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BGH Entscheidung vom 11.03.1958 – 5 StR 622/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 622/57 | 2220 045
In Namen des Volkes
m
In der Strafsache
gegen
den Büfettier Kurt Y > zeHarnr.t Se
dort geboren an EB 1220,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15.0ktober 1957
1.) insoweit, als der Angeklagte im Falle \r.6 wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung, im Falle \r.8 wegen Urkundenfälschung und im Falle Nr.9 wegen Betruses verurteilt worden ist,
2.) in allen Strafaussprüchen
wit den Feststellunren aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
er
Gründer
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen, in einem Falle in Tateinheit riv Untreue und Unterschlagung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe vun einen Jahre und vier Monaten Gefängnis und zu 250 # Gelästrafe verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erf lg.
I.) Das Rechtsmittel ist unbegründet in den Fällen, die das Urteil unter Nr. 1 - 4, 5 und 7 wiedergibt. Davon greift die Revision auch nur die Verurteilung in den beiden zuletzt genannten Punkten mit näheren Ausführungen an.
1.) Den Diebstahl des Kraftfahrzeuet: !:fes im Falle Nr,2 stellt die Strafkammer rechtsirrtunsfrei fest.
2.) In den beiden Betrugsfällen zum Nachteil der Finanzierungsfirma Karl Mg (\r.1 und 4 der Urteilsgründe) sagt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich, worin die Vermögensgefährdung bestand, in der es den Vermögensschaden sieht (UA S.8 unten). Sie ergibt sich jedoch aus folgenden Feststellungen des Urteils,
a) Im Falle Nr.1 spiegelte der Angeklagte der Firma MB in dem Kreditantrage vor, sein Vater habe von Irrgang einen V:lkswagen-Kombi erworben und wolle den Kraftfahrzeugbrief nachreichen. Daraufhin wurde ein Darlehen zur Finanzierung dieses angeblichen Kaufes gewährt, Der Eröffnungsbeschluß (B1.195 d.A.) hatte den Vermögensschaden der Firma N@B darin gesehen, daß "die Sicherungsübereignung des V%Y-Kombi mangels Zustimmung des Eigentümers unwirksam war" (vgl. Nr. I des Beschlusses). Im Urteil steht nichts von einer solchen Sicherungsübereignung
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des Wagens. Diese kann das Revisionsgericht auch nicht
ohne weiteres aus dem Ausdruck "Autofinanzierung" entnehmen. Trotzdem ergibt sich der Vermögensschade aus folgendem. Die Darlehensforderung war jedenfalls deshalb minderwertig, weil der Schuldner, der Vater des Anseklagten, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war (UA S.2) und die Gläubiserin nicht wenigstens die Möglichkeit hatte, die Zwangsvollstreckung in den Kraftwagen zu betreiben, den
er mit ihrem Gelde erworben haben sollte, den er aber in Wahrheit nicht besaß.
b) Dasselbe zilt sinngemäß im Falle N\r.4. Hier täuschte der Angeklagte der Firma Mg den Verkauf eines Opel-Olympia-Wagens an Rösemann vor und ließ ihn von ihr finanzieren. Den "zur Sicherung des Darlehens!" eingereichten Kraftfahrzeugbrief des Wagens hatte er gestohlen. Der angeblich verkaufte Wagen war schon verschr.ttet.
3.) Im Falle “r.3 veräußerte und übergab der Angeklagte einen PKYT Ford-Taunus 48 an REEEB. Diesem verschwieg er, daß der Wagen der Firma MB zur Sicherheit übereignet war und daß sich der Kraftfahrzeugbrief bei ihr befand. "Demzufolge erhielt der Zeuee Re, als er am 23.12.1955 den Wagen bezahlte, kein Eigentum an dem PRW." Die Strafkammer begründet diese rechtliche Folgerung zwar nicht. Sie nimmt aber erkennbar an, daß Fe grob fahrlässig (vel.BGB § 932 Abs.2 )- handeltey' indei" er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorzeigen und übergeben ließ, Davon abgesehen war die Eigentümerstellung FO: mindestens sehr fragwürdig und sein Vermögen daher jedenfalls erheblich gefährdet (BG6HSt 1,92; 3,370; BGH GA 1956,182).
4.) Im Falle Nr. 5 sieht das Landgericht den Betrug nicht darin, daß der Angeklagte dem Zeugen Kin wahrheitswidrig erklärte, aus dem Kredit seitens der
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CHE EB GmbH sei nichts gewrden. Dieser V'rgang gehört nur zur Vorgeschichte der strafbaren Handlung. Die Revision vermißt daher zu Unrecht eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte "von vornherein die Absicht hatte, einen weiteren Kreditantrag unterschreiben zu lassen". Im übriren beruht im Urteil die Jahreszahl "1957" offensichtlich auf einem Schreibfehler. Wie sich aus den anderen Daten ergibt, muß es "Anfang Nai 1956" heißen.
Die Auffassung der Revision, die CD -EEB GmoH habe keinen Vermögensschaden erlitten, denn der Angeklagte habe ihr den Ford-PKW zur Sicherheit übereignet, entfernt sich v:n den Tatsachen, die das Urteil rechtlich einwandfrei feststellt. Danach war die Sicherungsübereignung "mangels Zustimmung des Eigentümers RÜEB unwirksam" (UA S.4 unten).
Geren die Annahme einer Urkundenfälschung bringt die Revision nichts vor. Sie ist auch frei von Rechtsirrtum.
5.) Im Betrugsfalle Nr.7 hatte der Angeklagte an FOE-DEREEEEB einen Opel-Olympia, den er von dem Friseur IM erwerben wollte, verkauft und RW-DB einen unausgefüllten Kreditantrag unterschreiben lassen. "Als Lackert wider Frwarten den Opel nicht verkaufte", reichte der Angeklagte "den Antrag bei der CHEEEe-C EB mbH nun mit den Papieren eines Ford-Taunus 1950 ein, wcrauf er ein Finanzierungsdarlehen in Höhe von 1597 M ausbezahlt erhielt, das er für sich verwendete, Der Zeuge Fin -TEB, der sich im Antrage durch seine Unterschrift verpflichtet hatte, lehnte es ab, aus dem Vertrage in Anspruch genomtmen zu werden, mit der Begründung, daß er einmal keinen Ford-Taunus gekauft, zum anderen das Darlehen nicht erhalten habe" (UA S.6).
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Wie diesen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Angeklagte der CD CB CnbH v rerespiezelt, daß ihrem Finanzierungsdarlehen ein wirklich zustande gekommener Kraftfahrzeugverkauf zugrunde liege und der Inhalt des eingereichten kreditantrages der "Tillen rG- DEE: entspreche. Da beides nicht zutraf, war von vornherein mit den später eingetretenen Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Darlehens zu rechnen und die Forderung der Gläubigerin daher wirtschaftlich weniger wert. Das wäre sie auch dann. wenn die CHEED-- GREED GmbH Sicherungseigentum an dem Ford-Taunus 1950 erlangt haben sollte, wie die Revision geltend macht, aus dem Urteil aber nicht hervorgeht.
In allen bisher erörterten Betrussfällen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Vorsatzes, Das Landgericht stellt ihn zwar nur mit sehr allgemeinen Torten fest, die sich auf alle abgeurteilten Betrügereien beziehen (UA S.7). Das erscheint jedoch hier angesichts der Handlungsweise des Angeklagten ausreichend.
II.) Die Verurteilungen wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagunge im Falle Nr.6, wegen Urkundenfälschung im Falle Nr.8 und wegen Betruges im Falle Nr.9 können jedoch nicht bestehenbleiben,
1.) In dem Falle Nr,6 hat sich der Angeklagte den Erlös, den er an Rmp-TEEWw hätte abführen müssen, nicht dadurch zugeeignet, daß er das Geld für sich verwendete. Dieses war vielmehr sein Eigentum geworden, weil er das Fahrzeug — übrigens auftragsgemäß - im eigenen Namen verkauft hatte. Eine Unterschlagung kommt daher, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht in Betracht.
In dem Verbrauch des Geldes liegt auch nicht der vom Landgericht (UA S.9) angenommene Mißbrauchs-, sondern allenfalls der Treubruchstatbestand des § 256 StGB.
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Statt seiner kann aber ein Vergehen nach § 95 Nr,2 des Börsengesetzes in Betracht komnen. Der Anfreklagte, der sich "als Automobilverkäufer betätigte" (TA S.2), also möglicherweise Kaufmann nach § 1 Abs.2 \r.1 oder Nr.7 HGB war, hatte es übernommen, "in eigenem Namen, aber auf Rechnung REp- DEE ien "agsen wieder zu verkaufen" (UA S.5). Sollte er als sogenannter Gelegenheitskommissionär (§ 406 Abs.1 Satz 2 Hi3) tätig geworden sein, so wäre auf ihn § 95 Nr.2 des Börsengesetzes anwendbar (RGSt 61,341, 345; BGH NJW 1958,310). Diese Bestimmung geht dem
§ 266 StGB vor.
Da der Schuldspruch unteilbar ist, muß auch die Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden.
2.) Im Falle Nr.§ 8 hatte der Angeklagte den Kraftfahrzeughändler Irrgang veranlaßt, aus Gefälligkeit einen Kreditantrag an die CWEEWD--EEB GmbH zu unterschreiben, und hatte diesen eingereicht. Die CEED-CamEEED GmbH bewilligte das Darlehen und übergab dem Angeklagten einen Scheck an die Order der Firma Ige. Er setzte auf die Rückseite den Namenszug I@WBs, reichte den Scheck bei der Bank ein und ließ ihn seinem Konto gutschreiben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt.
Sie hätte aber, wie die Revisi’n mit Recht einwendet, prüfen müssen, :b Irrgang damit gerechnet hatte, daß die CHEEED-C EEE GmbH das Darlehen in Gestalt eines Order-Schecks geben werde, und ob er für diesen Fall den Angeklagten stillschweigend bevollmächtigt hatte, ihn bei der Gird-Erklärung, die auf den Scheck gesetzt werden mußte, zu vertreten. Daß der Angeklagte dies jedenfalls geglaubt haben könnte, schließen die bisherigen Feststellungen nicht aus.
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3.) Die Verurteilung wegen Betruges ir Falle Nr.9, gegen die die Revision im einzelnen nichts vorbringt, kann nicht bestehenbleiben. Hier sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht klar genug festgestellt. Es ist nicht einmal erkennbar, ob das Landgericht den Buchhalter AB oder die Firma Mg oder - wie der Tröffnungsbeschluß in seiner Nr. II 1b -— beide als geschädigt ansieht.
III.) Wegen des Betruges in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung im Falle Nr.6 und wegen des Betruges im Falle Nr.9 hat das Landgericht je vier Monate Gefängnis verhängt. Die anderen Strafen wegen Betruges sind, ausgenommen den Betrugsfall Y\r.1, milder. Sie können in ihrer Höhe dadurch beeinflußt worden sein, daß der Angeklagte auch in den Fällen Nr.6 und 9 wegen Betruges verurteilt worden ist. Sie lassen sich, da das Urteil in diesen Punkten aufgehoben wird, nicht aufrechterhalten.
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Die Strafe von einem Monal Gefängnis wegen Diebstahls hat nicht als einzize Bestard. Denn die Frage, ob sie etwa nach § 27b StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln ist, kann dav“n abhängen, wie die übrigen Strafen ausfallen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auch im Falle Nr.7 aufzuheben. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrages
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr:Börker