Gesetze / Allgemeine Meisterprüfungsverordnung

AMVO

§ 1 Gegenstand

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

§ 2