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BGH Entscheidung vom 13.02.1958 – 4 StR 708/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 708/57 2252 056
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wegen Meineids hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter , Dr.Seibert
Bundesrichter Hoepner els beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt w in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil “ des Landgerichts in Dortmund vom 28. August 1957 wird verworfen. ar a
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Er'hat Ale Kosten dcs Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hatte im Jahre 16949 seinen damals noch minderjährigen Stiefsohn aus dem Hause gewiesen. Dieser verklagte ihn auf Herausgabe verschiedener Kleidungsstücke, darunter eines Anzugs und eines Paares Schuhe. In diesen Rechtsstreit wurde der Angeklagte am 16. Juni 1949 vom Amtsgericht in Dortmund-Hörde als Partei eidlich vernommen, Hierbei gab er bewußt unwahr an, daß er "den Anzug und zwei Paar Schuhe verschenkt" habe. In Wirklichkeit hatte er vor dieser Vernehmung den Anzug und ein Paar Schuhe in seinem Bett versteckt. “
Wegen Aleser Zalschen eiälichen Aussage hat ihn das Landgericht nach § 154 StGB zu ‘einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ferner ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich ver. nommen zu werden, °
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt äle Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg,
‘1 Der Meineid ist vor. dem Stichtag des Straffreiheitegesetzes vom 51. Dezember 1949 (B6B1:1950 8. 37), d. he vor dem 15. September. 1949, geleistet worden. Es sieht auch fest, daß der Angeklagte sich seit dem 15. Septenber. 1949 3 Jahre lang straffrei geführt hat. Nach 8 2 Abs. 2 StEG 1949 werden unter diesen Umständen noch nicht verbüßte Freiheits-- strafen unter 'einem Jahre erlansen, ‘wenn nicht der Täter aus Grausamkeit, ehrloser Gesinnung oder Gewinnsucht gehandelt hat. Ob dieser Straferlaß dem Angeklagten zugute kommt, ist aber im jetzigen Stande des Verfahrens nicht zu prüfen, Denn § 2 Abs. 2 StFG 1949 schafft kein Verfahrens- sondern nur ein Vollstreckungshindernis(BGH 1 Sta 228/51 vom 19%. Juni
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letzung des S 244. ‚Abs. 2 a) geltend.
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1951, IM 1 zu § 2 StFG 1949; BGHSt 7, 186. 189). Es ist ag her Aufgabe der Vollstreckungsbehörde oder — unter den Voraussetzungen des § 458 StPO -— des Vollstreckungsgerichts nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe und gemäß § 2 Abs, 4; des Gesetzes die, Nebenstrafe und die gesetzliche Nebenfolge aus § 161 BtCB erlassen sind.
2) Mit der Verfahrensrüge mach di eRevision die Ver--
a) Sie ‚kann nicht darauf" "gestützt: ‘werden, daß der in. ‘er Hauptverhandlung vernommene Zeuge AB nicht auch zu der Frage gehört worden’ sei, welche Erklärung der Ängeklagte für das Vorenihalten der Schuhe gegeben hat. Die Behauptung, daß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft sei, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen; sie ist daher zur Be-. gründung der Verfahrensrüge nicht geeignet.
b) Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, soweit die Revision es beanstandet, daß die Strafkammer nicht eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten darüber angeordnet hat, ob er in vollem Umfang für sein Verhalten verantwortlich, ist. Die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung brauchte, sich dem Tatrichter nicht allein deswegen aufzuärängen, veil der Angeklagte im Jahre 1944 ginen Halswirbelbruch erlitien
Folge hatte und unter dgssen Nachwirkungen der Angeklagte ' unter starken ‚Kopfschmerzen Leidet, Für die Ei nsie nt des Angeklagten in das Unerlaubte geiner Tat spricht die | Feststellung des Landgerichts, daß er am Tattage unmittelbar nach seiner Aussage vor dem Amtsgericht Hörde seiner
damaligen Ehefrau gesagt hat, ‚er habe einen Meineiä ge-
schworen. Nach dem-Inhalt der Akten und der Urteilsgründe
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hat ferner der Angeklagte selbst weder bei seinen Vernehmun-
gen im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung irgend.
welche Tatsachen vorgetragen, die eine Einwirkung seines Unfalls auf sein Hemmungsvermögen vermuten ließen, Der Verteidiger hatte die Akten vor der Hauptver.- handlung eingesehen (Bl. 42 d.A.)3 laut Sitzungsprotokoll war die Beweisaufnahme bereits im allseitigen Einverständnis
‚geschlossen worden, ohne daß der Verteidiger oder der Ange.
klagte seine ärztliche Untersuchung beantragt hatten. Ein solcher Antrag wurde. auch nicht gestellt, nachdem das Gericht erneut in die Beweisaufnahne eingetreten war und Teile der Ehescheidungsakieh zum Gegenstand ‚der Hauptverhandlung ge-
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2.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Bei der Parteivernehmung intirgerlichen Rechtsstreit ist eine Belehrung über ein "Aussageverweigerungsrecht" oder ein Recht der Partei, die Leistung des Eides zu verweigern, nicht vorgeschrieben. Ter Gesetzgeber geht davon aus, daß sich aus der Parteisvellung ohne weiteres deren Recht ergibt, nicht auszusagen; für die Beweisaufnahme durch Farteiver.- tehmung ergibt sich dies auch aus §§ 446, 452 und 453 29 (vgl. BGH NJW 1951, 809 Nr§ 21). ‘Im übrigen berührt selbst die Nichtbeachtung der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO die Rechtswirksamkeit eines geleisteten Eides und damit die Strafbarkeit der unwahren eidlichen Aussage nicht (BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 und BGHBt 8, 186). Das gleiche würde für eine verfahrenswidrige Vereidigung von Zeugen oder
. Parteien im Zivilprozen gelten,
Ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters ist die Ausführung der Revision, das Bewußtsein des Angeklagten, einen Meineiä zu schwören, sei nicht dadurch
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tewiesen, daß er -- unnittelbar - nach dem Termin zu seiner Frau gesagt hai, er habe soeben einen Meineid geschvioren, Dieser Rückschluß des Landgerichts verstößt weder gegen Denk. gesetze noch gegen die Lebenserfahrung. j
* Endlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die schweren gesundheitlichen Schäden des Angeklagten mit seiner Tat zu- ' sammenhängen und ‚darum eine mildere Beurteilung, seines Meineids rechtfertigen könnten. ’ u
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