Tat hatte.

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c) Die Frage der Schuld des Angeklagten für die ihm zur Last gelegte Straftat, die er unter dem Einfluß des genossenen Alkohols beging, bedarf einer besonders eingehenden Prüfung. Die Strafkaumer hat zwar nicht verkannt, daß der Angeklagte nach

§ 226 StGB nur bestraft werden kann, wenn er die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Insoweit richtete sich aber das Maß der Sorgfalt, das von ihm verlangt werden konnte, nach seinen persönlichen Kenritnissen und Fähigkeiten zur Zeit der Tat: Kine Minderung der Erkenntnisfähigkeit durch übertriebenen Alkoholgenuß kann ‘den Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen. Dabei ist es ohne Belang,ob der Angeklagte etwa diese Folge des Alkoholgenusseg vorausgesehen hat ..Konnte also üer Angeklagte wegen seiner Trunkenheit den Erfolg der Tötung nicht voraussehen, so ist er nur nach § 223 StGB verantwortlich.

Im Bereiche des § 330 a StGB ist diese Frage anders zu bourtzilen. insoweit wird auf Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 8. Aufl. § 330 a Anm IV 3 c verwiesen.

Baldus Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensee. ist im Urlaub ortsabwesenä

Dr. Schalscha Menges und deshalb verhindert zu . unterzeichnen.

. ei.