Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.03.1958 – 1 StR 482/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9316 034
I_S:R 482/57 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) 4 entner Otto R aus N Landkreis )., geboren am 1888 in
(Landkreis ’
2.) die Hausfrau Rosa _ K eborene W A geschiedene Wi aus ndkreis FE GE ; geboren am 1909 in ,
wegen Meineids u. 2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerihtshofs in der Sitzung vom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrickhter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hangsberger als beisitzende Richter, .
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justigangestellter : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-
klägers Johann WE) sen. aus EEE gegen das Urteil
des Landgerichts sandshut vom 14. Juni 1957 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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A. Der. Gegenstand des, Strafyerfahrens.
i.) Das Landgericht eröffnete am 30. Januar 1957 gegen die beiden Angeklagten das Hauptverfahren wegen uneidlicher falscher Aussage in Tateinheit mit Verleumdung des als Nebenklägers zugelassenen Bauern Johann WED sen. Dieser hatte einen Zivilrechtsstreit gegen eine Versicherungsgesellschaft geführt, in dem er die Auszahlung der Versicherungssumme für einen Brand forderte, der sich in der Nacht vom 8. auf 9. Oktober 1949 in seinem landwirtschafilichen Anwesen ereignet hatte. Die beiden Angeklagten wurden in dem Rechtsstreit am 11. Februar 1955 uneidlich als Zeugen vernommen. Sie sollen vorsätzlich der Wahrheit zuwider bekundet haben, Reinhold SW Habe ihnen erzählt und gezeigt, wie WM Johann sen. mit dem Benzinkanister
über den Fof auf den SW zugegangen sei.
2.) WO Johann sen. war am 1. April 1950 wegen Versicherungsbetrugs zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden, Er betrieb wiederholt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und erreichte schließlich, daß er am 11. April 1957 mangels Beweises freigesprochen wurde. In der Hauptverhandlung gegen die beiden ‚Angeklagten erhob der Vertreter der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 1957 Nachtragsank-a-- ge. Er beschuldigte die Angeklagten, auch Ende März 1957 als Zeugen in dem Wiederaufnahmeverfahren ihre oben erwähnte falsche Aussage erstattet und beschworen zu haben. Die Strafkamser eröffnete nunmehr insoweit das Hauptverfahren wegen keineids. Sie ließ Johann WÄRE sen: als Nebenkläger wegen der in der Aussage enthaltenen Verleumdung zUV.
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3.) Die üheleute Reinhold und Pauline SB wurden am 27. Januar 1952 ermordet. Wegen dieser Straftat erho) die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn des Nebenklägers, den Landwirt Johann voii jun., Anklage; das Schwurgericht hat ihn jedoch am 22. November 1952 mangels Beweises freigesprochen. Auch in diesem Verfahren waren die beiden Angeklagten Zeugen. Ihre damaligen Bekundungen, auf die der Eröffnungsbeschluß vom 50. Januar 1957 Bezug genommen hat. stehen mit ihren Aussagen, die sie im Zivilrechtsstreit und im Wiederaufnahmeverfahren über die Erzählung des Reın- R hold SEE erstatteten, im widerspruch. Das Landgericht ® hat unter Zugrundelegung der Entscheidung BGHSt 2; 354 auch nachgeprüft, ob sie sich im Strafverfahren wegen liordes einer Eidesverletzung schuldig gemacht haben.
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.
B. Die_Reyisignen.
Die freisprechende Entscheidung wird von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger, dem Bauern Johann ER sen., angefochten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen nechts
Die Rechtsmittel sind unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
I. Die Revision des Nebenklägers.
i.) Die Verfahrensrügen,
a) Die §§ 338 Nr. 2. 22 Nr. 5 und 23 Abs. 2 StPO sind nicht verletzt. j
Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor BB: hat allerdings die Voruntersuchung gegen Johann “REED jun. wegen Doppelmordes an den Eheleuten SW ::- führt. Soweit in diesem Verfahren auch geprüft wurde, ob etwa der Angeklagte PB Täter in Betracht kam, sah sich Landgerichtsdirektor EB nicht veranlaßt, gegen ED NMasnahmen im sinne von § 191 Abs. 1 StPO vorzunehmen.
Daß Landgerichtsdirektor BB die Voruntersuchung gegen Johann vi jun. führte, schloß sonach nicht aus, daß er den Vorsitz in der Strafsache gegen die Angeklagten führte (vgl. BGHSt 9, 193, 194 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).
Landgerichtsdirektor Die war in der vorliegenden Strafsache nicht als Zeuge vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn zwar in der Anklageschrift als Zeugen benannt, vor der Hauptverhandlung aber auf ihn verzichtet. Der stellvertretende Vorsitzende verfügte daraufhin die Abladung des Zeugen Landgerichtsdirektors Di § 22 Nr. 5 StPO schließt aber nur den Richter von der Ausübung des Richteramtes aus, der in der Strafsache als Zeuge bereits vernommen worden ist.
Soweit Landgerichtsdirektor Be den Angeklagten oder Zeugen Vorhalte aus dem Strafverfahren gegen Johann VER jun. machte, beruht das Urteil ersichtlich nicht auf seinen "privaten persönlichen" Kenntnissen und seinen "Bekundungen", sondern auf den Aussagen der Befragten zu den Vorhalten. Der in der Entscheidung RGSt 26, 272 f behandelte Fall liegt anders.
p) Die Strafkammer hat den § 60 Nr. 3 StPO nicht dadurch verletzt, daß sie den Zeugen SAD vereiüiste.
Ludwig BEE Hat nach den Urteilsgründen in dem Wiederaufnahmeverfahren wegen Brandstiftung allerdings in einem wesentlichen Punkt (angebliche Drohung des EB jun. gegenüber Reinhold SEP) zunächst dem Gericht die Unwahrheit gesagt. Das stand aber seiner Vereidigung eben-- sowenig entgegen, wie der Umstand, daß er in dem vorliegenden Strafverfahren nach § 55 StPO belehrt wurde, und im Urteil ausgeführt ist, er sei kein klassischer Zeuge:
Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer den Begriff der Beteiligung an der Straftat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet (Eidesverletzung der Angeklagten); verkannt hat, oder daß sie sich nicht bewußt gewesen ist:
sie dürfe den Zeugen Be richt vereidigen, wenn er der Begünstigung der Angeklagten verdächtig ist.
c) Soweit der Beschwerdeführer .eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung von Beweisamträgen rügt: ist zu bemerken;
Die Strafkammer hatte zu prüfen, ob Reinhold Sp den Angeklagten tatsächlich erzählt hat, er habe Wimmer sen. mit einem Benzinkanister über den Hof auf den saD zugehen sehen, oder ob sie das Gespräch erfunden haben. Perner war zu klären, ob die Angeklagten schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) diese Unterredung, wenn sie stattgefunden hat, im Mordprozeß nicht erwähnt oder entgegenstehende Aussagen erstattet haben. j
Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Beweisamträge auf Vernehmung des Professors
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"Dr. Specht als Sachverständigen über die Brandursache. sowie der Frau Maria WM, des Johann WE jun. ,
des Jose? EEE Alvert SO, Hauptwachtmeisters LEE, Oberkomnissars ICE, Hauntwachtmeisters HE
"(EEE vrä Ges Pfarrers PO =15 Zeugen über die
in den Beweisamträgen vorgebrachten Behauptungen mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil ein Zusammenhang zwischen ihnen und dem den Angeklagten zur Last liegenden Meineid und der Beleidigung nicht bestehe. Die Strafkammer fährt fort: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Reinhold SCHE ai e von den Angeklagten behauptete Mitteilung über den Kanister auf Grund eines Beobachtungsirrtums gemacht hat. Aus diesem Grunde können weder aus der Art der Brandlegung im Wp' schen Anwesen noch aus der Person des Brandstifters oder des Mörders der Eheleute SW zwingende Schlüsse, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, gezogen werden".
Die Begründung genügt entgegen der Auffassung des Nebenklägers auch den Erfordernissen, die an eine solche zu stellen sind.
Durch die Ablehnung der Beweisamträge hat das Gericht auch die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt; denn aus den unter Beweis gestellten Tatsachen lassen sich keine Schlüsse ziehen, was Starke den Angeklagten erzählt hat.
Johann WED jun. wurde übrigens als Zeuge, vernommen.
d) Die weiteren Tatsachen, die der Nebenkläger durch die Zeugen Johann Be@® Franz | (der Ehemann der An-
geklagten) und fauptwachtmeister Fi verweisen wollte, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht als wahr unterstellt, sondern durch die Sinlassung der Angeklagten KW als erwiesen angesehen;
Dasselbe gilt hinsichtlich des Beweisamtrags auf Vernenmung der Schwerster Iudwiga. Die Ablehnung war nach § 244 Ats 3 StPO zulässig.
Soweit die Strafkammer sich in den Urteilsgründen nicht mit den für erwiesen erachteten Tatsachen auseinandersetzt, kann daraus nicht gefolgert werden, daß sie diese Tatsachen bei der Beweiswürdigung übersehen hat
(§ 267 Abs. StPO).
e) In der Hauptverhandlung stellte der Vertreter des Nebenklägers an diesen bei seiner Vernehmung als Zeuge: die Frage, was sein Sohn Hans am 27. Jamuar 1952 in der Zeit von 12 — 18 Uhr getan habe, ob er auf dem Anwesen gewesen sei und deshalb unmöglich den Mord begangen haben
könne.
Zutreffend hat die Strafkammer diese Frage nicht zugelassen, weil "sie nicht den Gegenstand des heutigen Verfahrens bildet, insbesondere nicht mit dem Delikt, dem sich die Nebenklage angeschlossen hat, im Zusammenhang
steht!,
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ablehnung der an Johann WE jun. gerichteten Frage, ob er mit dem Doppelmord etwas zu tun habe.
f) Ein Antrag, die Aussage, die von der Angeklagten KO dei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter am 27. März 1957 erstattet wurde (Wiederaufnahmeverfahren), in vollem Umfang zu verlesen, wurde von keiner Seite gestellt.
Das Revisionsgericht kann aus den Sitzungsniederschriften nicht ersehen, welche Stellen der Aussage verlesen wurden und daß diese nicht zur Sachaufklärung ausreichten.
&) Über die richterliche Vernehmung der Angeklagten in dem Ermittlungsverfahren gegen Johann WEB jun. liegen Niederschriften vor. Sie wurden den Angeklagten in der Hauptverhandlung teilweise vorgehalten.
Der Nebenkläger hat geltend gemacht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den damaligen Untersuchungsrichter, Landgerichtsdirektor ZB, nicht als Zeugen über Einzelheiten der Vernehmung gehört habe. Der Beschwerdeführer behauptet, eine solche Beweiserhebung hätte ergeben, daß der Angeklagte RED bei seiner Aussage in dem Verfahren gegen den Sohn vw das Gespräch mit Reinhold Spunrnöglich vergessen gehabt haben könnte. Mit der Rüge wendet sich der Nebenkläger demnach gegen die Freisprechung in einem Punkt, durch den er nicht beschwert ist. Den Angeklagten liegt hinsichtlich ihrer Aussage, die sie in dem Strafverfahren gegen den Sohn RB erstattet haben eine Eidesverletzung zur last; die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Verleumdung des Nebenklägers scheidet aus. Johann vB sen. ist insoweit auch nicht als Nebenkläger zugelassen.
Dıe Rüge ist sonach unzulässig; sie ist aber auch ersichtlich unbegründet.
h) Der Vertreter des Nebenklägers beanstandet, daß seine Redezeit in unzulässiger Weise beschränkt worden sei»
Nach längeren Ausführungen (17 Minuten) setzte der Vorsitzende die weitere Redezeit auf 48 Minuten fest. Auf Beanstandung dieser Maßnahme lehnte die Strafkamner den Antrag des Vertreters des Nebenklägers, die Beschränkung seiner Redezeit durch den Vorsitzenden als ungesetzlich aufzuheben, ab. Sie führte zur Begründung auss "Der Vertreter des Nebenklägers hat in den ersten 17 Minuten seines Plädoyers überwiegend nicht zur Sache gehörige Ausführungen gemacht. Die ihm hierauf nit Rücksicht auf die fortgeschrittene Tagerzeit (1812 Uhr) auferlegte Beschränkung seiner Redezeit auf weitere 48 Minuten erscheint völlig ausreichend zur notwendigen, sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers. zumal der Vertreter der Anklage zur erschöpfenden Würdigung des umfassenderen Sachverhalts nur eine Redezeit von nur 40 Minuten benötigte.
Die Beschränkung der Redezeit des Vertreters des. Nebenklägers erscheint daher nicht als Ermessensmißbrauch. "!
Der Vertreter des Nebenklägers sah als Protest gegen die Beschränkung der Redezeit von weiteren Ausführungen ab; er stellte auch keine Schlußanträge. Er nützte die bewilligte Redezeit überhaupt nicht aus.
Bei der besonderen Sachlage kann das Urteil nicht auf der Beschränkung der Redezeit beruhen. Der Fall liegt
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anders als der im Urteil RGSt 64, 57 entschiedene. Einmal wurde dort die Redezeit für das letzte Wort eines Angeklagten beschränkt, an dessen Zurechnungsfähigkeit noch dazu Zweifel bestanden. Die Stellung des Nebenklägers ist aber von der eines Angeklagten grundsätzlich verschieden, Dann standen aber dem Vertreter des Nebenklägers für Ausführungen zur Sache nicht nur wenige Minuten. sondern über 5/4 Stunden zur Verfügung.
2.) Die Sachrüge.
Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer, obwohl sie Bedenken gegen den Zeugen BE GE Latte, seiner Aussage über eine Äußerung des Reinhold SB claubven schenkte.
Die Urteilsgründe enthalten keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung.
Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Aussagen der beiden Angeklagten objektiv unrichtig sind. Die Strafkammer ist dabei nicht von rechtsirrigen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausgegangen.
Da die Strafkammer nicht feststellen konnte, daß die den Nebenkläger betreffende Aussage unwahr ist, entfiel eine Verurteilung wegen Verleumdung. Der Tatbestand der üblen Nachrede wird dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten die nicht erweislich wahre Behauptung im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen aufstellten.
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Sie macht in erster Reihe geltend, daß die beiden Angeklagten in dem Verfahren gegen Johann ] jun. wegen Mordes eine für die Entscheidung bedeutsame Tatsache mindestens fahrlässig verschwiegen haben. Dies folgert die Staatsanwaltschaft aus den Aussagen, die von den Angeklagten im Zivilrechtsstreit (siehe Abschnitt A) erstattet wurden. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß die Strafkammer die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie den Zivilstreitrichter nicht gehört habe, der die Angeklagten damals als Zeugen vernommen hatte.
Die Rüge greift nicht durch.
Soweit sie die Nichtanhörung des Einzelrichters zu den Bekundungen des Angeklagten RM im Zivilrechtsstreit bemängelt, entspricht die Begründung nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Revision unterläßt es nämlich, den maßgeblichen Inhalt der Vernebmungsniederschrift mitzuteilen, der dem Landgericht angeblich die Vernehmung des Zivilrichters nahelegen mußte. Sie läßt daher. nicht erkennen, warum sich dem Gericht dessen Anhörung aufdrängen mußte. Das Vorbringen, aus den Bekundungen des Angeklagten TORE: damaligen Verfahren könne entnommen werden, "daß er möglicherweise doch an die von ihm verschwiegene Tatsache um das Brandgeschehen gedacht hatt, genügt nicht. Abgesehen davon ergibt die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten TE 31 7 dA für diese Behauptung auch keinen ausreichenden Anhalt. Die Verfahrensrüge könnte daher auch sachlich keinen Erfolg haben.
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Die Rüge kann auch hinsichtlich der Angeklagten Bricht durchgreifen. Die Staatsanwaltschaft hat keinen Antrag oder Hilfsamtrag auf Vernehmung des Einzelrichters gestellt, wie aus der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist. Nach der Revisionsbegründung macht die Staatsanwaltschaft aber auch nicht geltend, das Landgericht habe es entgegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, durch den Zivilrichter Beweis über bestimmte Tatsachen zu erheben; sie vermißt vielmehr die Anstellung weiterer Ermittlungen, die möglicherweise die Nachforschungen des Gerichts irgendwie beeinflußt haben könnten.
Auch sachlichrechtliche Bedenken sind gegen das Urteil nicht zu erheben. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Strafkammer den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt hat.
Dr. Geier Mantel Martin
Hübner Dr.Hengsberger