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BGH Entscheidung vom 12.06.1958 – 4 StR 141/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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gegen

die Ehefrau Editn KEEP geborene CE von De-HD zus VE, zeboren an 5. En ED ir Du,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1958, an der teilgenommen habens

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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bund esrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen 3 als beisitzende Richter, N Obersiaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB ei der Verkündung } als Vertreter der Bundesamaltschaft,

Justizengestellter ED als Urkunäsbssmter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil dss Landgerichts in Bochum vom 25. Oktober 1957 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse ; auferlegt. Von Rechts wegen

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I. Die Strafkeammer hat die Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet und sie deshalb zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zu Grundes

Dis Angeklagte fuhr am 23. August 1957 nachmittags in einem Personenwagen BMW (Hubraum 2562 ccm) auf der Hg» Straße von WEB in Richtung nach DB. Hinter wemB-StB näherte sie sich nach einer leichten Straßenkrümmung der 250 m dahinter rechtwinkelig nach links abzweigenden OD Straße. Die von ihr befahrene 8 m breite und durch Viereckschilä nach Bild 52 der Anlage zur StVO als Vorfahrt- |; straße gekennzeichnete HB Straße verläuft mehrere hundert | Meter diesseits und jenseits der Sinmündungsstelle gerade. Sie ist von einer durchbrochenen weißen Mittellinie geteilt und weist in beiden Richtungen starken Fahrverkehr auf, von dem ein großer Teil sich in die ebenfalls nach DB und zur Autobshn führende Ob Straße und aus ihr ergießt. Nachdem die Angeklagte die erwähnte Krümmung der Hp Straße ! hinter sich gelassen hatte, näherte sie sich mehreren auf der rechten Fahrbahnhälfte in verschieden großen Abständen hintereinander fahrenden Wagen. Am weitesten vorne fuhr der Buchhalter Paul ZU aus Vo mit einem Personenwagen Mercedes 180. Die Angeklagte schickte sich an, diese vorausfahrenden Wagen bei einer Geschwindigkeit v von etwa SO bis 100 km/h zu überholen.

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Der Mercedes-Fahrer R@WB wollte nach links in die CB Straße abbiegen. Zu diesem Zweck verringerte er seine schon vorher wegen seiner Ortsunkenntnis auf 40 bis 45 km/h ermäßigte Geschwindigkeit weiter auf etwa 20 bis a 25 km, 'h unä schaltete das linke Blinklicht ein. Als er in

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Höhe der Einmündung der OB Straße die Mittellinie der EEE Straße mit der "vollen vorderen Breite seines Wagengı bereits überfahren hatte, überholie ihn die Angeklagie auf | der linken Fahrbahnseite mit unverminderter Geschwindigkeit, Dabei streifte sie mit ihrer rechten Fahrzeugseite die linke Seite des Mercedes-Wagens und geriet dadurch von der Fahrbahl ab, Unmittelbar jenseits der OB Straße überfuhr sie

den linken Seitenstreifen der HB Straße und erfaßte die Hausfrau Lisa Bei, die dort an einer OImnibushalücstelle wertete, Frau BeB wurde in ein angrenzendes Rübenfeld gc-® schleudert und tödlich verletzt.

Der Vorwurf der Anklage hatte auf der Annahme beruht,l;. der Mercedes-Fehrer REED Habe schon 100 bis 200 m vor der Einmündung der OEM Straße das linke Blinklicht eingeschaltet und sich von da an unter stetiger Verlangsamung seiner Geschwindigkeit so zur Mitte hin eingeordnet, daß die linken Räder seines Fahrzeugs bereits 25 m vor der Abzweigung an der weißgestrichelten Mittellinie entlangliefen. 3 Davon, daß diese Darstellung der Anklage über die Fahrweise RE richtig gewesen sei, vermochte sich die Strafkamner indes nicht zu überzeugen. Andererseits aber hält sie die Behauptung der Angeklagten, der Mercedes-Tahrer sei plöt2!! an der Kreuzung nach 'links abgehogen, für widerlegt. Aus der Stellung des Mercedes-Wagens unmittelbar nach dem Zusan menstoß und aus seinen Beschädigungen schließt sie violmeh’; daß REED "vor dem Unfall sich in Schrägfahrt auf die Einmündung der Ole Straße zu befunden hai". Allerdings sei "der Beginn dieser Schrägfahrt ........ örtlich und zeitlich nicht feststellbar", Trotzdem hält die Strafkammer die Angeklagte auf Grund folgender Erwägungen für schuldi6? sie habe schon 250 m diesseits der OMEEE Strase sehen MI nen, daß der Mercedes-Fahrer mit einer verhälinismäßig ge ringen Geschwindigkeit auf die Zinmündung zufuhr, obwohl mit seinem Fahrzeug auf der schnurgeraden Straße schnell “1

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zügig hätte fahren können, Überdies seien der Angeklagten die Verkehrsverhältnisse auf der Hl >iraße, insbesondere die Tatsache bekannt gewesen, daß regelmäßig ein Teil des Verkehrs in die OB Siraße, insbesondere zur Autobahn, abbog. Unter diesen Umständen hebe sie "das Abbiegevorhaben RB, wenn es auch noch nichs eindeuiig erkennbar gewesen sein sollte, doch immerhin als Möglichkeit in Rechnung stellen" müssen. Sie durfte deshalb nach Meinung der Strafkammer nicht mit einer derart hohen Geschwindigkeit fahren, sondern mußte ihr Überholvorhaben hinauszögern, bis der Mercedes-Fahrer dis K&infahrt, sei es in sie einbiegend, sei es geradsausfahrend, passiert hatte.

Il. Die Revision der Angeklagten, die sie mit verfahrensrechtlichen und nit sachlichrechtlichen Einwänden begründet, muß zur Aufhebung des Urteils und zu ihrem Freispruch führen.

1;) Selbst wann man der Ansieht der Strafkammer folgen wo.ite, die Angeklagte habe aus der langssmen Tahrweise RB und der ihr bekanntan Häufigkeit des Abbiegeverkehrs in die OMWB Straße schließen müssen, RB wollo:möglicherweise nach links in.die O@WEEED Straße abzweigen, so kommt es doch für die Frage, ob die Angeklagte deshalb ihr Überholvorhaben hätte zurückssellen müssen, darauf nicht entscheidend an. Dazu wäre sie dann verpflichiei gewesen, wenn sie nicht nur die Möglichkeit, deß RB abbicgen werde, hätte erkennen, sondern außerdem aus seinem Verhalten hätte schließen müssen, er wolle noch vor ihr seine Einbiegeabsicht durchführen. Wer aus dem fließenden Verkchr nach links in eine Seitenstraße abbiegen will, muß dics so deutlich und rechtzeitig einem ihm folgenden Fahrer kundiun ($ ‘! Abs. 1 Sats 1 StVO), daß dieser unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit und des Absiandes von seinem Vordermann seine

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Fahrweise darauf einrichten kann, ohne sich oder andere au gefährden. Dies gilt um so mehr, wenn, wie im vorliegenden Falle, der Hintermann sich, für den Vorausfahrenden erkenn. bar, bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befindet, also offenbar im inecholen begriffen ist und der Vordermann so auffällig langsam fährt, daß für den Nachfolgenden der Ein. druck entstehen kann, er wolle jedenfalls nicht mehr vor diesem einbiegen. Für das Abbilegen in eine linke Seitenstraß gibt die Straßenverkehrsoränung in § 8 Abs. 3 Satz 2 die zusätzliche Weisung, daß der zum Abbiegen Entschlossene sich möglichst weit links bis zur Mitte hin einordnen muß. Diese Regelung, über deren vor allem auch im Interesse’ des Abbie-

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genden selbst gelegene verkehrstechnische Zweckmäßigkeit sic N

der Senat in seinem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 4 StR 43/58 vom 20. März 1958 (NW 1958,

874 Nr. 15) eingehend geäußert hast, hätte REM auch auf der]

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offenen Landstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befolgen müssen, als er sich zum Abbiegen nach links in die CE Straße entschloß. Denn weder der Wortlaut noch der Sinn der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO liefert eine Anhalt für die von einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung veriretene Meinung, sie gälten lediglich für den "ständig fließenden Verkehr", also namentlich für den Ortsverkehr. Sie fordern vielmehr immer dann Beachtung, wenn 20 nur die Wglichkeit besteht, daß sonst ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte. Selbsiverständlich wäre es sinnlos, ihre Befolgung von einem Abbiegenden auf offener und weithin nach beiden Richtungen im übrigen verkehrsfreier Strecke und unter Umständen zu fordern, bei denen die Gefährdung eines anderen Yahrers schlechthin ausgeschlossen ist, weil ein solcher sich mit Gewißheit noch fern vom Ort des Abbiegevorgangs befindet, Eine derariig® Verkehrslage aber wer im vorliegenden Fall nicht gegeben Der Mercedes-Fahrer hätte demnach sich nach § 8 Abs» 3 Set? StTO richten müssen. Die Strafkammer vermochie sich nicht

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davon zu überzeugen, daß er dies tat. Es mag auf sich beruhen, ob die Annshme des Landgerichts insoweit richtig

ist, als es feststellt, REM sei nicht plötzlich abgebogen. Denn er würde sich nur dann verkehrsgerecht verhalten haben, wenn er sein Abbisgevorhaben rechtzeitig und deutlich und

auf die in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorgeschriebene Weise angezeigt hätte. Davon jedoch hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht.

Die Angeklagte handelte deshalb nicht nachweisbar verkehrswidrig, als sie den Mercedes-Wagen überholte. Aus den Tatsachen, daß RE seine Geschwindigkeit deutlich verminderte und dies vor einer nach links abzweigenden Straße tat, brauchte die Angeklagte, obwohl sie als Ortskundige wußte, daß häufig Fahrer aus der HWB- in die On Straße abbogen, nicht zu schließen, Re» werde, wenn überhaupt, noch vor ihr abbiegen. Denn die Ermäßigung der Geschwindigkeit eines Fahrers ist für einen anderen mehrdeutig, weil sie auf den verschiedensten Gründen beruhen kann. Auch vor einer Abzweigstelle liefert sie allein keinen verlässigen Anhalt dafür, der langsamer Fahrende wolle von seiner bisherigen Fahrtrichtung abbiegen, solange er nicht das hierfür in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorgeschriebene Verhalten en den Tag legt. Vollends vermag, worauf der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, das Wissen der Angeklagten um die Häufigkeit des Abbiegererkehrs in die OEEEWD Straße keine Grundlage für einen Schuldvorwurf gegen sie zu liefern. Denn sie durfte sich, ob sie ortskundig war oder nicht, darauf verlassen, Saß ein anderer Verkehrsteilnehmer auf verkehrsgerechie Weise seine Abbiegeabsicht ankündigen werde.

2,) Tie nisherigen Feststellungen der Stirafkemmer über das Verhalten RB sind offenbar nicht mehr zu verdeutlichen. Der Senat geht davon aus, daß die Ungewißheit, ob

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RB rechtzeitig sein Blinklicht gesiellt und sich zur

Mitte hin eingeordnet hatte, auch künftig nicht mehr aur_ 3 zuklären ist. Es muß deshalb zu Gunsten der Angeklagten w. ä i terstellt werden, daß REP, wenn auch vielleicht nicht ' plötzlich, so döch zu spät sein Abbiegevorhaben anzeigte, Dann aber bieten die Feststellungen der Strafkammer bereits a’ jetzt eine genügend sichere Grundlage für eine endgültige. , Entscheidung. Sie muß zum Freispruch der Angeklagten führen

Y, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

a. bundesenwalts. Bundesrichterin Krumme x Rotberg ist durch Urlaubsabwe- Sauer u senheit an der Unter-Hi zeichnung verhindert. a Rotberg '

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