Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.02.1958 – 4 StR 739/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolfgang
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an &. EB EB in Cr, >. 21. in Untersuchungshaft,.
wegen versuchten Diebstahls i.R. u. a
hat der 4. Strafsmmat
des Bundesgerichishofs in der
Sitzung vom 13. Februar 1958, an der isilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Rotberg
. als Vorsitzender.
Bundesrichier Krunmme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr, Seibert
Bundesrichter Hoepner
“ als beisitzende Richter, Oberstiaatsamalt Dr. Dr. «IE»
als Vertreter der Bundesarmwaltschaft,
Justizangesvwellter
für Recht erkannt:
Die Revision des
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Deimoid vom 9. September ‘957 wird
verworfen.
Sr hat die Kosten des Rechtemiitels zu tragen.
Die seit dem iO.
September 1957 erliitene Unter-
suchuneshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigi, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtistrafe von einem Jahr Gefängnis verurseält,.
Die Revision ist zulässig und wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall beschränkt und insoweit auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt worden. Sie hai keinen Erfolg.
Im April oder kai 1956 besuchte der frühere Mitangeklagte Ti den Angeklagten ED eines Abends in seiner Wohnung. Beide beschlossen, noch an diesem Abend eine Spazierfahrt mit dem Moped zu iniernehmen. Sie fuhren zunächst zu einem gemeinsamen Bekannien namens NE. Dort kam die schlechte finanzielle Iage dss FEB -ur Sprache. Hi schiug vor, in der Nacht einige Hühner zu stehlen, ' die HE seiner Frau zum gemeinsemen Verzehr mitbringen sollte. Damit einversvanden, ließ der Angeklagte sich von NEED einen Sack geben und nehm diesen auf dem Gepäckträger seines Mopeds mit, als er mit Hill zusammen weiterfuhr. In der Näne des Cum rei VD stellen sie ihre Mopeds an einem Waldrand ab. Ei zing - zillein oder mit ED - ein Stück am Waldrand entlang und gelangte dann über eine Weide zu einem festen Hühnerhaus des Cwr-WEB. in diesem Hühnerhaus waren die Hühner des damals auf dem CD Heschäftigien Nelkers Ve. 11 > drang in das unverschlossene Hühnerhaus ein und steckte
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drei Hühner in den von FB zum Tatort vransportierten Sack. Dann lief er zu seinem koped zurück. HWEB Halte
sich zu dieser Zeit schon vom !Watort entfernt. Hin Zuhr mit den Hühnern nach Hause, gab sie aber - entgegen der ursprünglichen Abrede - nicht dem HB, weil er sich über seine "Feigheit!" geärgert hatte.
Das Landgericht sieht die Einlassung Fe als un. widerlegt an, daß er vereinbarungsgemäß am Waldrand Dei den Mopeds au? Hi gewartet hate, während dieser allein zum Hühnerhaus gegangen sei. Kurz nach Hi@> Wegsang habe er Angst bekommen und sei daun sofort mit seinem Moped nach Hause gefahren. Auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 248 a und 370 Abs. i Nr. 5 StGB geht das Urteil nur bei der rechtlichen Türdigung der Tat Ti ein. &s hält weder Notentwendung noch Mundrauh für gegeben, weil N nichi zur Anwendung einer 8e.i genen Notlage gehandelt habe und weil drei Hühner nicht Gegenstände von unbedeutendem Werte seien. Die sonstigen Urteilsfeststellungen lassen aber erkennen, daß sich auch der Beschwerdeführer nicht in einer Notlage im Sinne des § 2458 a StGB befunden hat. Von einem Handeln aus Not kann dann keine Rede sein, wenn der Täter seine wirischaftliche Bedrängnis auf redliche Weise, z.B. durch Arbeit oder die Hilfe eines Driiven, abwenden kann (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264): Die Strafkammer war ersichtlich nicht der Meinung, daß AD "schlechte Finanzielle Lage" soweit ging, daß er nicht über die Mittel zur Führung eines bescheidenen Daseins verfügte. Er war seit seiner vheschliessung bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tEiig (UA !1) und hat für seine Frau urd sein Kind "stets durch ehrliche Arbeit gut gesorgt" (UA 50), hatte also ein festes Arbeitseinkommen, das ihm unä seiner Wamilie ie Refriedigung der dringenden Lebensbedürfnisse gewähr\sisieie,.
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Ob die entwendeten Gegenstände "geringwertig" im Sinne der §§ 248 a und 264 a oder von "unbedeutendem Wert" im Sinne des § 570 Abs, I Nr. 5 StGB waren, unterliegt in erster Iinie der Würdigung des Tatrichters (KGSt 55. 182). Dieser hat die Frage geprüft und ausdrücklich verneint, Darin ist kein kechtsfehler zu erkennen. Im übrigen würde auch dia Annakme der Lebenserfehrung widersprechen. daß die beiden Personen, für die die Tiere bestimmt waren, nämlich die Eheleute re, gleich drei Hühner auf einmal verzehren wollten. Nur dann aber würden di.ese zum "alsbaldigen Verbrauch" entwendet worden sein.
Entgegen der Meinung der Revision bestehen auch gegen die Bestrafung des Angeklegten ls Mittäter keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob ein Beteiligter den Mittätervorsatz hat, ist ein wesenilicher Änhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGHSt 8, 395, 596). Ihre Überzeugung von einem solchen Willen des Angeklagten hat die Strafkammer u. a. durch den Umstand gewonnen, daß die Hühner für IB Haushalt bestimmt waren und daß Hitzenann "den Diebstahl nicht ohne ihn.durchgeführt", d.h. on seiner weiteren Durchführung Abstand genommen haben würde, wenn er nicht bis zuletzt des Glaubens gewesen wäre, der
‚Angeklagte warise noch bei den Mopeds auf ihn, um die für
ihn entwendeten Jühner in Empfang zu nehmen. Das bedeutet auch, da3 es bis zuletzt in der Machi des Angeklagten gelegen hätts, die Entwendung der Hühner zu verhindern, etwa indem er Hi zurief, er wolle sie nicht mehr haben. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Landgericht hieraus auf die Teilnamme des Angeklagten an der Yathsrrschaft schließt und sie und den Tatseitrag, der im kKitbringen des Sackes sur Tatort und der ursprünglicr von Angeklagten erklärten
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Bereitschaft lag, bei den Mopeds zu warlen und dort die Fin ihn gestohlenen Hühner in “mpfang zu nehmen, für die Annahme verwertet, daß der Angeklagte kitiäter im Sime des § 47 StGB gewesen Sei.
Daß der Angeklagte dann vor Ausführung des Diebstah sen Tatort verließ und sich "vor der Tat innerlich und äußerlich gelöst" hatte, hai die Strarkammer zum Anlaß genommen, die Begehung eins vollenderxien Diebhsiahls zu verneinen und ihn nur wegen Versuchs (§ 43 StGB) zu bastrafen. Dabei wird nicht beachtet, daß der Angeklagte für den von Hi pegangenen vollendeten Diebstahl auch nach seinem Fortgehen verantiworüulich blieb, weil sich das Tun des Hi auch nachher im Rahmen der ursprünglichen Abrede gehalten hat, also mit dem eigenen früheren Vorsatz des Angeklagten übereinstimmte, Nur wenn disser seinem - anderenfalls fortwirkendem - Tatbeitrag durch Kitteilung seiner Sinnesänderung die Ursächlichkeit genonmen und HiEB so gezwungen hätte, einen neuen Tatentschiuß zu fassen, hätte er als Witiäter ausscheiden können. Stattdessen hei er in dem Kevußisein, daß Hi@B-EB in Vertrauen auf seine weitere hitwirkung die für ihn, den Angeklagten, bestimmten Hühner stehlen würde, den Dingen ihren Lauf gelassen, ohne irgendwie gegenteilig Sul Hi einzuwirken. Dieses bewußte Gewährenlassen des in seinem, des Angeklagien, Interesse handelnden Mittäters schließt es auch aus, jenem die Absicht rechiswidriger Zueignung von dem Augenblick an atzusprechen, in dem er sich möglicherweise enischloß, die Hühner nicht mehr haben zu wollen (vel. RGSt 54, 177, 179 unver Nr. 3; ebenso BGH 4 StR 465/56 vom 3. Jenuar 1957). Er wäre daher wegen vollendeten Diebsiechls im Rückfall ZU besirafen gewesen. .is beschweri ihn aber nicht, daß das
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Landgericht ur versuchten Diehstshl angenommen und aus ähnlichen Erwägungen, wie sis hier angestellt sind. die Anwendbarkeit des § 46 St@B abgelehnt hat.
Auch im übrigen ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer bei der Bestrafung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfalle zu seinem Nachteil on unrichtigen
strafrechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre.
Mithin muß die Revision vemorlen werden.
Rotberg Krumme Sauer
Seibert Hoepner
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