Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.03.1958 – 2 StR 393/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§ 1 der Kaiseriichen Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 versteht unter Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheitoder der norwalen Tatigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. bseseitigt oder gelindert werden kann,
Für das Nachschi rk Fr Ä Für die Amtliche Sammlung ı 2265 095
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Gesatzs Kaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arsneimitteln vom 22. Oktober 1901
(RGB1 380), 8 15 StEB 8 367 Abs. I Nr. 3 .
Rechtssatz: § 1 der Kaiseriichen Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 versteht unter Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheitoder der norwalen Tatigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. bseseitigt oder gelindert werden kann,
Aktenzeichen; 2 StR 393/57 Hanseatisches OLG Breiten - Beschluß ‘des BGH vom 21. März 1958 AG Bremen
2_StR_ 393/57
Beschluß
nn
In der Strafsache gegen
aus EB: zeboren an
den Drogisten Werner H
GER 1905 in
wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Ar. 3 StGB.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. März 1958 nach Anhörung des Generalbundesannalts auf den Vorlagebemchluß des Hangeatischen Oberlandesgserichts in Bremen‘ vom 17. Juli 1957 beschlossen;
§ 1 der Kaiserlichen Veroränung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 (RGB1 380) versteht unter Krankheit jede Störung ier normalen 3eschaffenheit oder der normwolen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt, oder gelindert werden kann.
Der Angeklagte verkaufte in seiner Drogerie Spalt-Taklebien Sprangers Heilsalbe, Kamillosan-Salbe, Inspirol; Yick-VYavorub, Biserierte Magnesia, Endrine stark, DDD, Dragees 19 und Togal-Tabletten. Er ist von Antsgericht Bremen wegen Übertrelung des § 367 Abs. I Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 1 der Kaiserlichen Verordnung betreffend den Verkehr nit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 (AMVO) zu einer Geldstrafe verurveilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt-
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen will der Revision stattgeben. Nach seiner Ansicht hat das Amtsgericht
2.
den Kraukheitsbegriff der ANVO zu weit ausgelegt. Es ist üer Auffassung, daß geringfügige Kormabweichungen, sogenasnta Beschwerden oder Unpässlichkeiten, wie gewöhnliche KopfF- schmerzen, Wittberungsbeschwerden, Schnupfen oder Sodbrennen, noch nicht als Krankheit bezeichnet werden könnten. Es will deshalb den Begriff der Krankheit nur dann als erfüllt ansehen, wenn eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung von der Norm vorliegt, die geeignet ist, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen.
An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch ein Urteil des Kamnergerichts vom 26. September 1956 (Pharm.Ztg. 1956, 1200), das als Krankheit jede Störung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, d.h. jede Abweichung von der Norm bezeichnet hat, die geeignet ist, das kohlbefinden zu beeinträchtigen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die ua” deshalt gemäß § 121 Abs. 1 Nr. la, Abs. 2 GVG dem Bundesgericrishof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig. Die Entscheidung über die Revision hängt von der streitigen Rechtsfrage ab. Mindestens einen Teil der bezeichneten Präparate hat der ıngeklagte zur Beseitigung oder Linderung nur unerheblicher und vorübergehender Normabweichungen feilgehalten und verkauft.
Der Senat hat gegen die Gültigkeit der AMVO keine Bedenken (vgl. BGUE 22, 167). Im Ergebnis folgt er der Auffassung des Kammergerichie; er beschränkt sich auf die Entscheidung der ' ıhm vorgelegten Rechtsfrage (BGHSt 2, 63).
il.) Der Handel mit nicht freigegebenen Arzneimitteln ıst durch § 367 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt. Nicht freigegeben sondern anothekenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 ANVO das Peilhalten und der Verkauf solcher Arzneizubereitungen "als Meilmittel", die in dem der Verordnung angeschlossenen Verzeichnis A aufgeführt sind. Als Heilmittel bezeichnet die Verordnune "Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krank-
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“eiten bei kenschen oder Tieren", Diese, erstmals in der ALVG „on 190] gerebene gesetzliche Begriffsbestimmung stellt zweierlei Klar:
a) frei verkäuflich sind alle Zubereitungen, die nicht zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen können.
b) Als Krankheit sind nicht anzusehen solche störende „rsoheinungen, Zustände oder sonatigs Normabweichungen, die nicht oder nicht mehr geheilt, d.h. beseitigt oder selindert vwerüena können.
Das bedeutet einmal, daß Nährmittel, Genußmittel und Mittel, die lediglich der Erhaltung und Kräftigung der Gesundheit dienen können 2, ebensowenig als Heilmittel im Sinne der AMVO anzusehen sind wie reine Vorbeugungs- und Verhütungsmittel, d.h. solche hittel, die nur bewirken scllen, ceß ein seaundes Lebewesen nicht krank wird, deren sich der „esunde Hensch dann bedient, wenn er nach seiner körperlichen
Fesonafienbeit zu einer Krankheit neigt oder sonst gefährdet ist °
Zum anderen folgt daraus, daß für die AMVO nichi als krankheit gelten sollen; deren Ursachen, Anlagen (Dispositionen) zu einer Krankheit, unheilbare Zustände, die auch nicht mehr seliudert werden können, sowie die Folgen einer bereits abgeschlossenen Krankbeit 3), Die Folgserscheinungen einer gegenwartigen Erkrankung oder Schmerzen werden dagegen vom Krankneitsbesriff erfaßt 4),
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1) vgl. Ulshausen StGB 1927 Bd. II § 367 Anm. 3 c; Rechtsprechungsnachweise bei Marcetus, Arzneimiitelrecht 1955 S« 13,°, 157, 142;
) REHZ 27, 184, 193 und Urteil des KG bei Marcetus S. 132;
3) vgl. OLG Yldenburg in IW 1928, 2105; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Yarcetus S. 162, 164, 173, 100; Sonnenfeld, Handei mit Drogen und Giften 1926 S. 45;
4) vzl. Urteil des Ku bei Marcetus 5. 171;
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2.) Darüberhinaus ist aus dem Wortlaut der angeführten „esetzlichen Bertimmung für die Auslegung des Krankheitspegriffs nıchts zu entnehmen. Dies hat in Rechtsprechung und Schrifttum zu zahlreichen, zum Teil stark voneinander abweichenden Meinungen geführt. Im wesentlichen werden folgende Auffassungen verireten:
a) Krankheit sei nur eine solche Störung, die als schmerzhaft empfunden werde und die zugleich das Erwerbsieben und die Genußfähigkeit erheblich beeinträchtige oder eine Gefalır tür Leben oder Gesundheit darstelle
b) Krankheit sei nur eine solche pathologische, d.h. auf einer Störung des normalen Zustands der Gewebszellen und ihrer Wechselwirkung zueinander beruhende Störung, zu deren Beseitigung Arzt oder Apotheker zugezogen zu werden pflegten 6) bei der ärztliche Behandlung und Verwendung von Arzneimitteln zwecknäßig seien N, die nur nit - zweckmäßigerweise ärztlich kontrollierten - Arzneimitteln behoben werden könne 8),
c) Krankheit sei eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung von der Norm, die geeignet sei, das honlbefinden zu beeinträchtigen 2), Diese, auch vom vorlcgenden Oberlandesgericht vertretene Auffassung geht von der zrwägung aus, daß die Begriffe "Gesundheit" und "Krankheit" nicht scharf voneinander getrennt werden könnten, daß vielnehr ein Spielraum bleibe, in dem der Mensch zwar nicht vollkommen gesund sei, aber auch noch nicht als krank bezeichnet werden könne; die in diesen Bereich fallenden unerheblichen und nur vorübergehenden Störungen des Wohlbe-
5) Sprinfeld, Die Rechte und Pflichten der Drogisten und der Arzneimittelhändler 1900 S. 244;
6) (IL Cldenburg aa0; 7) Sonnenfeld aad $. 52; 3) Ay Walsrode bei Marcetus S. 152;
9) vgl. zuletst OLG Schleswig Urteil v.11.2.1955 in DApoth?ts 1935; 495 weitere Rechtsprechungsnachweise pei Marcetus S 158, 164;
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findens, wie z.B. Kopfschmerzen, Schnupfen oder Sodbrenren, würden nach dem Sprachgebrauch und nach der Verkehrsauffassung nicht als Krankheit sondern nur ala Beschwerde oder Unpässlichkeil angesehen.
4) Krankheit sei eine Abweichung einzelner oder aller Organe von derjenigen Beschaffenheit oder demjenigen Verhalten. welches zur Erhaltung des Organismus in seiner vollkonnenen Leistungsfähigkeit erforderlich sei 10), Auch im Rahmen dieser Auffassung werden vielfach geringfügige Störungen, wie sie sich auch bei dem anscheinend gesündesten Menschen zeigen, mit Rücksicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Krankheiten gerechnst ı1),
e) Schließlich wird als Krankheit jede Störung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, jede Abweichung von der korm bezeichnet, die geeignet ist, das wolılbefinden zu beeinträchtigen 12), Dieser weiten Auslegung ist im we sentlichen zuzustimmen, insbesondere darin, daß der Krankheitsbegriff der AMVO uneingeschränkt alle der Heilung zu- „änglichen Normebweichungen, auch die nur unerheblichen
urd nur vorübergehenden Störungen umfaßt.
2,) Vom kortlaut her lä8t sich für die Bestimmung des Krankheitshegriffs kein eindeutiges Ergebnis gewinnen. Der Sprachgebrauch des täglichen Lebens enibehrt der erforderlichen Genauigkeit, Seiner Berücksichtigung würde schon entgegenstehen, daß es nach ihm "unheilbare Krankheiten" gibt, die, wie bereits dargelegt, die AMVO gerede nicht als krankheiisn ansieht,
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10) £&& in XGJ 12, 265 und JW 1938, 170; OLG Stuttgart bei Narcetus S. 195; so wohl auch Kronecoker in DJZ 1902, 188;
11) auelührliche Rechtsprechungsnachweise bei Yarcetus 5. 141. 1ö2, 176, 195, 478;
12) vsl. OVG Theinland-Pfalz ir PharmZtg 1955, 337; YC ia Pharuıntg 1956, 1200; Beilz/Bachmann, Rössler, Die reichsrechilichen Bestimmungen über Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln 1938 $. 66; Urban in Pharmzig 1954, 1; xloesel in Dipothltg 1955, 4535 vgl. auch Oi:G Naumburg vei karceius 5. 1705
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Aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ale den Begriff "Krankheit" verwenden, lassen sich keine Folgerungen für die Entscheidung ziehen. Es gibt keine allgemein gültige Begriffsbestimmung. Die in den verschiedenen Geselzen gewählten Abgrenzungen beziehen sich stets nur auf die betreffende Gesetzesbestimmung selbst; sie können deshalb auch nicht auf andere Vorschriften übertragen werden 13), Das verbietet schon der ungleiche gesetzgeberische Zweck. So bedeutet beispielsweise Krankheit im Sinne des § 223 StGB jede Störung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (RGSt 5, 593, 394), im Sinne der §§ 165, 182 RVO dagegen einen regelsiärigen Rörper- oder Geisteszustand, der entweder Krankenpflege erfordert oder Arbeitsunfähigkeit bedingt (RVA bei karcetus S. 859), eine Begriffsbestimmung, die wiederum in Recht der privaten Krankenversicherungen keine Anerkennung gefunden hat (OLG Schleswig aa0). Allein aus dem Umstand, daß in einigen neueren gesetzlichen Bestimmungen des Medizinalwesens, wie z.B. in § 1 Abs. 2 PolVYO über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 29. Sentember 1941 (RGEl I. 587) oder in § 2 der VO über die Hersiellung von Arzneifertigwaren vom 11. Februar 1943 (RGBl I, 98), im Gegensatz zu § 1 AMVC nicht nur von "Krankheiten" sondern außerdem von "Leiilen, Körperschäden oder Beschwerden" die Rede ist, kann deshalb auch nicht gefolgert werden, die AMVo habe Kittel zur "eilung sogenannter Beschwerden dem freien Verkehr nicht entziehen wollen. Jene Bestimmungen befassen sich außerdem nicht nur mit der Heilung, sondern auch mit der Verhütung von Krankheiten. Nach allen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber sei in den verschiedenen Vorschriften einkeitlich von denselben Begriffsvorstellungen ausgegangen.
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15) Landmenn, Rohmer,'Eyermenn/Fröhler GewO 11. Aufl. N 6° Anm. 15; BayVerwGE bei Mercetus S. 452; Sonnenfelä aaO
S. 205
schlic#lich ist in Rechtsprechung und Schrifitun wiadserholt zuirellend darauf hingewiesen worden, daß auch das "Deutsche Arzneibuch" keine Grundlage für die Auslegung sein kann, weil es eine andere Sprache spricht und einen anderen Zweck verfolgt. Es ist ausschließlich für den Anotheker bestimmt und soll die richtige Zusammensetzung, Reinheit und Brauchbarkeit der von ihn abzugebenden Arzneimittel gewährleisten, während die AMVO den Verkehr außerhalb der Apolheken
regelt 14),
4.) Für die Auslegung des Krankheitsbegriffs können nach alleden nur die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Arcneimittelverordnung ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen.
Der Streit um das Recht zum Verkauf von Arzneinitveln, das den Apothekern ursprünglich uneingeschräukt zustand, ist lt. Die Gesetsgebung des Reiches seit 1871 schließt sich en Gie preussische Tradition an. Bereits das Preussische nedizinal-Edikt vom 27. September 1725 geht von dem Apotiskeirerkeufsmononol aus und ordnet unter Androhung "fiscalischer Strafe" an, daß neben der Herstellung auch der Detsilhandel von nedikumenten den Apothekem vorbehalten sei, um der großen Imordnung abzuhelfen, daß sich allerlei Leute damit befaßten, die das Meäizinalwesen nichts angehe 25), Auch das Preussische „ligeneine Lendrecht 16) legt noch das uneingeschränkte Apbothekenverkaufsmonovol ausdrücklich fest. Die Entwicklung der Folgezeit führte dann allerdings zu gewissen (!inschränkuugen zugunsten anderer Berufsstände. Die Preussische revidierie Anothekerordnung vom 11. Oktober 1301 (§ 13) kündigte,
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14) Rechtsorechunssnachweise bei Marcetus S. 32, 88, 97; Soringfeld aaO $. 33;
1») vgl äen Hinweis in Lindes Gesetzessammlung über das Avothekenwesen in Preussen 1836 5. 35;
15) Tai? TI Tit. 8 Abechnitt 6 § 45€; vgl. Koch, ALR 1879 Bil 35. 866;
un den Streit der "Apotheker und Materialisten" zu beenden, ein besonderes Reglement hinsichtlich solcher roher Arzneimittel an, mit denen auch "Drogisten und Waterialisten"
ron einer bsstimmten Mindesimenge an handeln dürften 17), Solche Reglements, den Debit der Arzneiwaren betreffend, wurden am 19. Januar 1802 und am 16. September 1836 18) erlassen. DaB letzte bestimmte - ohne Beschränkung auf die rohen Arzneimittel -, daß der Verkauf der in dem 'angeschlossenen Verzeichnis A aufgeführten Präparate ausschließ-Jich den Apotheken vorbehalten sei (Nr. 1), dagegen der Detsilhandel mit den in den Verzeichnissen B und C aufgeführten Stoffen und Zusammensetzungen mit Ausnahıme der pulverisierten Stoffe von bestimmten Mindestmengen an (Nr. 2! swie der Handel mit allen nicht aufgeführten Arzneiwaren (Nr. 3) frei sei. Nr. 5 des Reglements sah außerdem die WÖalichkeit einer Revision der Verzeichnisse zur Anpessung n künftige Verhältnisse vor. Hiervon machte die Bekanntmacuung den Debit der Arzneiwaren betreffend von 29. Juli 1557 13) Gebrauch, die auch den Handel mit pulverisierten Ssioffen ın gewissen Umfang freigab. Mit der Gründung des horädeutschen Bundes und des Deutschen Reiches ging die Auständigkeit für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des ledizinslwesens auf den Bund und das Reich über (vgl. Art. 4 ur. 15 der beiden Verfassungen). Die Gewerbeordnung von 1869, die sich im übrigen einer Regelung enthielt, bestimmte in & & Abs. 2, daß eine Verordnung des Bundespräsidiuns
Jie dem freien Verkehr zu überlassenden Apothekerwaren fest-
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lsgen werde. Die auf Grund dieser Rrmächtigung 20 ergangene
u a
17) vgl. Böttger, Die Preussischen Apothekengesetze 1898 S. 262. 288;
183) Preussische Gesetzessammlung 1837 S. 41;
19) Freussische Gesetzessamalung 1857 5. 6553;
20) vgl. auch Art. 1 des Gesetzes betr. Abänderung der Gewerh#- oränung vom 1. Juli 1883 {/RGBI. 159);
9.
Verosrunung betreffend den Verkehr mit Arzneiwaren vom
25 Wärz 1872 (RGBl. 85) bestimmte allerdings wiederum die zubereitungen (Verzeichnis A) und Stoffe (Verzeichnisse B und C), deren Verkauf ausschließlich den Apothekern vorbehalten war, und beschränkte diesen Vorbehalt hinsichtlich der Zubereitungen erstmalig auf das Feilhalten und den Verkauf zu Heilzwecken. Die sie ersetzende AMVO vom 4. Januar 1875 (ReBl. 5) gab allgemein den Großhandel mit Arzneiwaren frei, Die ANVO vom 27. Januar 1890 (RGBl. 9) und die Arznelwiitelverordnung vom 22. Oktober 1901 brachten in § 1 Abs. 2 und 3 bestimmte Ausnahmen, die AMVO von 1901 schließlich auch die Legaldefinition des Heilmittelbegrifls und damit die Praigabe der reinen Vorbeugungsmittel.
Denach iss zwar nicht zu Übersehen, daß das ursprünglich uneingeschränkte Apothekenverkaufsmonopol im Laufe der Jahre durch bestimmbe Ausnalımen eingeschränkt worden ist. Auch 1&Bi eich eine gewisse Tendenz zu einer Erweiterung dieser
Einschränkungen nicht verkenren. Es besteht jedoch keinerlei arlaß, hieraus zu folgern, die Arzneimittelveroränung sei als zin den freien Handel beschränkendes Gesetz eng auszulegeu el), Die Art und Weise, wie der Gesetzgeber seit trühesıer Zeit den Verkehr mit Arzneimitteln geregelt hat, spricht vielmshr dafür, daß im Zweifelsfalle vom Apothekenverkaufsmonopol auszugsnen ist. Denn an diesem Grunäsatz hat der Gesetzgeber bis heute festgehalten. Daß dabei der Unfanz der freigsgebenen Witiel allmählich größer geworden ist, hat nur untergeoränete Bedeutung. Der Vorrang bei der Auslegung kommt der geseizgeberischen Methode zu, für die
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21) vgl. KG Urt. v. 16.12. 1901 u.v. 29.7.1943 bei barcetus Ss. 230, 92; Yornung, Apotheken- u: Arzneimitielgesetzeskunde 1958 S. 98;
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seit je das Apothekenverkaufsmonopol die Regel und die Ersubnis rÜür den freien Verkehr die Ausnahme gewesen ist.
Das gilt auch für die AMVO von 1901 und ihre Vorgängerinnen, Das Regel-Ausnahme-Verhältnris, von dem der Gesetzgeber ausgegangen ist, kommt hier besonders deutlich darin zum Ausdruck, daß die im Verzeichnis A aufgeführten Zubereitungen, wie z.B Auszüge, Gemische, Kapseln und Salben, allgemein ihrer Gattung nach den Apotheken vorbehalten werden, während die Ausmahmen von diesen grundsätzlichen Vorbehalt einzeln und individuell aufgeführt sind. Diese Methode entspricht der Ermächtigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GewO, dessen Fessung zweifelsfrei zeigt, daß der Gesetzgeber von dem damals in Deutschland vorhandenen Zustand ausging, wonach der Verkauf aller äÄrzneimittel, soweit nicht Ausnahmen zugelassen waren, den Apotheken vorbehalten war (RGZ 128, 2983, 302). %ie die Motive zur Gewerbeordnung ergeben, sollte an diesem Zustand auch nichts geändert werden. Der Abs. 2 des § 5 GewO war im Regierungsentwurf vom 4. Lärz 1869 noch nicht enchalten (Sten.Ber. über die Verhandlungen des Reichstages des Forddeutschen Bundes 1869 S. 94). § 6 (Abs. 1) sah vielmehr zunächst nur vor, daß die Vorschriften der Gewerbeordnung u.a. auf die Ausübung der Heilkunde, die Errichtung und Verlegung der Apotheken sowie auf den Yerkehr wit Arzneimitteln keine Anwendung finden sollten. Bezweckt war damit, seinerseits klarzustellen, daß Vorschriften über solche Zweige der Landesgesetzgebung, die im allgemeinen nicht der Gewerbegesetzgebung angshörten, aber cinselne gewerberechtliche Bestimmungen enthielten, nicht eiwa stillschweigend mit abgeändert werden sollten, andererseits jene Zweige der Gewerbegesetzgebung, die nicht beiläutia wit geregelt werden konnten, der Ordnung durch Snegialgesetze vorzubehalten (Sten.Ber. aa0 S. 112). Erst in der dritten Lesung des Gesetzes wurde Absatz 2 hinzugo -
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fügt (Sten.Ber. ua0 S. 696), der damit begründet wurde, daß niejenigen Aoothekerwaren, welche bisher ausschließlich den apotneken Übsrlassen waren, aber keine eigentlichen Arzneimittel seien, sondern mehr Präparate, die einer besonderen Vorbereitung nicht bedürften, im Interesse des Publikums dem freien Verkehr zugeführt werden sollten (Sten.ör. aaO 3. 1054). Daß keine grundsätzliche Änderung des "bisherigen Zustandes beabsichtigt war, zeigt schließlich die Krläuternde Erklärung des Reichskanzloramtes vom 28. August 1871 22), die ausdrücklich hervorhebt, am spothekenvorbehalt müsse . . festgehalten werden, um dem sich mehr und nehr steigernden betrügerischen Unwesen bei der Heretellung, der Anpreisung und dem Vertriebe von Arzneisubstauzen einigermaßen entgegentreten zu können.
zus alledem ergibt sich, daß der Gesetzgeber die typischen, bisher üblicherweise im phermaceutisch-technischen Verfshren hergestellten Arzneiformen grundsätzlich insoweit den Apotheken vorbehalten hat, als sie als Heilmittel in 3stracht kommen ©?) und daß neue Nittel im Zweifelsfalle Zür den allgemeinen Verkehr nicht freigegeben sind. Daraus rechtfertigt sich zugleich die Annahme, daß der Gesetsgeber mit der Legaldefinition des Heilmittels durch die erstmalige Verwendung des Krankheitsbegriffs lediglich die Traigabe der reinen Vorbeugungsmittel sicherstellen, nicht aber noch zusätzlich das Apotbekenverkaufsmonono!l durch einen engeren Krankheitebegriff einechränken wollte.
5.‘ Aus dem Zweck, den der Gesetzgeber seit je mit der Regelung des Arzneimittelhandels verfolgt het, erfährt dieses Zrgebnis eire weitere Rechtfertigung. Se kann nicht
22) vgl. bei Springfelä aa0 $. 851; 23) so auch BGEZ 23, 184, 194; BadVerwGH pei Marcetus S. 55;
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bezsesfelt werden, daß es dem Gesetzgeber in erster Linie
um sesundheitspolitische Ziele ging, d.h. um den Schutz des Publilums vor Gefahren für Leben oder Gesundheit und vor allen sonstigen Schäden, die unsachgemäß hergestellte Arzneiuitvel sowie eine unzuverlässige oder auf betrügerische Ausbeutung berechnete Behandlung nit ihnen hervorrufen können. Da3 der Gesetzgeber zugleich gewerbepolizeiliche Ziele verfolgte, vor allem eine vernünftige Regelung und nöglichst klare Abgrenzung der Befugnisse der wirtschaftlich interessierten Kreise, und daß allmählich auch in begrenztem Unfang des Interesse des Publikums an nöglichst ungehinderter und billiger Erlangung von Arzneimitteln durch Freigabe bestinmter ungefährlicher Mittel berücksichtigt wurde, ist
nur von untergeoräneter Bedeutung. Auch heute ist das Hauptanliegen des Gesetzgebers die Erreichung der gesundheitsvolitischen Ziele. Daß ihm § 1 AMVO in erster Linie dienen soll, ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum ganz übsrwiogenj anerkannt 24), Die gegenteilige Auffassung verkennt ie bedeutung der dem Nedizinalgesetzgeber obliegenden Aufgaben.
Aus diesem Grunde ist bei der Auslegung des Krankheiltsbeasrifis entscheidend darauf abzustellen, daß das Publikum vor den Gefehren und Schäden, die unsachgemäß hergestellte Arzneimittel sowie eine unzuverlässige oder gar auf betrügerische Ausbeutung berechnete Behandlung mit ihnen hervorrulen können, soweit wie nöglich geschützt wird. Gegenüber dieser Aufgabe muß die Rücksicht auf gewerbepolizeiliche
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24) vgl. BCYUZ 22, 167, 180 u. 23, 184, 194; RGZ 128, 238 30435 weitere Rechtsprechungsnachweise bei Kercetus 8. 82, 111, 141, 233, 246 u. in Goliäärch 71, 235; Springfelä aa0 5. S4s Sonnenfeld aaO S. 51, 52; "Rohlfing,kiskalt GewO 18E2, ’° 6 Ann. 11;
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Zwecke oder auf das Interesse des Publikums an ungehinderter und billiger Erlangung von Arzneimitteln zurücktreten.
Disses Ziel kann aber nur bei der Annahme eines uneinzeschwrkten Arankheitsbegriffes erreicht werden. Denn der Schutz des Publikums vor den aufgezeigten Gefahren und Schädsn ist in der Regel durch die Vorbildung, das Spezialwiseen wad die traditionsgebundene Verantwortung des Avoihekers sowie durch das unter seiner Aufsicht und Leitung arbeitende besonders geschulte Fachpersonal besser gewährleistet als im freien Geschäftsverkehr. Zu den bssonderen Übliegenheiten das Apothekers gehört ea, den Käufer über die anwendung und die Wirkungsweise der Arzneimittel aufzukl&ren. Die anderen Einzelhändler, die - allgemein gesehen - weder über die gleiche Sachkunde noch über enisvrechend auegebildetes Fachpersonal verfügen,. sind dazu regelaä2ig nicht in der Iage. Für sie gelten zudem nient die besonderen Jberwachungsvorschriften, denen der Apotheker uuterworfen ist, Bei ihnen ist deshalb nicht nur die Gofahr einer Fehlberatung und der Verwechslung von Arzneimisreln zrößer, sondern auch die der unkontrollierten Ab-Sabe,
Der Senat verkennt nicht, daß diese Gefahren angesichts der nachsesden Zunahme der Arzneifertigwaren gegenüber den um die Jahrhundertwende noch eine erheblich größere Rolle spielenden galenischen Zubereitungen geringer geworden sinf: Es bedarf jeäoch hier keiner Untersuchung, ob aus dissen Grunde etwa die Arzneimittelveroräönung veraltei oder besserungsbedürftig ist. Denn diese Frage kann bei der Ausleguug keine Rolle spielen. Allein dem Gesetzgeber obliegt die Entscheidung darüber, ob diege Bestimmung beizubehalten ist oder nicht (BGHZ 23, 184, 196). Immerhin bestehen euch
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bei Ger Abgabe von Arzneifertigwaren Gefahrenguellen, Jenen der sachkundige Apotheker leichter und wirksamer begegnen kann, als andere Einzelhändler Jies in der Regel vermögen Nur er besitzt im allgemeinen die gründlichen Vorkenntnisse in der Chenie und Pharmakologie, ohne die eine unsachgenäße Behandlung der Arzneimittel und die Gefahr von Verwechslungen angesichts der äußerordentlich großen und ständig wachsenden Zahl der Arzneifertigwaren nicht vermieden werden können (BGHZ 22, 167, 177). Er ist dazu für die Güte aller Arzneiwnittel verantwortlich, gleichviel,
ob er sie bezogen oder selbst hergestellt hal, wie dies beispielsweise in § 28 der Preussischen Apothekerbetriebsordnung vom 18. Februar 1902 besonders hervorgshoben ist.
6.) Nach alledem kann nur eine weite Auslegung des Erankheitsbegriffs einen wirksamen Schutz für die Bevölkerung gswäkrleisten. Der Senat versteht deshalb unter Xrankheit im Sinne des § 1 AMVO jede, also auch eine nur unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt werden kann. Jede Einschränkung würde den Schutz schmälern. Deshalb hält der Senat die enigegenstehenden »weinungen nicht für vertretbar. Das gilt vor allen für die Auffassun, des vorlegenden Oberlandesgerichts. Ob eine Störung im „ohlbsfinden "erheblich" ist oder nicht, ist eine Naßfrage. deren Entscheidung dem Einzelhändler nicht überlassen werden darf. Denn dies würde zu einer Unsicherheit im Arzneimitielhandel führen, die angesichts der aufgezeisten Gefahren vermieden werden muß. Der Senat hält es auch nicht für richiig, darauf abzustellen, ob das Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Dieser Begriff ist zu unbestimmt, weil er. der wechselnden Einstellung eines jeden Einzelnen unterworien ist,
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ıbschließend erscheint es angezeigt, darauf hinzweisen, Ga? von Krankheitsbegriff nicht erfaßt werden solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder dem vatürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, wie etwa die Menstruation, die Schwangerschaft, das Greisenalter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger. Solange solche Srscheinungen und Schwankungen nicht über das allgemeine und übliche Wsß hinausgehen, sind sie keine Normabweichungen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahne des Generalbundesanwalls.
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Yenges ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
Baläus