Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.03.1958 – 5 StR 602/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2220 034
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Eduard L (un aus ICE Kreis Hu, geboren am EEE 1908 in DEE X rei: am,
wegen Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.März 1958, an der teilgenommen haben:
Senetspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten LED wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.Mai 1957 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 8la GmbHG in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt
worden ist. u
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird fie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -—
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Gründe§
Der Angeklagte Ilm ist wezen Vergehens nach § 8la GmbHG und wegen Vergehens nach § 8la GmbHG in Tat-- einheit mit Untreue nach § 266 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 10.000 M und 5.000 %# verurteilt w"rden. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesctzt.
Die Revision des Angeklagten IE zesen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
A. Verurteilung wegen Vergehens nach § 8la GmbHG in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB:
Die Verurteilung in diesem Falle mußte mit den Feststellungen aufgehoben werden, weil die Besorgnis besteht, daß der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.Dezember 1949 nicht geprüft hat.
Nach dieser Vorschrift müßte das Verfahren eingestellt werden, wenn die Tat vor dem 15.September 1949 begangen, d.h, tatsächlich beendet worden ist. Rechtlich vollendet war sie sch"n am 28.Juli 1949 mit der Gutschrift von 20.000 M auf dem Konto des Angeklagten, Aber nicht auf diesen Zeitpunkt kommt es an, sondern auf den der tatsächlichen Beendigung. Fr ergibt sich aus dem Urteil nicht deutlich, es ist bisher auch nicht mit Sicherheit zu erkennen, in welcher Gestalt die tatsächliche Beendigung der Tat vor sich gegangen ist. Sie muß in demjenigen Vorgang gelegen haben, der - ordnungsmäßige Verbuchung vorausgesetzt -- dazu führte, daß das Konto des Angeklagten bei den Sperrholzwerken mit den 20.000 3, die ihn an 28.Juli 1949
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gutgeschrieben worden waren, wieder belastet wurde. Soweit bisher erkennbar, scheint es sich dabei entweder um eine Gutschrift auf das Konto der Firma KB oier um eine Barauszahlung gehandelt zu haben. Ist dies erweislich vor
dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 geschehen,
so muß das Verfahren eingestellt werden. Auf den späteren Zinsgenuß kommt es nicht an, und zwar selbst dann nicht,
wenn der Angeklagte die Zinsen nicht auf dem Wege über die
Firma KW und seine Fhefrau, sondern unmittelbar von den Sperrholzwerken erhalten hätte. Die Zinsen sind hier nichts 6 als eine Nutzung dessen, was der Angeklagte durch die sch:n | vorher beendete Straftat erlangt hatte. Ihre Einziehung ist deshalb weder als Fortsetzung der Straftat noch als ein
Teil von ihr anzusehen,
B. Verurteilung nach § 8la GmbHG:
Insoweit bleibt die Revision erfolglos. I. Verfahrensbeschwerden:
1.) Nach der Sitzungsniederschrift ist der Mitangeklagte Dr-NCEEEED an üritten Verhandlungstage (23.5.1957) nicht | erschienen; die Strafkammer hat daraufhin den Beschluß | verkündet, das Erscheinen dieses Angeklagten werde "nicht ° für erforderlich gehalten". Dem ist weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Verteidiger widersprochen worden. In der Verhandlung vom 28.5.1957 war Dr VB wieder anwesend. |
Die Revision meint, der Angeklagte TCWsci durch den Beschluß des Landgerichts und durch die Verhandlung in Abwesenheit des Mitangeklagten beschwert, weil Dr. Ne zur Aufklärung hätte beitragen können.
Das Verfahren des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 231 Abs.2 StPO kann die Verhandlung gegen einen Angeklagten in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen worden ist und das
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Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforöerlich erachtet, Diese Vraussetzungen liegen hier vor, § 338 Nr.5 StPO ist daher nicht verletzt worden.
Fbenfalls mit Unrecht weint die Revision, der Tatrichter habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, Zunächst fehlt es schon an konkreten Angaben in der Revisionsbegründung darüber, welche Umstände durch die Abwesenheit des Dr. CE nicht aufgeklärt worden sind. Weiterhin hätten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger am 28.Mai 1957 noch Gelegenheit gehabt, Tr. EB zu befragen und so die gewünschte Aufklärung selbst herbeizuführen. Schließlich kann sich die Revision auch deshalb nicht auf eine angebliche Pflichtverletzung des Tatrichters berufen, weil die Verteidigung einer Verhandlung in Abwesenheit des Dr.YEB nicht widersprochen hat.
2.) Die Revision macht weiter geltend, es seien einige Beweisamträge mit Unrecht abgelehnt, andere mit Unrecht nicht vor der Urteilsverkündung beschieden worden. Da der Inhalt der Beweisamträge in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt wird, entspricht dieses Vorbringen nicht der nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. "s ist deshalb unzulässig.
3.) Unzulässig erhoben ist auch die Beanstandung, die Strafkammer hätte von Amts wegen "eine Geschäftsanweisung für Geschäftsführer und eine Satzung der Vegwe-S iS - werke GmbH" herbeiziehen müssen, weil sich hieraus unter Umständen ergeben hätte, "welche Befugnisse den angeklagten Geschäftsführern zustanden und wie Art und Umfang ihrer Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern waren", Die Revision läßt es hier an Angaben darüber fehlen, welche Tatsachen sich aus der Geschäftsanweisung zugunsten des Angeklagten hätten ergeben sollen. Im übrigen brauchte sich
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der Strafkammer ohne entsprechenden Beweisamtrag der Verteidigung auch nicht aufzudrängen,: da&® solche Handlungen, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, möglicherweise durch Geschäftsanweisungen gebilligt worden waren.
II, Sachbeschwerdes
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gesellschafter Otto BEE habe nachträglich den Bezug von Leimmittein genehmigt. Damit setzt sich das Rechtsmittel jedoch in Widerspruch zu den Feststellungen, nach denen DEE zwar die monatlichen Statusaufstellungen erhalten, gleichwohl aber keinen Einblick in Einzelheiten gehabt hat, insbesondere nichts von den strafbaren Handlungen wußte, die dem Angeklagten ICE vorgeworfen werden (UA 5.13).
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Angeklagten [im war daher in diesem Falle zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung in vollem Umfange beantragt.
Sarstedt Schmidt ' Siener Schmitt Börker