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BGH Entscheidung vom 20.03.1958 – 4 StR 43/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die für das Abbiegen nach links in eine des § 8 Abs. 3 (Einoränen zur Straßenmitie hin) eind auch für das Linksabbiegen in ein Grundstück maßgebend, (uhlier Aufgabe . ’ von BEHSt 8, 285). u Be Ps Pau “ tr % ; are Dt U FG 2 f afye ERS RR x . r Dr ”. r v .e Pi r3 y n pr un Pa , Akt here Ar . EEE NET NUR enzeichens 4'StR 43/58: RS mr e „” x > x x. r R Ds “, .. w . . ae FR 8. , v “ 171 Tor - Urteil des BGH vom 20. März 1958 IG Bochum... ' "2.0. Laer | Fa 1 Ve FR v J x . v. % Er * » sl nn

Für das Nachschlagawerk ! 2252 102 Für die Amtliche Sammlung !

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Gasetz: StVO §§ 1, 8 Aus. 3 Satz 1 und 2, 17.

Rechtssatz: Die für das Abbiegen nach links in eine des § 8 Abs. 3 (Einoränen zur Straßenmitie hin) eind auch für das Linksabbiegen in ein Grundstück maßgebend, (uhlier Aufgabe . ’ von BEHSt 8, 285). u Be Ps

Pau “ tr % ; are Dt U FG 2 f afye ERS RR x . r Dr ”. r v .e Pi r3 y n pr un Pa , Akt here Ar . EEE NET NUR enzeichens 4'StR 43/58: RS mr e „” x > x x. r R Ds “, .. w . . ae FR 8. , v “ 171 Tor - Urteil des BGH vom 20. März 1958 IG Bochum... ' "2.0.

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im Namen des volkes3

In der Strafsarhe

gegen

Ä den Invaliden Wilhelm C uuuiiEp zus DOEEED- GE, dort geboren zu. EEE GEB,

wegen fahrlässiger Tötung u.

hat der 4. Streisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März '958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichtar Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richier,

IOberstaatsanwalt EB in dcr Verhandlung,

Staatsanwalt GEBE bei dcr Verkündung els Vertreter der Bundesarwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29, Oktober 1957, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Vor techws wegen

Gründe§

I, Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 12. August ı957 mit einen Treirad--Lieferwagen bei mäßiger Geschwindigkeit auf der 3 m breiten und übersichtlichen HB-Straße in DD Te. Er wollte in eine links neben der HBEB-Siraße gelegene Tankstelle einbiegen und dabci von den beiden Einfahrten, einer ihm zunächst gelegenen westlichen und einer siwa 37 m weiter nach Osten enifoernien, die letztgenannte benutzen. Nachdem er sich durch einen Blick nach hinten vergcwissert hatte, daß inncrhalb sciner bis zu einer Straßenkuppe reichenden Sichtweite von etwa SO m kein anderer Fahrer sich näherte, schaltete er eiwa 7A m vor der zum Einbiegen zuscrsehenen östlichen sinfahrt das linke Blinklicht ein und fuhr allmählich auf die Stra-Benmiite zu, die durch eine weißgsstrichene, unicrbrochene Icsitlinie gekennzeichnet war. Gleichzeitig verringeric er seine schon mäßige Geschwindigkeit und ließ sein Fahrzeug langsam ausrollen. Er hatte gerade die kittellinie der Fahrbahn mit dem Vorder- und dem linken Hinterrad seines Wagens ein wenig überfahren und wollte in Höhe der Tankstelleneinfahri mit dem Tinbiegen beginnen, als er bei einem nochmaligen Blick nach rückwärts eih nachkormendes Motorrad wehrnenm, das bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h ihm schon bedrohlich nehe gerückt war. Da er meinte, der motorradfahrer wolle ihn links überholen, bremste er sofort und kam fast auf der Stelle zum Stehen, Rurz danach prallte das Movorrad auf den rcechien Teil des Kastenaufbaues des Dreirades. Dsr mitengeklagie Zraftred- ?ehrer, der Anstreicher KB, und sein auf dem kücksivz mitfahrender Arbeitskamerad SB stürzien und erlitten erhsbliche Verleizungen. SED :rlag seinen Verlstzungen alsbald.

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1I Die Stirafkammer hat den Arucklagten weren Tahr. lässiger Tötvng in Tateinheit mit fahrlössigcer Körp:’ıvorletzung vervrieilt. Sie sieht sein für den Unfall vrsichliches Verschulden darin, daß er sich zur Straßenmilte hin einordnete, und meint, er sei verpilichtci gewesen, auf! seiner rechten Fahrbahnseite rechts zu bleiben und dori "ger Vorschrift des § 17 StVO entsprechend" solangs zu werten, "his er ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkzshrs auch evtl. Gegenverkehrs, zügig in die ZinlTahri einbicgen konnte", Eine weitere unfallverursachends Fehrlässigkuii des Anseklagten hat nach Auffassung der Straikammer darin bestanden, daß er die rückwärtigc Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtet und dsshalb das Nahen des Motorreds zu spät bemerkt habe, obwohl er — von der Unfallstelle aus esrechnet -— auf !50 bis ‘60 m freie Sicht nach hinicn gchepv habe, Nachden er schon erkehrswidrigerveise sein röirsaug zur Straßenmitte hin gelenkt habe, sei sr zu besonders genissenhaftaer Ausschau nach hinten verpflichtet gewesen

III. Gegen diese Vervrteilung und ihre Begründung wendet sich die Revision dass Angeklegien mit der Sachrüge. Er vertritt die Ansicht, er habs sich verkehrsgerocht vc-- halten, ausschließlich der Motorradishrer habe den Unfall verschuldct. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagien [ühren.

IV, Die Frage, welche Fahrweise ein Nahrzcvgführer; der aus dem fließenden Straßenverkehr rach links in ein Grundstück cinbiegen will, dabei beobachten mu3, ist in der Stiraßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich beantuorict. $ "" schreibt lsdiglick vor, er habe sich "so zu verkelschh deB eine Galftkrdung des Siraßenverkekrs ausgeschlossen ist". Temit ist zsmeiar, deß er des äußerste Heß an Scorgieit aı-

zuwenden tat, ım den Zließenden Verkehr nicht zu gefährden,

Welche Naßnannen er aber treffen muß, um dieser Pflicht

nacksukomren, ist aus dieser Vorschrift nicht ersichtlich,

Dis Antwort darauf muß aus anderen Bestimmungen, letztlich a

aus der in $ * StVO cnihaltenen Gründregel Tür das Verhalten im Straßenverkehr gewonnen werden. '

v, Für einen anderen Verkchrsvorgang, der dem sich beim Linksabbiegen in ein Grundstück abspielenden ähneli, nämlich den des Linksabbiegens in eine andcre Siraeße, schreibt § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVO vor, daß der Fahrer einen weiten Bogen auszuführen, sein Fahrzcug aber vorher "möglichst wcit links" zur Mitte hin cinzwordnen hat, dabei allerdings in einer Siraße miv Verkehr in beiden Richtungen die Fabrbahnmitte nicht überfahren dert und jedenfalls ihm enspezankommsnde Fahrzeuge vorbeiflahren lassen muß. Für den Fahrprexiiker liegt der Gedanke nicht fern, dicse Regelung wegen ihrer Zweckmäßigksit auch auf? den Fall des Linksabbiegens in ein Grundstück zu übertregen. Der erkennendo Seuat hat dies jedoch in seinem Urteil 4 Sir 357/55 vom 27. Miober 1955 {BGHSt 8, 285, 287) grundsätzlich abgelchni. är hat dori die Auffessung verireten, wer in ein Grundstück nach links einfahren will, müsse dies in der Rcgel von der -schten Seite der rechten Fahrbahn aus beginnen; an dieser Stelle habe er, wenn es die Rücksicht auf etwaigen in gleicher oder enigegengesetzier Richtung lauferden Verkehr er-Zordert, zu warten, bis er in sinem Bogen und zügiger Fahrt in die Sinfahri gelangen könne. Vienn allerdings im Einzclfell äis zsinhallurg dieser icgel gelihrlick-r oder schädlicher sei als ikre Nichtbeachtung, könne ein ıinkseinordnen zur Mitte nicht beanstandet werden.

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Zur Zeit des Unfalls befanden sich, vie dam fesigestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, außer dem Angaklagten und dem nachfolgenden Motorradfahrer keine weiteren Varkshrsteilnehmer am Unfallort oder in ssiner unmittelbaren Nähe. Es kann deshalb nicht gesagt werden, für den Angeklag. ten oder den Motorradfahrer wäre es gefährlicher gewesen, wenn der Angeklagte sich an die in dem erwähnten Urteil des Senats gegebenen Richtlinien gehalten, also zunächst auf die rechie Seite der rechten Fahrbahn gefahren wäre und dort gewartet hätte, bis der Motorradfahrer an ihm vorbeigelahren war. Legt man demnach diese Richtlinien der Beurteilung des vorliegenden Fallcs zu Grunde, so läßt sich gegen die mit ihnen übereinstimmende Auffassung der Sirarkammer, der Angcklagtse hate sich verkehrswidrig verhalten, nichts einwenden, Somit hängt die Öntscheidung der Frage nach der Verkehrewidrigkeii der Fahmeise des Angeklagten davon ab, ob der hisherige Standpunkt des Senats bestätigt werden kann oder nich‘.

Gegen ihn sind im juristischen Schrifttum, insbesondere aber aus Kraftfshrerkreisen bsachtliche Bedenken geäußert worden. Der vorliegende Fall hat dem Senat die erwünschte Köglichkeiv eröffnet, seine frühere Entscheidung siner nochmaligen Prüfung zu unierziehen. Sie hat ergeben, daß die ihr zugrundeliegende hechisansicht nicht aufrechi srhalten werden kann.

VI. In den kichtlinien des § 8 Abs. 5 Satz 2 StVO für das Abdiegen in eine andere Straße nach links haben lange Verkehrserfahrungen darüber, wie die mit einem solche®il Verkehrsvorhaben verbundenen besonderen Gefahren am besten vermisden wexden können, ihren ges»izlichen Niederschlag zefunden. Einer näheren Überlegung erschließv sich als Inr

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lichst ungefährlichen Weg für die Verwirklichung seiner Absicht zu weisen. Der Rücksicht auf den Gegenverkehr sowohl als insbesondere auch dem Interesse des rolgeverkehrs an unbehinderter Fortbewegung würde nämlich ebenso sine Regelung dienen, wie sie die frühere Entscheidung des Senats für das Linksabbiegen in ein Grundstück enthielt. Denn auch derjenige, der sich zum Linksabbiegen in einer Straßenkrsuzung oder Straßeneinmündung anschickt, würde einen ibm folgenden Fahrer am wenigsten behindern, wenn er zuvor soweit als möglich rechts führe und auf sine Gelegenheit warvete, um in einem einzigen und zügigen Bogen nech links einzubiegen, Ja, nur eine solche Fahrweise pöte sincm Nechfolgenden die Möglichkeit zu unbehindertem Vorhcifahren oder Überholen dann, wenn die Fehrbahn unmiiicelber vor der Kreuzung oder «“inmündung nicht so breit ist, daß ihre halve Seite schon Raum für zwei Fahrzeuge nebeneinender läßt. Ordnet sich nämlich unter solchen örtlichen Verhältnissen äer nach links Abbiegende gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 SiYO bis sur Mitte hin ein, so hat ein Folgender weder rechis von ibm genügend Platz zum Überholen noch links von ihm, wenn auf der linken Fahrbahnhälfte ein Fahrzeug entgegenkommt, weil auch diese Hälfte für zwei Fahrzeuge nebencinander zu schmal ist. Jinem eiwaigen Gegenverkehr vollends würde der nach links in eine Straße Abbiegende dann, wenn er sich zunächst ganz rechts hielte, noch mehr freien Raum lassen, als bei Beobachtung der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2. Tagegen wäre für den Abbiegenden selbst die Verwirklichung seiner Absicht mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden, Er wäre gezwungen, eine besonders im städtischen Tegesverkehr sich immer seltener bietende Gelegerheit zu erspähen, tei der in beiden Richtungen des von ihm zu Üüberquerenden Verkenrsstroms gieichzeitig Lücken von genügender Daue:

sich ergäben, die ihm Raum und Zeit ließen, in einem .Zuge nach links abzubiegen, \rürde er nämlich schon teı einer Verkehrsiücke auf seiner Seite mit dem Überqueren der Straße beginnen, so liefe er Gsfahr, vor dem nö licherweise ununterbrochenen oder wieder eıinseizenden Gegenverkehr anhalten zu müssen, dadurch einen großen Teil der rechten Fahrbahnhälfte fast nit der ganzen länge seines Fahrzeugs zu sperren und den Folgeverkehr zu behindern, der wieder begonnen haben kenn, bevor er durch eine neue Lücke im Gegenverkehr über die jenseitige Fahrbamnhälfte gelangen könnte, Dadurch käme er zwangsläufig in eine bedrängte Lage, in der er das Unmöglichs und Unzumutbare vollbringen, nämlich gleichzeitig nach beiden, noch dazu schräzen Richtungen Ausschau halten müßte.

Gsgenüber dissen Gefahren, die bei Befolgung der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 vermieden werden, Niegi ihr Wert für den Abbiegenden in verschiedenen Umständens Bereits zeitig genug und in ausreichender Entfernung vor der Kreuzung (#inmündung) darf er seine rechte Seite ur Mitte hin verlassen, wenn er sich zuvor "ergewisseri hai, daß er dadurch keinen ihm nachfolgenden Fahrer ungebührlich behindert oder gefährdet. Tährend des Ainordnens sv? Hiite ist er nicht eiwa verpflichtet, die “niwicklung des hierbsi in der Regel darauf verlassen, daß ein Hinvermann sich auf sein durch ein Richtungszeichen angekündigtes und überdies aus der Annäherung an die Fehrbahnmiite und der regelmäßigen Verlangsamung der Fahrt erkennbares Abbiegevorhaben einrichten werde. Nach Erreichen der hiite kann er seine ungeveilte Aufmerksamkeit dem Gegenverkehr zuwenden, So ergibt sich eine durchaus sachgerechte und für den Fahrer wchliusnde zeitliche Aufteilung seiner Beobashrung

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der Fahrbahn nach hinten und nach vorne, Ist er an der Fehrbahnmitte angelangt, so hat er auf eine Weise, die

ihn nicht überfordert, seine rechte Fahrbahnhälfie sonsit als nöglich und zulässig bereits überquert und hat nur noch die jenseitige Hälfte zu bewältigen. Er ist von der kavm

zu Lragenden Last eines ständigen Blickwechsels in beide Fahrtrichtungen befreit. Ein weiterer Vorteil der gesetzlichen Regelung besteht darin, daß der sie befolgende Fahrer beim Abbiegen nach links die Breite der Fahrbahn

mit nur wenig mehr als der verhältnismäßig schmalen Rückseite seines Fahrzeugs zu beanspruchen braucht und einem nachkommenden Fahrer zum Vorbeifahren oder Überholen auf der rechten Seite mehr Platz lassen kann, als derjenige, der beim Übergqueren von ganz rechts her fast mit der vollen länge seines dann in größerer Schrägstellung befindlichen Fahrzeugs die rechte Fahrbahnhälfte sperren müßte.

vII. ?,) Die Schwierigkeiten, die der in eine anders cder bei gleichzeitigem Verkehr in beiden Richtungen zu „meistern hat, muß unter gleichen Verkshrsverhältnissen auch derjenige bestehen, der nach links in ein Grundstück einfahren will. Die damit für ihn in gleichem Waß wie für denen verbundenen Gefahren kann auch er am besten vermeiden, wenn er sein Abbiegevorhaben in einer Weise ausführt, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für den dort geregelten Verkehrsvorgang vorgeschrieben ist, Es ist daher sachgerecht, auch ihm dis Befolgung dieser Richtlinien nicht nur su gestatten, sondern zu gebieten. Dadurch wird zum Vorteil der Kraftfahrpraxis und in Übereinstimmung mit einer bereits weit vertreiteten Übung eine einheitliche, leichi merkbare Reget Tür alle Fälle des Linkseinbiegens gegeben.

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2.) Bei dieser Lösung werden die Rechie und Inveres_ sen anderer Verkehrsteilnehmer, eines entgegenkommenden oder eines nachfolgenden, nicht stärker betroffen. als bei dem Vorgang des Linksabbiegens in eine andere Straße. deinen Antgegenkommenden muß auch der in ein Grundstück Abbiegende vorbeifahren lassen; vorher darf er die Fahrbahnmitie nich; überschreiten, Zinem nachfolgenden Fahrer erwachsen, vorausgesetzt, daß er seiner selbsiverständlichen Pflicht zu gewissenhafier Beobachtung der sich vor ihm abspielenden Verkehrsvorgänge genügt und dann die rechtzeitig -kundgegsbene, also erkennbare Absicht des Abbiegens in ein Grundstück erkennt, keine anderen Pflichten als gegenüber einem in eine andere Straße Abbiegenden. T’enn er wegen der geringen Breite der Straße nicht genügend Platz findet, recht: an dem sich zur Mitte hin einordnenden Vordcrmenn vorbcimfahren, so muß er sich hinter dem Abbiegenden halten, bis dieser ibm genügend Raum zur Weiterfahrt freimachen kann. Tiese Pflicht ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der einfachen Tatsache, daß der Vordermann auf Grund seines seitlichen und örtlichen "Voriritts" das äscht hat, sein Verkehrsrtorhaben auf eine für ihn ungefährliche Weise auszuführen, zumal sr dadurch am raschesten wieder aus dem Straßenverkehr ausscheiden und diesen entlasten kann.

3.) Allerdings mag sich u.U, für einen nachfolgenden Fahrer eine Grundstückseinfahrt aus der Umgebung nicht ebenso deutlich herausheben, wie eine bevorstehende Straßenkrauzung oder -einmündung. Indes dürfen die damit verbundenen erhöhten Anforderungen an seine BeobachiungsTähigkcit nicht überschätzt werden. Kündigt nämlich der Vordermann seine Absicht, in ein Grundstück einzubiegen, so, wie es seine 2Zflicht ist, rechtzeitig durch ein Kichtungszeichen ar und weicht er von seiner hisherigen gereden Richtung

s-hräög zur Mitte hin ab, so kann gus dierer Fahrwsise schon der aufmerksame Nachmann schließen, daß der Voraus£fahrende, wenn er sich nicht unmitteliar siner Straßenkreuzung oder -einmündung nähert, vernünftigerweise wohl nur in ein Grundstück abbiegen wolle. Darauf wird in aller Regel auch die wahrnehmbare Ermäßigung seiner Geschwindigkeit hindeuten. Sollte freilich eine noch dazu vielleicht schwer erkennhere Grundstückseinfahrt nahe vor einer Straßenkreuzung oder -einmündung liegen und deshalb ein nachfolgender Fahrer

die ihm angekündigte Absicht zum Abbiegen mißverstehen

und auf die unmittelbar bevorstehende Straßenabzweigung beziehen können, so wird der Abbisgende dies bedenken und durch ein zusätzliches, auf die Grundstückseinfahrt hinweisendes Zeichen die verständlichen Zweifel seines Hintermannes klären müssen.

4.) Andererseits darf nicht übersehen werden, daß bei dem früheren Standpunkt des Senats das Verhalten des zum Abbiegen Entschlossenen unter Umständen in weit größerem Maße mißversianden und zu Gefährdungen anderer und seiner selbst führen kann. Ist er nämlich mit Kücksicht auf einen Rintermann zunächst zur rechten Straßenseite hingefahren und dort stehen geblieben, so kann sein Richtungszeichen rer dem hiederanfahren leicht dahin gedeutet werden, er wolle sich lediglich wieder in den fließenden Verkehr einfügen, nicht aber in eine gegenüberliegende Grundstwücksein-Zahrt einbiegen. Dieses Mißverständnis könnie den Hiniermann zu der Annahme verleiten, er dürfe den Anfahrenden überholen, und so zu einem Zusammenstoß mit ihm führen.

YIIIl, Der Angeklagte hat sich nach all dem verkehrsgerecht verhalten, indem er sich vor der Grundstückseinfshrt

zur Straßenmitie hin einordnete. Vie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, zeigte er diese Absichs durch sein Blinklicht und seine zur Straßenmiüite hin verlaufende Fahrtrichtung schon zu einer Zeit an, als der ihm folgende Motorradfahrer noch etwa 80 m eni-Fernt war. Dieser hätte bei genügender Aufmerksamkeit die Zeichen wahrnehmen und aus ihnen schließen können, der Angeklagte wolle nach links in die weithin sichtbare Mankstelle einfahren, zumal in absehbarer Entfernung jenseits der Tankstelle keine Ssitenstiraße ebzweigte. Auf der ausreichend breiten Straße hätte der Kotorredfahrer ohne Schwierigksiten den Angeklagten rechis überholen können. Dieser wsr nicht verpllichtel, seinc rückw&ärtige Fanrbahn ständig zu beobachten. cr durfie sich vielmehr darauf verlassen, daß ssine genügend & deutlichen und rSchtzeitigen Hinweise auf sein Abbisgevorheben von cinem Hintermann erkannt und beachtet werden würden. Dareus, daß

er im letzien Augenblick, als er die bedrohliche Tale dcs kotarradfahrers durch einen nochmeligen Blick in den Rückspiegel bemerkte, möglicherweise -alsch handelte, indem er anhielt, anstatt sein zinbiegen Zortzuseizen, kann ihn kein hegründeter Schuldvomurf gemacht werden. Denn er mochte versiändlicherweise meinen, der Motorredfahrer wnile ihn links überholen und er, der Angeklagie, könne ähm dies durch raschas Halter vielleicht noch ermöglichen. Tie Fesistellungen der Strafkammer reichen demnach zu einer abschließenden Beurteilung der Schuldfraege aus. sie

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ergsten keinen begründeten Verdacht dafür, daß der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten hat. sr mußts deher mit der Kostentolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO freigesprochen werden.

Rotberg Sauer Seibert

Bundesrichter Hospner

181 durch Ortsabwesenheit Dr. Hengsberger am Unterzeichnen Ter-

hindert

Rotberg