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BGH Entscheidung vom 10.07.1958 – 4 StR 159/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: stvo § 1 Rechtssatzs Ein Kraftfahrer, der von der rechien Seite der
rechten Fahrbahnhälfte aus eine Straße nach
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links hin überquert, muß alles ihm nur Mögliche tun, um die Gefährdung anderer Fahrer, insbesondere eines Hintermannes auszuschließen. Das bloße
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Aktenzeichens 4 StR, 159/58 u Urteil des BGH vom 10. Juli 1958 LG Aschaffenburg.
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In der Straisache
gegen
den Pflasterer Friedrich H EB zus OCCEEEEEEEED . dort geboren am @. iD EB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender; Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Januar 1958
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Enitschel-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
| Von Rechts wegen
Gründe§
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I Die Strafkammer hat den Angeklagten wezen fehr lLässi1- ger Tötung Zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm jedoch strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.
Sie hält folgenden Unfallhergang für erwiesen: Am Nachmittag des 11,März 1957 fuhr deı Angeklagte mit einem Volkswagen auf der 6,10 m breiten Hauptdurchfahrtsstraße in Langenprozelten in Richtung nach Lohr, Er näherte sich der nach links abzweigenden Jägergasse, in die er einbiegen wollte; Etwa 30 m vorher hatte er seine schon ohnehin mäßige Geschwindigkeit auf 15 - 18 km/h vermindert, fuhr hart am rechten Straßenrand und vergewisserte sich durch einen Blick in den Rückspiegel, ob sich von hinten ein anderes Fahrzeug nähere; Da er niemanden wahrnahm, stellte er - insoweit hält die Strafkammer sein Vorbringen nicht für widerlegt - seinen linken------._ Winker. Er befand sich in diesem Augenblick noch etwa 27 m diesseits der Jägergasse. Üperdies ermäßigte er sein Tempo weiter bis auf Schrittgeschwindigkeit. Etwa einen Keter vor der Stelle, von der aus er abzubiegen begann,
hielt er durch einen, allerdings nur flüchtigen, Blick durch
das Rückfenster nochmals Ausschau nach einem etwaigen Fahrverkehr in seinem Rücken. Da er auch jetzt niemanden sah,
bog er mit Schrittgeschwindigkeit vom rechten .Pahrbahrrand im schrägen Winkel zur Fahrbahnmitte ab. Als er sie erreicht hatte, prallte der ledige Zimmermann Friedrich > mit seinem Motorrad, auf dessen Begleitersitz sein Vater mitfuhr, gegen. die linke Vorderseite des Volkswagens. Der Vater erlitt schwere Verletzungen, denen er nach einigen Wochen erlag.
Der Motorradfahrer war dem Angeklagten, von diesem un-
. bemerkt, aus derselben Richtung mit etwa 40 km/h gefolgt.
Als der Angeklagte sich dar erste Mal umsah, hatte er ihn noch nicht wahrnehmen können, weil dieser sich noch hinter einer nicht einsehbaren Kurve befand. Dagegen hätte der An-Seklagte, als er sich des zweite Mal über den rückwärtigen
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Pahrverkelr vergewisserie, ihn nach der Überzeugung der Strefkammer bei senügender Sorgfalt wahrnehmen können.
Il. Die Stirafkammeı hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegi, eı habe etwa 30 bis 40 m vor der späteren Unfallstelle sein Fehrzeug in allmählicher Schrägfahrt zur Fahrbahnmitte hin eingeordneiv. Sie sieht aber nicht in diesem für erwiesen erachteten Unierlassen eine Verkehrswidrigkeit, sondern darin, daß er beim Überqueren der Fahrbahn von deren äußerster rechven Seite nicht alles getan habe,
um eine Gefährdung des ihm folgenden Hotorradfahrers zu vermeiden. Dadurch habe er fahrlässigerweise den Zusammen-
stoß und seine Folgen verursacht.
III. Die Revision des Angeklagten, der mit sachlichrechtlichen Einwänden seine Verurteilung bekämpft. muß zu ihrer Aufhebung führen.
1.) Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer würde der Angeklagte sich -— wie noch auszuführen sein wird — schon dann-, verkehrswiädrig verhalten haben, wenn er, wovon die Strafkammens überzeugt 1813 /96r dem Abbiegen in die linke Seitengasse nich | zur Straßenmitte hin eingeordnet haben sollte. Umgekehrt könng Pas te ihn kein begründeter Vorwurf, gegen die Pflichten eines Kraftfahrers verstoßen zu haben, treffen, wenn er die Richt- ; linien des § 8 Abo .2 Bro (Einordnen zur Mitte hin) beob- . achtet und sein Abbiegevorhaben außerdem durch rechtzeitiges Stellen seines linken Winke®s angezeigt haben sollte. Zwar hält die Sirafkammer seine Verteidigung, so gehandelt 4 zu haben, für widerlegt. Jedoch unterliegt ihre Beweiswürdi- ., gung insoweit einem sachlichrechtlichen Bedenken. |
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Darauf, daß der Angeklagte vom rechten Fahrbahnrand aus abzubiegen begann, schließt die Strafkammer uaAaus der Schräg-Stellung seines Volkswagens unmittelbar beim Unfall, die durch den Anprall des KHotorrades nicht verändert worden sei. Der Volkswagen habe so schräg zur Längsachse der Straße gestanden, "daß die gedachte Mittellinie (des Wagens), gemessen von der Hitte der vorderen Stoßstange über die bitte des
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hecks... in ihrer Verlängerung schon nach / m am rechten fahrbahnrand endete". Gegen diese Überlegung ließe sich nichis einwenden, wenn die Vorderräder des Wagens nicht nach links eingeschlagen waren. Hätte der Angeklagte äber, als ex sich der Fahrbahnmitte näherte, seine Vorderräder mehr oder minder stark nach links gezogen, so Konnte sich auch daraus die Schrägstellung seines Volkswagens an der zusammenstoßsielle erklären, selbst wenn er vorher sich zur ilitte hin eingeordnet hatte. Die Strafkammer wird diese Lücke in ihren Feststellungen ausfüllen müssen, weil davon die Schlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung zum Vorbringen des Angeklapten abhängt, er nabe sich rechtzeitig zur litvte hin eingeordnet gehabt, bevor er zum Überqueren der Fanrbann ansetzte.
2.) Sollten die neuen Feststellungen der Strafkammer auf Grund bedenkenfreier Beweiswürdigung ergeben, daß der Angeklagte vor und beim Abbiegen in die Jägergasse sich nicht an die Richtlinien des § 8 Abs.3 S.2 StVO hielt, so läge, wie erwähnt, schon darin eine Verkehrswidrigkeit. Über die Tahriechnische Zweckmäßigkeit dieser gesetzlichen Fahrregel hat sich der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 4 StR 43/58 vom 20. März 1958 (NJW 1958, 874 Nr.15) ausführlich geäußert. Ein Fahrer muß die genannte Vorschrift immer dann befolgen, wenn andernfalls die Gefährdung oder Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht auszuschließen ist. Daraus Tolgi, daß sich ein zum Linksabbiegen entschlossener Fahrer vorher nicht nur dann zur Fahrbahnmitte hin einordnen muß, wenn er aus dem ständig fließenden Straßenverkehr ausscheren will, sondern auch dann, wenn Fahrzeuge in größeren örtlichen oder zeitlichen Abständen hintereinander folgen, es sei denn, Gaß dieser Abstand so groß ist, daß - einerlei wie der Abbiegende sein Vorhaben ausführt - auf keinen Fall ein Hintermann gefährdet werden kann. In einer solchen Verkehrslage aber berand sich der Angeklagte nicht. Es hätte deshalb im Gegansatz zur Auffassung der Strafkammer einen guten Sinn gehabt, wem er § 8 Abs.3 Satz 2 StVO beachtet hätte. Daraus
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würde sich auch nicht. wie die Strefkammer meint. cine Gefäöhrdung des kHotorradfahrers ergeben haben, Sie wäre viel.. mehr dadurch gerade, soweit es vom Verhalten des Anzcklarten abhing. vermieden worden. Er hätte nänlich dam nicht nur sein Blinklicht rechtzeitig einschalten, sondern auch zugleich zur Straßenmitte hin sich in einem Zeitpunkt einordnen uüssen, in dem der Moworradfshrer noch soweit hinter dem Volkswagen sich be[and, daß er sich auf das ihm angezeigte Abbiegevorhaben seines Vordermannes hätte einstellen können. Eine solche Fahrweise des Angeklagten wäre sowohl für ihn selbst ungefährlicher gewesen, wie sie auch mivtelbar den Belangen des Motorradfahrers gedient hätte. Wie die Strafkammer feststellt, sah dieser, nachdem er um eine Kurve gebogen war, vor sich in größerer Entfernung, etwa 27 m vor der spätsren Unfallstelle, (etwa 120 m hinter der Kurve) das _ Stoplicht des Volkswagens aufleuchten. Für ihn wäre demnach | dann, wenn der Angeklagte in diesem Zeitpunkt nicht nur seil-- nen Winker gestellt, sondern sich auch zur Witte hin eingeordnet hätte, eine unmißverständliche, das Abbiegevorhaben deu Angeklagten deutlich anzeigende Verkehrslage geschaifen gewesen. Dadurch gerade wäre die Unsicherheit vermieden worI-. we den, in die der Motorradfahrer nach der Feststellung der Strafkammer geraten war. Ex hatte nämlich, weil er keinen Winker sah, aus dem Verhalten des Angeklagten geschlossen, dieser wolle am rechten Fahrbahnrand anhalten, aber sich dann auch gedacht, der Volkswagenfahrer könnte vielleicht in die Jägergasse einbiegen wollen.
Der Pflicht zur Beachtung des § 8 Abs.3 Satz 2 SiVO war der Angeklagte auch nicht wegen der geringen, nur 6,10 m‘. betragendien Breite der Fahrbahn enthoben. Zwaı würde dann, “wenn er sich bis zur Mitte hin eingeordnet hätte, wegen der Breite seines Fahrzeugs seinem Hintermann möglicherweise nicht genügend Raum zur Verfügung gestanden haben, um zecht3 vom Volkswagen vorbeizufahren, Er hätte sich dann so länge dehinter halten müssen, bis ihm die rechte Fahrbahn in genüsender Breite freigemacht war. Die damit verbundene Fahr!tverzögerung hätte er als eine nach den Umständen unvermcid-
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vare Behinderung hinnehmen müssen. Denn der Angeklagte hötte den "Vorlritt" vor ihm gehapt und wäre deshalb berechtigt xewesen. die Straße in einer dem § 8 Abs.5 Satz 2 enisprechanden Weise für sein Vorhaben zu beanspruchen, zumal er dadurch am shesten sie wieder hätte räumen und anderen Verkehrsteilnehmern überlassen können. Ebensowenig hätie der Angeklagte einen etwaigen Gegenverkehr über Gebühr behindert. Deun da er die Fahrbahn nur bis zur Hitte beanspiucnen durfte, wäre einem entgegenkommenden Fehrzeug die andere Hälfte der Fahrbahn in einer Breite von 3,05 m verblieben. Würde dieser Zwischenraum für ein übermäßig breitss Fahrzeug zu einer sicheren Begegnung nicht ausgereicht haben, so hätte der Angeklagte - bei rechtzeitiger Wahrnehmung eines solchen ihm begegnenden Fahrzeugs - darauf Rücksicht nehmen und von der Mitte noch soviel Abstand halten müssen, daß dem Gegenfahrzeug die Begegnung ermöglicht worden wäre. Daß die Nitte der Fehrbahn nicht durch eine Linie gekennzeichnet war, setzte den Angeklagten nicht au-Rerstande, sich nach § 8 Abs.3 Satz 2 StVO zu richten. Denn es muß von jedem Fahrer soviel Raumgefühl verlangt werden, daß er die ungefähre Mitte seiner Fahrbahn abzuschätzen vermag. Auch die Tatsache, daß der Straßenteil jenseits der Einmündung der Jägergasse nur auf 80 - 90 m übersehen werden konnte, weil die Straße dort in eine Rechiskurve Überging, hinderte den Angeklagten keineswegs daran, sich an die Regeln des § 8 Abs.3 Satz 2 SiVQ zu halten. Wenn er noch rechtzeitig, bevor er von der Fahrbahnmitte aus die nur 3,05 m breite linke Straßenhälfte zu überqueren sich anschickte, ein Fahrzeug aus der vor ihm liegenden Kurve entgegenkommen sah, mußte er erforderlichenfalls, etwa mit Rücksicht auf dessen Geschwindigkeit, mit dem Überqueren warten, bis jenes Fahrzeug vorbeigefahren war. Wer aber im entscheidenden Augenblick des Beginns der Überquerung ein enigegenkommendes Fahrzeug noch hinter der Kurve, für den Angeklagten noch nicht sichtbar, so durfte er die linke Fahrbahnhälfie kreuzen. Dana er durfte darauf vertrauen, daß ein aus enigegen-Sesetzier Richtung nahender Fahrer unteı Beachtung von § 9 Abs.1 StVO seine Geschwindigkeit seinen durch die Kurve
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neeinträchtigten Sichtvernältnissen anpassen werde, so daß dem Angeklagten genügend Zeit zum gefahrlosen Kinbiegen verblispben wäre:
3.) Sollte aber, wovon die Strafkammer bisher ausgegangen ist, der. Angeklagte von der rechten Seite her die Fahrbahn überquert haben, so würde die Auffassung des Landgerichts, er habe sich dabei verkehrswidrig verhalien, keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß ein Fahrer, der eine Straße von ihrer äußersten rechte Seite nech links hin überqueren will, jede ihm mögliche Sorgfalt anwerden muß, um andere Fahrer, insbesondere Hintermänner, nicht zu gefährden. Das muß von ihm umso mehr verlangt wer- '\ den, als er den Boden der Verkehrsorädnung dann dadurch bereits verlassen hat, daß er unter Verstoß gegen § 8 Abs. Satz 2 StVO sein Abbiegen von der äußersten rechten Fahrbahnseite her beginnt. Da auf Grund der bisherigen Feststellungen die Gefahr bestand, daß es zum Zusammenstoß nit den schon nahe aufgerückten Motorradfahrer kommen werde, hätte der Angeklagte, sofern er vom rechten Straßenrand aus einbog, ihn vorbeifahren lassen müssen. Darin zeigt sich der wesentliche Unterschied gegenüber der Rechtslage, in welcher sich der Fahrer befindet, der vor dem Linksabbiegen Sich gemäß dem Gebot des § 8 Abs.3 Satz 2 StVO bis zur Mitte i hin eingeordnet hat. Dieser Fahrer hat, weil er sich ver- Ex Kehrsgerecht verhält, das Recht, vor seinem Nachmann sein ES Vorhaben auszuführen, selbst wenn er dadurch dessen Fahrt verzögert. Wer aber verkehrswiädrigerweise von der rechten Fehrbahnseite her nach links einbiegt, muß alles ihm nur Mögliche tun, um eine Gefährdung eines Nachmannes auszuschlie Ben. Hierfür genügt die bloße Anzeige der beabsichtigten . kichtungsänderung nicht, Ein solch erhöhtes Meß an Sorgfalt X würde der Angeklagte unterlassen haben. Mit dem ersten Blick in den Rückspiegel, bei dem er niemanden wahrnahm, durfte er Sich nicht begnügen, denn in diesem Zeitpunkt befand er
sich noch etwa 30 m vor der Einmündung der Jägergasse, Bis
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er sie bei seiner Schrittgeschwindigkeit erreicht hatte, konnte sich - das beweist der weitere Ablauf der Geschehnisse - die Verkehrslage grundlegend geändert haben, weil inzwischen mehrere Sekunden vergangen waren. Der Angeklagte hätte deshalb auch unmitielbar vor dem Beginn seines Abbiegens sich duxch einen sorgfältigen Blick nach rückwärts über die Verkehrslage unierrichten müssen. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, er habe nur einen oberflächlichen Blick nach rückwärts geworfen, obwohl. er in diesem Augenblick das inzwischen nähergekommene Motorrad hätte sehen
können urd müssen.
4.) Bei diesem Ergebnis braucht an sich die Auffassung der Strafksmmer nicht erörtert zu werden, daß der Angeklagte - immer unter der Voraussetzung der Richtigkeit des bisher festgestellten Sachverhalts -— auch während des Abbiegens die Fahrbahn in seinem Rücken noch hätte beobachten müssen, Denn schulähaft und für den Unfall ursächlich würde er sich bereits dadurch verhalten haben, daß er unmittelbar vor dem Beginn des Abbiegens eine gewissenhafte Beobachtung unterließ. Der Senat trägt jedoch keine Bedenken, der Strafkammer auch insoweit zu folgen. In seiner bereits erwähnten Entscheidung von 20. März 1958 hat er allerdings ausgeführt, daß der die Regelung des § 8 Abs.3 Batz 2 BtVO einhaltende Fahrer sich bei Beginn seines Einoränens zur Mitte und im Zeitpunkt der Anzeige seiner bevorstehenden Richtungsänderung die rückwärtige Fehrbahn genau beobachten muß, um sicher zu sein, daß er einem Nachmann rechtzeitig genug sein Vorhaben anzeigt, ihn also nicht überrascht und dadurch gefährdet. Hat er dies aber getan, so darf und muß er seine ungeteilte Aufmerksamkeit nur der vor ihm liegenden Fahrbahn und insbesondere dem Gegenverkehr zuwenden. Er braucht deshalb in der Regel weder während des Abbiegens noch unmittelbar vorher sich noch einmal durch einen Blick nach hinten über die rückwärtige Verkehrslage zu vergewissern. ES ist vielmehr Sache des Hintermannes, dem das Abbiegevorhaben seines Vordermannes rechizeitig und zweifelsfrei angekün-Aigt worden ist, sich darauf einzustellen. In einer wesent-
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tungszeichen leicht übersehen können. Diese Erwägungen wi-
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Jich anderen lage aber befindet sich der Fäöhrer, der von der äußersten rechten Straßenseite her die Rehrbahn nach links überquert. Er muß besondere Vorsicht walten lassen. weil, worauf der Senat in der mehrfach erwähnten Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat, das Richtungszeichen allein nicht eindeutig ist, sondern auch dahin verstanden werden kann, der Fahrer wolle sich nun wieder in den fließenden Verkehr von der äußersten rechien Seite her einordnen oder er wolle sein Abbiegevorhaben erst nach der Vorbeifahrt seines Hintermannes beginnen. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einem Urteil des Bayer.Obersien Landesgerichts vom 3. Mai 1955 (Entschei- - dungssammlung 1955, 87). Daß es sich in dem vom Bayer. Ober- e sten Landesgericht beurteilten Fall um eine Siraße von I m Breite handelte, vermag gegenüber dem vorliegenden Spchver- ;
halt (Breite der Straße 6. ‚lO m) rechtlich keinen Unterschied zu begründen. | j R
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5.) Die Strafksmmer hat ein Mitverschulden des Hotorradfahrers deshalb für nicht ausgeschlossen erachtet, weil .& er bei genügender Aufmerksamkeit den Richtungszeiger des Er Volkswagens hätte sehen und dann annehmen können, dieser wolle nach links abbiegen, zumal ferner ausdrücklich fest- nF gestellt wird, dem Not ‚orradfahrer sei der Gedanke gekommen, #4 der Volkswagen wolle vielleicht in die Jägergasse abzweigenc Trotzdem durfte die Strafkammer eine erhöhte Prüfungspflicht? des Angeklägten auch aus der Tatsache herleiten, daß die Jägergasse nur schwer als Nebenweg erkennbar war und eher einer; Grunästückseinfahrt glich und daß deshalb nachfolgende Ver-:! kehrsteilnehmer mit einem Einbiegen eines Vordermannes nicht ohne weiteres hatten rechnen und deshalb ein gegebenes Rich-
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dersprechen sich nieht, wie die Revision meint. Denn unab-
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hängig davon, ob dem Hintermann zufälligerweise die Ortsverhälinisse bekannt waren, mußte der Angeklagte sell Verhalten so einrichten, daß auch ein nit ihnen nicht vertrauter Fahrer hinreichend und deutlich gewarnt war.
Der Generslbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Roiberg Bundesrichterin Krumme ist infolge Bauer Urlaubsabwesenheit an der Unter-
zej.chnung verhindert. Rotberg
Lang-Hinrichsen Flitner
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