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BGH Entscheidung vom 03.01.1957 – 4 StR 465/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Karl N mp zus Hewmmm- @imm: geboren au EEE 1915 in vum.

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter . Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert ‚Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE >: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Juli 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründeszs

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, kann jedoch keinen Erfolg haben.

In der Nacht vom 13. zum 14. November 1955 kam der Angeklagte mit seinem Neffen Erich Ib an einen Textilgeschäft vorbei, in welches I, wie der Angeklagte

wußte, schon einmal eingebrochen hatte, Weil es kalt war und beide keinen Mantel anhatten, äußerte Lig den Gedanken, gemeinsam zwei Mäntel zu stehlen. Der Angeklagte hatte zunächst Bedenken und versuchte, seinem Neffen dessen Plan auszureden. Schließlich ließ er sich von I üverreden, mitzuwirken. Der Angeklagte bezog einen Aufpasser-Posten, während IWR die Schaufensterscheibe einschlug. Er verletzte sich dabei und koennte infolgedessen nur einen Mantel und einen Sakko mitnehmen. Der Angeklagte, der schon beim Klirren der Scheibe nach Hause gegangen war, veräußerte später die Jaoke für TEE uni erhielt von dem Erlös 2 DM als seinen Anteil.

1) Die Revision sagt nicht, welcher Beweismittel sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen. Die Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).

2) Der Schuldspruch gibt nur insofern zu Erörterungen Anlaß, als die Frage des Rücktritts (§ 46 Nr 1 StGB) vom Landgericht nicht erörtert ist. Zwar hat sich der Angeklagte entfernt, ale Ludwig den Einbruch gerade begann. Sein Tatbeitrag als Mittäter durch Aufstellung als Aufpasser wirkte aber weiter, da IE or dem Fortgehen des Angeklagten nichts bemerkt hatte (RGSt 54, 177, 178/179)

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Tas ergibt der Urteilszusammenhang. In dieser Hinsicht hat die Revision denn auch keinen Angriff vorgebracht. Was

sie ihrerseits gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.

3): Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zunächst bemerkt, schon die gesamte Lebensentwicklung und besonders die Art und Zahl der Vorstrafen des Angeklagten falle erschwerend ins Gewicht. Wesentliches Kennzeichen seiner Lebensführung sei, außer Vernachlässigung der Familie und

Neigung zum Trunk, die Scheu vor geregelter und stetiger Arbeit (S 9, 10 UA). Unter den Vorstrafen führt die Strafkammer unter anderem Verurteilungen aus den Jahren 1943

und 1944 wegen Arbeitsvertregsbruchs und pflichtwidrigen Fernbleibens von der Arbeit an (S 2, 3 UA). Das Landgericht war nicht gehindert, diese getilgten Vorstrafen bei der Strafzumessung wit zu verwerten (BGH LM Nr 3 zu § 4 StrTilgG

mit Nachweisen).. Dies verbietet § 5 Abs 2 des Strlilg6 nicht.

Die Einschaltung im Leitsatz der letztgenannten. Entscheidung: " _ abgesehen vom Fall des § 5 Abs 2 - " will nur besagen: Nach einer solchen Tilgung gilt diese Verurteilung nicht mehr als Bestrafung im Sinne der Vorschriften, die für den Fall des Vorbestraftseins eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen. In diesem Sinne sind jene Vorstrafen hier nicht gewertet worden. Sie. sind allerdings, wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung betont, nur mit größter Zurückhaltung heranzuziehen. üs könnte zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer diese Zurückhaltung beobachtet hat. Die Arbeitsscheu des Angeklagten hat

der Tatrichter aber auch aus seinem späteren Verhalten ge-

- folgert, denn er stellt fest, daß der Angeklagte nach seiner

Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft seiner Tätigkeit als Tiefbauarbeiter - auch abgesehen von Unterbrechungen durch

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Strafvollzug - nicht mehr geregelt nachkam (S 2 UA). Im übrigen hat das Landgericht den Gesichtspunkt der Arbeitsscheu nur unterstützend neben dem der Vernachlässigung

der Familie und der Neigung zum Trunk verwertet.

Nicht zutreffend ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht den geringsten Vorteil aus seiner Tat gezogen. Er erhielt, wie schon erörtert, aus dem Erlös der Jacke zwei Mark. Im übrigen war die Strafkammer nicht verpflichtet, die Tatsache des nur geringen

dem Angeklagten. die Veräußerung der Jacke nicht strafschärfend angerechnet hat.

Die allgemeine Sachrüge gibt indes zu folgenden Erörterungen Anlaßı Der Angeklagte wird im Urteil zwar als voll verantwortlich, jedoch als willensschwacher Psychopath mit nur geringem Verantwortungsgefühl und unterdurchschnittlicher. Intelligenz geschildert (S 8, 9 UA). Das Landgericht hat ihm denn auch diese Veranlagung und seine nicht sehr große verbrecherische Energie beträchtlich zugutegehalten.

Obwohl somit das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er Versuchungen gegenliber weniger widerstandsfähig ist, führt es zwei Sätze vorher aus: "Im Hinblick auf die Tat selbst war ferner erschwerend zu werten, daß er seinen um viele.Jahre jüngeren Neffen Erich I nicht von der Tat mit dem möglichen Nachdruck abzuhalten versucht hat, sondern sich dessen Tatplan schließlich voll unterworfen hat". Darin liegt einmal ein Widerspruch. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem willensschwachen, psychopathisch veranlagten Angeklagten mehr hätte möglich sein sollen, als was er getan hat, nämlich zu versuchen, dem Neffen dessen Plan auszureden; dies um so mehr, als der

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Neffe, der kein Kind mehr war, bereits früher einen Einbruch in dasselbe Geschäft ausgeführt hatte, und das Verlangen des Angeklagten nach einem wärmenden Mantel begreiflicherweise sehr stark war. Jene, für sich betrachtet, rechtlich bedenkliche Wendung der Strafkammer kann jedoch den Strafausspruch nicht in Frage stellen. Denn es handelt sich bei dieser Urteilsstelle um die.Darlegung von Bedenken, die nach Auffassung des Tatrichters an sich der Bewilligung mildender Umstände (S 243 Abs 2 StGB) entgegenstanden. Er hat diese Bedenken jedoch zugunsten des Angeklagten überwunden und dabei auch berücksichtigt, daß der Angeklagte sich gegenüber

dem Tatplan seines Neffen zunächst ablehnend verhal“en hatte (Sg unten UA). In dieser Richtung hat auch die Verteidigung keine Einwendungen erhoben.

Es lag im Ermessen des Tatrichters, eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für notwendig und angemessen zu halten. Ein Rechtsfehler tritt hierin nicht zutage.

4) Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Dr. Sauer

Rotberg . Seibert .- “ Dang-Hinrichsen