Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.02.1958 – 5 StR 598/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2220 049
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Mechaniker Michael 5 EB zus CE, geboren am EB 1597 in RW (DPolen),
zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (is als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom l.Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer "Heil- und Pflegeanstalt" (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt) nach § 42b StGB angeoränet.
Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Folgende Verfahrensrügen greifen durch:
1.) Die Revision rügt zu Recht, daß § 265 Abs.1 StPO verletzt worden ist.
Nach dieser Vorschrift darf der Beschuldigte auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes nicht verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Hiergegen hat die Strafkammer verstoßen.
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Beschuldigten zur Last, in zwei Fällen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs.1 StGB) einen anderen, nämlich den Arbeiter KB und den Arbeiter BED mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich mißhandelt und dadurch im Sinne des § 42b StGB Handlungen begangen zu haben, die nach den 8§ 223, 223a, 74 StGB mit Strafe bedroht sind. Die Strafkammer hat diese Handlungen darin gesehen, daß der Beschuldigte die Körperverletzung in beiden Fällen mittels eines hinterlistigen Überfalls, im Fall BB außerdem mittels einer Waffe verübt habe. Damit hat sie die Unterbringungsanordnung zwar nur auf die im Eröffnungsbeschluß angeführten Paragraphen des Strafgesetzbuches gestützt. Das schließt aber nicht aus, daß sie im Sinne des § 265 Abs.1 StPO ein anderes Strafgesetz angewandt hat.
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Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn dieselbe Vorschrift angewandt wird, der Tatrichter aber eine andere als die im Eröffnungsbeschluß angeführte Begehungsform als gegeben ansieht, sofern beide Begehungsformen ihrem Wesen nach verschieden sind. Das trifft hier zwar nicht zu, soweit die Strafkammer im Fall Bw eine Körperverletzung mittels einer Waffe angenommen hat. Die Begehungsformen der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer Waffe sind ihrem Wesen nach nicht verschieden... Dies folgt schon aus dem Umstand, daß § 223a StGB mit den Worten "mittels einer Waffe ... oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges" zum Ausdruck bringt, daß die Waffe ein Gegenstand ist, der von dem Begriff "gefährliches Werkzeug" umfaßt wird. Die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls ist dagegen eine Begehungsform, die sich der äußeren und inneren Tatseite nach von der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges wesentlich unterscheidet (vgl. RGSt 30,176). Die Strafkammer durfte daher die Unterbringungsanordnung nicht ohne weiteres darauf stützen, daß der Beschuldigte in beiden Fällen eine Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen habe. Der Beschuldigte mußte zuvor gemäß § 265 Abs.1l StPO auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Das Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte sich bei einem Hinweis, wie ihn § 265 Abs.1 StPO erfordert, gegenüber dem Vorwurf hinterlistigen Überfalls mit Erfolg verteidigt hätte. Das würde zwar nichts daran ändern, daß er in beiden Fällen eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42b StGB beging, nämlich im Fall KBeine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und im Fall BE eine gefährliche Körperverletzung mittels
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einer Waffe nach § 223a StGB. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht von sich aus entscheiden, ob dies der Strafkammer genügt haben würde, die Unterbringung anzuordnen, Für ihre Auffassung, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere, kann die Erwägung entscheidend gewesen sein, daß der Beschuldiste die Taten nittels hinterlistigen Überfalls begangen habe.
2.) Die Revision rügt weiterhin zu Recht, daß § 247 Abs.1 Satz 3 StPO verletzt worden ist.
Der Beschuldigte ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer während der Vernehmung des Sachverständigen Dr.Cabanis aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Nach § 247 Abs.1 Satz 3 StPO war der Vorsitzende verpflichtet, ihn nach seiner Rückkehr über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt und verhandelt wurde. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Die dienstlichen Äußerungen der Urkundspersonen (des Vorsitzenden und des Protokollführers), daß der Beschuldigte unterrichtet worden sei, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, selbst wenn man in ihnen eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift sehen will. Das Revisionsgericht darf eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht berücksichtigen, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen wird und dieser die Grundlage entzieht (vgl. BGHSt 2,125). Das würde hier zutreffen.
Das Urteil kann auf der Verletzung des § 247 Abs.l Satz 3 StPO beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte, falls er dem Gesetz entsprechend unterrichtet worden wäre, dem Sachverständigen Vorhalte gemacht haben würde, die diesen oder das Gericht zu einer abweichenden Beurteilung seines Geisteszustandes oder seiner Gefährlichkeit bestimmt hätten.
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3.) Das Urteil muß aus den unter 1 und 2 dargelegten Gründen aufgehoben werden. Die Sachrügen brauchen aus diesem Grunde nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesens
Die Strafkammer hat im Fall Bothe die Voraussetzungen der Notwehr (§ 53 StGB) u.a. mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, daß Bothe von vornherein gewalttätig werden wollte. Das gibt zu Bedenken Anlaß. Kann nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte einem Angriff des BEiB gegenüberstand NE) oder nicht, so muß zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß ein Angriff vorlag.
Die Strafkammer hat zugunsten des Beschuldigten unterstellt, daß er annahn, ZB wolle ihn angreifen, d.h. insoweit in sogenannter Putativnotwehr war. Sie hat trotzdem eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42b StGB als gegeben angesehen, weil in dem Schlag mit dem Beil eine Überschreitung der Notwehr gelegen habe, die nicht nach § 53 Abs.3 StGB straflos sei. Auch dies gibt zu Bedenken Anlaß.
Der Schuldausschließungsgrund der Putativnotwehr ist zwar trotz irriger Annahme eines Angriffs nicht ’) gegeben, wenn der Täter bewußt eine Handlung vornimmt, die nicht erforderlich ist, um den von ihm angenommenen Angriff abzuwehren. Das Urteil stellt aber ein Bewußtsein des Beschuldigten hiervon nicht fest. Es läßt die Möglichkeit offen, daß er aus tatsächlichen Gründen auch hierüber irrte. In diesem Fall würden die Voraussetzungen der Putativnotwehr erfüllt sein. Das würde allerdings eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42b StGB nicht ausschließen, wenn der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr (gegenwärtiger Angriff, erforderliche Abwehrhandlung) auf Grund von Irrtümern als gegeben angesehen hätte, die auf
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derselben Erkrankung wie seine Zurechnungsunfähigkeit beruhten (vgl. 3GHSt 10,355). So kann es hier liegen. Daß es so ist, läßt sich jedoch den bisherigen Feststellungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit ent-
nehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Dr.Kofika Siemer
Schmitt Börker