Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Urteil vom 28.08.1958 – 4 StR 207/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

4 StR 207/58 e 2256 056 fi

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Wilhelm Sch ED zus vum Ta Go: geboren am 24. Juni 1923,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumnue Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt w in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > ale Urkundebsazter der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Sc wird das Urteil des Lanögerichts in Darmstadt vom

31. Februar 1958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründes

m

Am Himmelfahrtstage 1957 fuhr der Angeklagte Sch ui: geinen Kraftrad auf der Bundesstraße 46 von Sprendlingen in Richtung Offenbach. Seine Ehefrau fuhr auf dem Begleitersitz mit. Da er nach links in die Grundstückseiufahrt des Gertengeländes "Engwaad" einbiegen wollie, ordnete cr eich zur Mitte der Straße ein und wartete, bis zwei ihm entgegen-

- kommende Motorradfahrer links an ihm vorbeigefahren waren.

Darauf begann er, ohne die Änderung seiner Fahrtrichtung angezeigt zu haben, weiüer nach links abzubiegen und sah gleichzeitig nach links rückwärts, um festzustellen, ob ihn nachfolgende Fahrzeuge behindern körnten. Als er nur wenige Zenti-

meter nach links gefahren war, stieß der von hinten mit ejner

Geschwindigkeit von 45 km/std herannahende Krefiraäfahrer BEE, der ihn Jinks überholen wollte, mit ihm zusammen. Beide Fahrzeuge stürzten zu Boden. Frau BP, die auf dem Begleitersiiz des Kraftrades ihres Mannes saß, erliti schwere Kopfverletzungen, an denen sie bald starb. Sch@#B uni EEED sowie Frau SchB wurden nur leicht verletzt.

Die Strafkammer hat die beiden Kraftradfahrer wegen

fahrlässiger Tötung in Tateirheit wit fahrlässiger Körper-

verletzung verurteilt, und zwar Sch als den überwiegend Schuldigen zu einer Gelästrafe von 140.-- DM anstelle einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen, Bart. zu 70.-- DM Geldstrafe anstelle einer Gefängnisstrafe von 1 Woche.

Die Revision des Angeklagten SCHE, der Verletzung

. der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechis

rügt, kann nur im Strefausspruch Erfolg haben.

rn

un 0m um

a De

1) Die Aufklärungsrüge greifö nicht durch.

Dis Strafkammer hat sich auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachteus, "das Untersuchungen über die Art der Bsschädigungen an dem Kraftrad des Mitangeklagten BEP zur Grunälage hei", davon überzeugt, daß Schnell sich zur Zeit des Zusamnmenstoßes schon in geringer Bewegung befunden haben muß. Ikr brauchte sich daher die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, auch noch die Schäden am Motorrad des Angeklagten Sch untersuchen zu ‚lassen.

Die Revision hat übrigens selbst keine an diesem Fahrzeug wahrzunehmenden Spuren angegeben, durch den Ale Scalußfolgerung des Landgerichts widerlegt werden’ könnte, Die äufklärungsrüge ist mithin auch nicht ordnungsmäßig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StVO).

2) Mit Recht hat das Landgericht ein. für den Unfell ursächliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen.

Wie der Verkehrsstrafsenat unter Aufgabe seiner früheren Rechisprechung (BGHSt 8, 285) ausgesprochen hat, ist der Xahrzeugführer, der in eins Grundstückseinfahrt nach links einbiegen will, ebenso wie derjenige, der in eine nach linke abzweigende Seitonstraße einzufahren beabsichtigt, verpflichtet, sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO zunächst zur Fahrbahnmitte einzuordnen, wie es der Beschwerdeführer allerdings getan hat (Urteil vom 20. März 1958 - 4 StR 43/58 - in NIW 1958, 874 Nr. 15)..Er hat es aber nach den Urteilsfeststellungen unterlassen, seine Absicht, nach links abzubiegen, anzuzeigen. Dazu war er nach § 11 Abs. 1 StVO verpflichtet, demit sich die übrigen Verkekrsteilnehmer danach richten konnten. Diese Verpflichtung bestand nicht

Da A u u m

Ra

nur bei Beginn des Einordnens zur Fahrbahnmitte sondern auch noch, bevor ar nach dem Vorüberfahren des Gegenverkehrs zur Grundstückseinfahrt hinüberfahrer wollte, damit auch die während seines Wariens von hinten herangekommenzo Verkehrsieilnehmer über seine bevorstehende Fahririchtungsänderung Klarheit gewinnen konnten. Zwar wer es ihm nicht zuzumuten, während der ganzen Zeit seines Hzltens an der Fahrbahnmitie - in Ermangelung eines Yahrsrichtungsanzeigers an seinem Kraftrad - seinen linken Arın seitlich auszustrecken. Äber wenigstens, bevor er weiter nach links abzubiegen begann, mußte er deutlicheund länger anhaltsude Handzeicken geben (vgl. OLG Xöln in VRS 8, 735 BGH in

VRS 9, 121).

Ob er außerdem nach dem Tinorädnen noch zu weitsren Vorsichtsmeßnahmen verpflichtet war (§ 11 Abs. 1 Satz2’SiPo), z.B. dazu, sich durch sorgfältiges Rückschauen darüber Gewißheit zu verschaffen, daß er durch sein Linksabbiegen den rückwärtigen Verkehr nicht gefährdete, wie das Landgericht annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. BGH in VRS 5, 551 und die oben angeführte sntscheidung des Senats sowie des zum Abdruck in der Autlichen Semalung bestimmte Urteil vom 10. Juli 1958 - 4 SiR 159/58). Denn das Unterlassen der Fehrtrichtungsänderungsanzeige trägt bervits den Schuldspruch. Infolge dieses Unterlassens blieb Bartl über das weitere Fahrverhalten des Beschverdeführers im Unklaren und wurde dadurch veranlaßt, ihr linke zu überholen. Sch konnte auch, wie das Landgericht vechtsirrtumsfrei feststellt, nach Seinen persönlichen Fähigkeiten voraussehen, daß es infolge seiner falschen Fahrweise zu einem tödlichen Unfall kommen würde.

”-

wrenan

a a

Sue

RW Ag

DR

-5_

Entgegen der Annahme der Revision kann Gas vom Landgericht festgestellte Kitverschulden BEWB die Schuld des Beschwerdeführers nicht so herabminöern, daß es strafrechtlich nicht ins Gewicht fällt. äinen solchen Fall hai die Rechtsprechung bisher nur denn angenommen, wenu sich der Verlstzte eines so grob verkehrswidrigen, unvernünfiigen Verhaltens schuldig gemacht hatte, daß der Täter mit Ihn nicht zu rechnen brauchte (RG HRR 1938, 136; BGH VRS 4, 429; 10, 12; OLG München VAE 1937, 421; KG VRS 7, 195 £). Diese Voraussetzungen sind hier inies nicht gegeben.

3) Jedoch begegnet die Annahme der Strafkamner, daß den Beschwerdeführer ein Überwiegendes Verschulden ar dem Unfall +reffe, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. -

Wie das Landgericht selbst nachärticklich hervorhebt, hat BB den Angeklagten Sch nit seinen Hotorrad mindestens 5,2 Sekunden an Ger Straßenmitite halten gesehen und auch bemerkt, daß inzwischen mehrere Fahrzeuge aus der Gegenrichtung an ihm vorbeigefahren waren. Er konnte zwar nicht sindentig erkennen, was jerer nach Ger Vorüberfehri der Gegenfahrzeuge zu tun beabsichtigte. Nach allgemeiner Verkehrserfahrung ‘lag aber die Annahme nahe, daß er dann nach links in die dort befindliche Einfahrt in das Gartengelände einbiegen wolle. Diese Möglichkeit verpflichtete BEP allerdings noch nicht, ihn rechts zu überholen, wie dies bei eindeutiger Anzeige der Fahrtrichtungsänderungsabsicht geboten gevioson wäre (vgl. BGH in VRS 5, 551; KG in VRS 11, 70; OLG Hamm in VRS 11, 453). Wenn er sich aber trotz der Ungeklärt-

. heit der Verkehrslage entschloß, ihn sogleich links zu überholen, so mußte er dies, wie auch das Landgericht

-6.

nicht verkenni, mit äußerster Vorsicht unter Herabe«-tzen seiner Geschwindigkeit und mit reichlichen Abstand Tun,

so daß der an der Fahrbahnmitte haltende Kraftraälahrer seine möglicherweise bestehende Absicht, nach links abzubiegen, ungefährdet durck Ausstrecken des linken Armes anzeigen konnte. Hierzu hätte es mindestens eines Abstandes von 1 m bedurft, wozu die Fahrbahn auch auereichte (vgl. BGH in VRS 8, 248). Seine Entfernung von Sch kann indes nach den bisherigen Urteilsfesistellungen nur ganz geringfügig gewesen sein, weil sich der Zusemmenstoß schon ereignete, als Schnell erst "wenige Zentimeter" nach Links gefahren war.

Dieser Abstand wäre selbst dann vier zu gering ge- _ wesen, wenn BED als sicher hätte annehmen dürfen, Sch» wolle auch ihn zuerst vorbeifahren lassen, ehe er seine fahrt fortseizte. Denn er mußte schon dagit rechnen, daß er während der Vorbeifahrt unabsichtlich zu nahe an den Haltenden herankonmen könne, abgesehen dsvon, daß auch ein mit. den Vorbereitungen zur. Weiterfahrt beschäftigter Kraftradfahrer nicht selten geringe Seilenbewegungen macht, die zu eiriem Zusammenstoß führen können. Die Fahrweise BED viderspricht hiernach den für das Überholen geltenden Verkshrsregeln, die auch auf das Vorbeifehren an einem nur vorübergehend haltenden Fahrzeug anzuwenden sind (vgl. RG in DR 1942, 1 176 Nr. 12), so sehr, daß die Annahme eines überwiegenden Miiverschuldens des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu begründen ish: “ en . .. :

Die Sache maß daher: zur "erneuter Strafzunessung für den Angeklagten Sch an des Landgericht zurückverwiesen werden. j j

men

- 7 -

Im übrigen ist die Revision als unbegrliadet zu var-

werfen.

Rotberg Mantol

Bundesrichter Dr.Schalscha ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.

Rotberg

Krumme

Eiübner